Corona
Aktuelle Zahlen und Zugangsregelungen
Stand: 27.01.2023 (17.30 Uhr)
7-Tage-Inzidenz Hospitalisierung** Neuinfektion*** |
Bestätigte Fälle gesamt* 98.669 (+15) |
Verstorbene* 547 (+/-0) |
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Impfungen
(Stand 23.01.2023; |
stationäre Patienten / davon ITS
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Zugangsregelung: |
* seit Auftreten des ersten Infektionsfalls am 14.03.2020
** Wechsel von der „7-Tage-Inzidenz“ zur „Hospitalisierungsrate“
*** Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
Informationen für Ihre Lebenslage
Aktuelle Regelungen
Grundsätzliche Regelungen
- Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger
- Beachtung der AHAL Regeln
- Maskenpflicht (Wahlweise medizinische Maske oder FFP2 Maske) in bestimmten Bereichen
- Abstand | Hygiene | Maske im Alltag | Lüften und Apps laden - mehr Hinweise zum Infektionsschutz
Maskenpflicht
Ja.
- im ÖPNV
- für Besucher in Krankenhäusern/medizinischen Einrichtungen etc., sofern vulnerable Gruppen gefährdet sind
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- für Kinder unter 6 Jahren
- für Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können
- für Beschäftigte (beispielsweise im Einzelhandel und in Arztpraxen), soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen geschützt werden.
- Um Menschen mit einer Hörbehinderung das Lippenlesen zu ermöglichen, ist während der Kommunikation unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern das Abnehmen von Mund-Nasen-Bedeckung zulässig.
- Zudem kann in der Regel in Innenbereichen an einem Sitzplatz, sollte der 1,5 Meter Abstand eingehalten werden, zum Verzehr von Speisen und Getränken die Maske abgenommen werden.
3G Regelung/ Erfordernis:
- unter anderem für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, voll- oder teilstationären Einrichtungen pflegebedürftiger und älterer Menschen oder Menschen mit Behinderung
Gleichstellung mit Geimpften und Getesteten
- Personen bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres und 3 Monate
- Begleitpersonen, die zur Betreuung eines Menschen mit Behinderung erforderlich sind
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können
Corona-Positiv und Kontaktpersonen
Bei Ihnen wurde eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt?
Sie müssen zu Hause bleiben und dürfen keinen Besuch empfangen (häusliche Isolation). Halten Sie in Ihrem Haushalt möglichst eine zeitliche und räumliche Trennung zu anderen Haushaltsmitgliedern ein.
Die Isolation endet frühestens nach Ablauf von 5 Tagen, sofern zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit bestand (Datum der PCR-Abstrichnahme oder eines ggf. vorangegangenen professionellen Schnelltestes mit Testzertifikat plus 5 Tage).
Dringende Empfehlung: Ab Tag 6 tägliche Antigen-Selbsttestung – bei positivem Testergebnis fortgesetzte Selbstisolation bis zum negativen Testergebnis. Die Isolation dauert maximal 10 Tage. Informieren Sie alle engen Kontaktpersonen im privaten und beruflichen Umfeld, sodass sich diese auf Symptome kontrollieren sowie den Kontakt zu vulnerablen Gruppen einschränken können.
Achtung: Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) ist eine Testung mit professionellem Antigen-Schnelltest oder PCR Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Arbeit.
Sie sind Kontaktperson?
Reduzieren Sie bitte selbstständig Ihre Kontakte, vor allem mit Personen aus Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf.
Beobachten Sie, ob Sie Corona-typische Symptome entwickeln und führen Sie tägliche (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltest für fünf Tage durch. Dies ist als dringende Empfehlung zu betrachten.
Bei Auftreten von Symptomen, veranlassen Sie einen PCR-Test.
Achtung: Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) ist eine tägliche Testung mit professionellem Antigen-Schnelltest oder PCR vor Dienstantritt bis einschließlich Tag 5 verpflichtend.
Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Personen, die einem persönlichen amtlichen Tätigkeitsverbot, einer Quarantäneanordnung oder einem Betreuungserfordernis unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung erhalten.
Den Arbeitgebern werden die ausgezahlten Beträge gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag vom LAGuS erstattet. Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Alle wichtigen Informationen sowie die Antragsformulare sind zu finden auf:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) online
- LAGuS M-V - Informationen und Hotline (Unterstützung bei online-Antragstellung)
Rund ums Impfen
Allgemeine Informationen
STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung
Weitere Informationen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS)
Informationen zum Digitalen Impfnachweis - CovPass-App des RKI
Merkblätter der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
- Wie wir uns durchs Impfen schützen können
- Corona-Schutzimpfung mit mRNA-Impfstoffen - Was passiert dabei in unserem Körper?
- Corona-Schutzimpfung - ist wirksam und sicher
- Corona-Impfschutz stärken und erhalten - Informationen zur Auffrischung für Erwachsene
- Corona-Schutzimpfung für Kinder und Jugendliche - eine Entscheidungshilfe für Eltern und Sorgeberechtigte
- Corona-Schutzimpfung 5-11 Jahre Infoblatt
- Corona-Schutzimpfung 12-17 Jahre Infoblatt
- Corona-Schutzimpfung in der Schwangerschaft und Stillzeit - Informationen für Frauen
Zehn Fragen - zehn Antworten zum Impfen
1. Welche Impfungen werden bei der Impfkampagne durch den Landkreis Ludwigslust durchgeführt?
Impfungen gegen die Erkrankung Covid-19 („Corona-Impfungen“), dabei sowohl Erst -, Zweit- und Auffrischungsimpfungen (Booster-Impfungen).
2. Wer kann sich impfen lassen?
Alle Personen, für die aktuell eine Impfempfehlung besteht, Minderjährige benötigen die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten.
3. Wenn die vorausgegangenen Impfungen woanders durchgeführt wurden?
Das stellt kein Problem dar.
4. Welcher Impfstoff wird verwendet?
Die bekannten und etablierten Impfstoffe von BioNTech und Moderna stehen zur Verfügung. Der Impfstoffstoff ist für alle Personen über 18 Jahren zur Herstellung der Grundimmunisierung geeignet. Die Auffrischungsimpfungen werden mit den Impfstoffen von BioNTech und Moderna durchgeführt.
5. Brauche ich einen Termin und was muss ich mitbringen?
Sie benötigen keinen Termin, können sich aber auch über die Landes-Hotline (0385 20271115) für den Impfstützpunkt Crivitz anmelden. Grundsätzlich sind die festgesetzten Zeiten offen für alle.
6. Welche Abstände zu vorangegangenen Impfungen gegen Covid-19 sind für die Auffrischungsimpfung nötig?
Nach Impfungen mit den Impfstoffen von Astra Zeneca, Moderna und Biontech/Pfizer: 3 Monate nach der zweiten Impfung.
7. Welche Abstände zu anderen Impfungen sind nötig?
Man sollte 14 Tage Abstand einhalten, ebenso sollte man in den letzten zwei Wochen keine fieberhaften Erkrankungen gehabt haben.
8. Ist eine Impfung Schwangerer oder stillender Mütter möglich?
Ja, dabei gilt für ungeimpfte Schwangere eine Empfehlung ab dem 4. Schwangerschaftsmonat.
9. Ich habe Fragen zu Vorerkrankungen, Allergien o.Ä., bin mir noch nicht sicher, ob ich mich impfen lasse…
Sie haben vor Ort die Möglichkeit, sich von einem Arzt beraten zu lassen, nutzen Sie aber vorher auch die Beratungsmöglichkeit bei Ihrem behandelnden Arzt.
10. Welche Rolle spielt der Versicherten-Status oder die Staatsbürgerschaft? Ich bin privat versichert, gesetzlich versichert, nicht versichert…
Der Versichertenstatus und die Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle, alle Personen, die ihren Aufenthalt in Deutschland haben, haben ein Anrecht auf eine unentgeltliche Impfung.
Immunisierung
Seit 1. Oktober 2022 liegt gem. § 22a IfSG ein vollständiger Impfschutz vor:
- nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
- nach zwei Einzelimpfungen:
- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab zwölf Jahren eine Auffrischungsimpfung (erster „Booster“).
Bei immungesunden Menschen soll gemäß der Empfehlungen der STIKO ein Mindestabstand von sechs Monaten zwischen abgeschlossener Grundimmunisierung und erster Auffrischungsimpfung eingehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann nach ärztlicher Beratung der Abstand auf vier Monate verkürzt werden.
Zudem sollen Kindern im Alter von fünf bis elf Jahren mit Vorerkrankungen nach abgeschlossener Grundimmunisierung eine erste Auffrischungsimpfung im Abstand von mindestens sechs Monaten erhalten.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine zweite Auffrischungsimpfung (zweiter Booster) für folgende Personengruppen:
- Personen ab 60 Jahren
- Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solchen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern
- Personen ab fünf Jahren mit Immunschwäche oder mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
Die zweite Auffrischungsimpfung soll mit einem Mindestabstand von sechs Monaten zur ersten Auffrischungsimpfung durchgeführt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Abstand auf vier Monate reduziert werden.
Auch nach einer SARS-CoV-2-Infektion soll ein Regelabstand von sechs Monaten zu einer Auffrischungsimpfung eingehalten werden. Ist nach Verabreichung der ersten Auffrischungsimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion aufgetreten, soll die zweite Auffrischungsimpfung im Abstand von sechs Monaten zur Infektion verabreicht werden.
Besonderes gilt für Personen mit Immunschwäche: Diese sollen die zweite Auffrischungsimpfung im Abstand von mindestens drei Monaten zum ersten Booster erhalten.
Mehr Informationen zu aktuellen Daten und Informationen vom Robert Koch Institut
Impfen im Krankenhaus Crivitz
Immer freitags von 8 – 12 Uhr und 13 – 21 Uhr
Offene Impfangebote im Landkreis Ludwigslust-Parchim
Terminplan:
Kalenderwoche |
Ort |
Datum |
Uhrzeit |
KW 04 |
Ludwigslust IMPFEN AB |
24.01.2023 |
13 - 19 Uhr |
KW 06 |
Parchim IMPFEN AB |
08.02.2023 |
13 - 19 Uhr |
KW 08 |
Ludwigslust IMPFEN AB |
21.02.2023 |
13 - 19 Uhr |
Für das Impfen wird benötigt:
Für das Impfen wird benötigt:
- Personalausweis
- Impfausweis (wenn vorhanden)
- Aufklärungsbogen
- Anamnese-/ Einwillungsbogen
In unserem Landkreis werden zurzeit die Impfstoffe von BioNTech-Pfizer, Moderna und Novavax verimpft.
Sie unterstützen den reibungslosen Ablauf im Impfzentrum, wenn Sie die folgende Unterlagen herunterladen, ausdrucken und bereits fertig ausgefüllt und unterschrieben mitbringen:
BioNTech/Pfizer, Moderna (mRNA-Impfstoff)
Aufklärungsbogen
Anamnese-/Einwilligungsbogen
Impfzertifikat - Nachweis über die Impfung gegen Covid-19
Was ist der digitale Impfnachweis?
Nachweisen kann man seine Impfung im privaten Handy. Dort ist es möglich, die Schutzimpfungen digital in der Corona-Warn-App zu hinterlegen und jederzeit vorzeigen zu können. Dafür wurde der digitale Impfnachweis eingeführt.
Brauche ich den digitalen Impfnachweis unbedingt oder reicht auch der gelbe Impfpass?
Der gelbe Impfpass reicht als Nachweis vollkommen aus. Niemand wird zum digitalen Impfnachweis verpflichtet. Für viele Menschen ist der digitale Impfnachweis praktischer: den Impfnachweis im Handy vorzeigen – fertig. Wenn Geimpfte keinen digitalen Impfnachweis besitzen oder diesen verloren haben, ist der Impfnachweis über das bekannte „gelbe Heft“ weiterhin möglich und gültig.
Ich bin bereits geimpft, habe aber keinen 2D-Barcode bekommen – was mache ich?
Kein Problem, Sie können den 2D-Barcode für den digitalen Impfnachweis auch nachträglich erhalten. Sie müssen lediglich Ihren gelben Impfpass mit den eingetragenen Impfungen vorlegen. Der Code darf nur von autorisierten Personen in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken ausgestellt werden.
Schnelltests im Landkreis LUP
Wer hat Anspruch auf einen Antigen-Schnelltest?
Symptomatische Personen (mit Symptomen)
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären. Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.
Asymptomatische Personen (ohne Symptome)
Einen Anspruch auf kostenlose Tests (Nachweis erforderlich) haben:
- Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäusern
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Obdachlosenunterkünften
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
Für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, besteht weiterhin der Anspruch auf Testung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen. Besucherinnen und Besucher können sich dort ebenfalls kostenlos testen lassen oder den Besuch gegenüber einer Teststelle glaubhaft machen. Pflegende Angehörige müssen ebenfalls glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Seit dem 16. Januar 2023 besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertestung zur „Freitestung“.
Nach einem positiven Antigen-Schnelltest besteht der Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test! Anlasslose Antigen Schnelltests können bis zu 100 € kosten.
Schnelltestzentren in LUP
Nr. |
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So | |
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1. |
Giebelhaus |
8 - 13 |
8 - 13 |
8 - 13 |
8 - 13 |
8 - 13 |
9 - 11 |
|
2. |
Mehrgenerationenhaus |
16 - 18.30 |
16 - 18.30 |
16 - 18.30 |
16 - 18.30 |
16 - 18.30 |
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3. |
Haus des Gastes |
9 - 12 (PCR-Tests |
9 - 12 (PCR-Tests |
9 - 12 (PCR-Tests |
9 - 12 (PCR-Tests |
9 - 12 (PCR-Tests |
|
|
4. |
Breite Straße 4-6 |
7:30 - 20 |
7:30 - 20 |
7:30 - 20 |
7:30 - 20 |
7:30 - 20 |
8 - 19 |
9 - 15 |
5. |
Pflegehenning Achtung: Das Schnelltestzentrum schließt zum 28.01.2023 |
7.00 - 8.00 |
7.00 - 8.00 |
7.00 - 8.00 |
7.00 - 8.00 |
7.00 - 8.00 |
|
|
6. |
Schulstraße 1 Termine auch individuell |
7:30 - 8:00 15:30 - 16:00 |
7:30 - 8:30 15:30-16:00 |
7:30 - 8:30 15:30-16:00 |
7:30 - 8:30 15:30-16:00 |
7:30 - 8:30 15:30-16:00 |
|
|
7. | 19249 Lübtheen |
Termine nach telefonischer Vereinbarung unter: 038855 711 37 |
||||||
8. |
Schnelltestzentrum telefonische |
15 - 17 |
15 - 17 |
15 - 17 |
15 - 17 |
15 - 17 |
10 - 12 | |
9. |
Schaalsee Fitness GmbH |
8 - 18 |
8 - 18 |
8- 18 |
8 - 18 |
8 - 18 |
8 - 18 | |
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung unter: 0176 225 276 45 |
||||||||
10. |
Altes Amtsgebäude |
8 - 11 14 - 17 |
8 - 11 14 - 17 |
8 - 11 14 - 17 |
8 - 11 14 - 17 |
8 - 11 14 - 17 |
9 - 14 | 10 14 |
11. |
Sportpark an der Elbe |
8 - 12 15 - 18 |
8 - 12 15 - 18 |
8 - 12 15 - 18 |
8 - 12 15 - 18 |
8 - 12 15 - 18 |
10 - 13 | 14 - 17 |
12 |
Hagenow |
9 - 12 14 - 18 |
9 - 12 14 - 18 |
9 - 12 14 - 18 |
9 - 12 14 - 18 |
9 - 12 14 - 18 |
10 - 18 Uhr |
10 - 18 Uhr |
13 |
Sternberg |
8 - 18 |
8 - 18 |
8 - 18 |
8 - 18 |
8 - 18 |
8 - 18 |
8 - 18 |
Schulen, Kitas, Einrichtungen
1. Schulen und Bildungseinrichtungen
Informationen rund um den Schulalltag finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern.
Für dringende Fragen sind in den Staatlichen Schulämtern des Landes Hotlines geschaltet. Bitte versuchen Sie zunächst Ihre Fragen telefonisch mit der Schule vor Ort zu klären, bevor Sie die Hotline anrufen.
Sie erreichen die Staatlichen Schulämter von Montag bis Freitag von 07:30 bis 16:00 Uhr unter den folgenden Telefonnummern:
Staatliches Schulamt Schwerin | 0385 588 78104 |
Staatliches Schulamt Rostock | 0381 70 00 78400 |
Staatliches Schulamt Greifswald | 03834 59580 |
Staatliches Schulamt Neubrandenburg | 0395 380 783 50 |
2. Kindertagesförderung
Informationen rund um den Kitaalltag finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern.
3. Einrichtungen für Pflege und Reha
Im Bereich Soziales befassen sich zahlreiche Einrichtungen und Unternehmen mit der stationären oder ambulanten Betreuung und Pflege der Betroffenen. Sie unterliegen den rechtlichen Vorschriften des Landes: der Pflege und Soziales Corona-Verordnung M-V und der Verordnung zur Corona bedingten Regelung der Besuchs-, Betretens- und Leistungsbeschränkungen in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern.
Reisebestimmungen
Vor einer Auslandsreise
Wo kann ich mich über die Corona-Regeln meines Reiseziels informieren?
Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie für alle Länder aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App „Sicher Reisen“. Welche Corona-Regelungen bei Reisen zu einem Reiseziel innerhalb der EU gelten, können Sie auch bei der EU-Kommission prüfen: auf der Website „re-open Europa“. Informationen, für welche Länder Reisewarnungen aufgrund von COVID-19 bestehen, finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Was muss ich bei Reisen in EU-Mitgliedstaaten beachten?
Seit dem 1. Februar 2022 gibt es neue EU-Regelungen zur Gültigkeitsdauer von EU-Impfzertifikaten. Diese laufen nach Ablauf von 270 Tagen ab. Die Regelung gilt für grenzüberschreitende Reisen in den EU-Mitgliedstaaten.
Bei der Einreise nach Deutschland
Seit dem 1. Juni 2022 brauchen Einreisende keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen.
Was ist ein Virusvariantengebiet?
Für Menschen, die aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen, gelten besondere Regelungen.
Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in denen
- eine Variante des Coronavirus aufgetreten ist, die nicht in Deutschland verbreitet ist, und bei der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können unter anderem sein, dass die Variante ein höheres Risiko für schwere Krankheitsverläufe und Hospitalisierungen darstellt oder dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.
- eine solche Variante aufgrund bestimmter Anhaltspunkte aufzutreten droht. Das ist etwa der Fall, wenn sich die Variante sehr schnell verbreitet, es gleichzeitig aber keine ausreichenden oder verlässlichen Daten gibt, die Rückschlüsse auf die Krankheitsschwere zulassen.
Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Virusvarianten-Gebiet einreise?
Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Variante bereits auftritt:
- Reisende ab zwölf Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein, wenn man eigenständig einreist. Bei Einreise mit Flugzeug, Fähre, Busunternehmen oder Bahn, darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein. Ein Genesenen- oder ein Impfnachweis reichen nicht aus. Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Test-Nachweispflicht befreit.
- Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine strikte 14-tägige Quarantäne einhalten; eine „Freitestungsmöglichkeit“ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht.
- Ausnahme: Wenn das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass ein Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat und man genau mit diesem Impfstoff vollständig geimpft ist, kann die Quarantäne mit Übersendung des Impfnachweises beendet werden.
- Weitere Ausnahme: Die Kennzeichnung des Reisegebietes als Virusvariantengebiet wird noch während der Quarantänezeit in Deutschland aufgehoben.
Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Varianteaufzutreten droht:
- Reisende ab zwölf Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen vor Reiseantritt nach Deutschland mindestens einen Antigenschnelltest vorlegen. Die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Auch hier sind ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis nicht ausreichend.
- Nach Einreise ist eine stichprobenhafte Testpflicht vorgesehen. Eine Absonderungspflicht und ein Beförderungsverbot, wie bisher bei den Virusvariantengebieten, gelten in diesem Fall jedoch nicht.
Informationen für Veranstalter
Derzeit liegen keine Beschränkungen für Veranstalter in Mecklenburg-Vorpommern vor.