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Afrikanische Schweinepest

Nachdem die Afrikanische Schweinepest (ASP) bereits seit Jahren bei Wildschweinen in mehreren europäischen Nachbarländern grassiert, ist sie im September 2020 erstmals in Brandenburg und Sachsen und am 24.11.2021 im Landkreis Ludwigslust-Parchim bei einem Wildschwein amtlich festgestellt worden.

Nicht ganz zwei Jahre nach dem ersten Nachweis des Virus der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Landkreis Ludwigslust Parchim konnte am 21.09.2023 die Aufhebung aller Sperrmaßnahmen amtlich bekannt gemacht werden.

Es ist den gemeinsamen Anstrengungen aller zu verdanken, dass die Seuche auf einer Gesamtfläche von ca. 120.00 Hektar getilgt und eine Weiterverbreitung über die Sperrzonen verhindert werden konnte.

"Mein Dank gilt an erster Stelle allen Mitarbeitern des Landratsamtes, den Jagdausübungsberechtigten, Land- und Forstwirten und den Schweinehaltern. Er gilt aber auch den Menschen, die als Anwohner oder Touristen von Einschränkungen durch Zaunbauten und Betretungsverboten betroffen waren und die diese Maßnahmen mitgetragen haben.", so Landrat Stefan Sternberg, um noch einmal die besondere Wichtigkeit der Zusammenarbeit, aber auch des Zusammenhaltes, aller zu betonen.

Die Seuche konnte in diesen Ausbruch erfolgreich bekämpft werden. Damit ist die Gefahr einer erneuten Viruseinschleppung jedoch nicht vorüber. Schweinehalter sind aufgerufen, auch weiterhin der Biosicherheit im Betrieb höchste Aufmerksamkeit zu widmen.

Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, bei sogenannten „Indikatortieren“ wie Fallwild, Unfallwild oder krank erlegte Wildschweine im gesamten Kreisgebiet unverzüglich der Veterinärbehörde anzuzeigen, Proben zur Untersuchung auf das Virus der ASP zu entnehmen und die Tierkörper unschädlich zu beseitigen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dafür erneut einen Erlass über Aufwandsentschädigungen verabschiedet.

Die Untersuchungspflicht für Schwarzwild wird durch die 17. Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über vorbeugende Untersuchungen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest des Landrates vom 19.10.23 angepasst und aufgrund der hohen Widerstandsfähigkeit des ASP-Virus in der Umwelt werden in den Gemeinden der ehemaligen Sperrzone II vorerst fortgeführt.

Die Untersuchungspflicht für jedes gesund erlegtes Schwarzwild gilt ab dem 20.10.23 daher nur noch in folgenden Gemeinden (jeweils das gesamte Gemeindegebiet):

Balow, Brunow, Dambeck, Groß Godems, Karrenzin, Möllenbeck, Ruhner Berge, Ziegendorf.

Für die übrigen Gemeinden des Landkreises Ludwigslust-Parchim gelten die Regelungen zur Untersuchung wie vor dem Ausbruch (10 % der Strecke).


Verlauf der ASP im Landkreis Ludwigslust-Parchim von 2021-2023

Das Geschehen im Landkreis war zweigeteilt, markiert durch die Autobahn A24. Es gab insgesamt 47 Nachweise des ASP-Virus bei Wildschweinen, nur ein Befund vom 2. Dezember 2021 stammt aus dem Bereich Redlin und damit nördlich der A24.

Die übrigen 46 Feststellungen, zuletzt im Oktober 2022, erfolgten südlich der A24 innerhalb des ausgewiesenen und eingezäunten Kerngebietes.

Aufgrund der stabilen Seuchenlage konnten im Landkreis Ludwigslust-Parchim die Sperrzonen zum Schutz vor weiterer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Laufe der Zeit deutlich verringert werden. Bis Anfang Juni 2023 umfassten die Restriktionsgebiete eine Gesamtfläche von etwa 120.000 Hektar. Mit der Allgemeinverfügung des Landrates vom 05.06.2023 verringert sich die Fläche auf rund 30.000 Hektar. Dies bedeutete insbesondere für die Landwirtschaft und die Jagd in der Region große Erleichterungen. Die Reduzierung erfolgt in Abstimmung mit dem Nachbarlandkreis Prignitz und dem Landwirtschaftsministerium.

Bis zu einer vollständigen Aufhebung blieben notwendige Maßnahmen in den verbliebenen Restriktionsgebieten vollständig bestehen. Das schloss auch die zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung der ASP errichteten Zäune südlich der Autobahn A24 mit ein, hier mussten die Tore bis auf weiteres geschlossen bleiben.


Die Afrikanische Schweinepest ist eine ursprünglich in Afrika beheimatete Seuche, die nur Wild- und Hausschweine befällt. Es handelt sich um eine ansteckende Erkrankung, die fast immer tödlich verläuft und unheilbar ist. Es gibt keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Für Menschen ist die Krankheit ungefährlich, sie können sich nicht anstecken. Die Infektion der Schweine erfolgt in Europa über direkten Tierkontakt oder indirekt über kontaminierte Gegenstände, Fahrzeuge, Einstreu oder Futtermittel. Die Übertragung durch virushaltige Lebensmittel und Speisereste spielt ebenfalls eine große Rolle. Die Verschleppung der Tierseuche über weite Distanzen deutet darauf hin, dass der Mensch durch sein Verhalten nicht unerheblich zur Verbreitung der Seuche beiträgt.

Routineuntersuchungen auf ASP bei Schwarzwild werden im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern seit Jahren durchgeführt. Dank der hervorragenden Kooperation der Jägerschaft wurden stets zahlreiche Proben von auffälligen und verendeten Wildschweinen im Landesamt untersucht.

Im Rahmen dieses Monitorings wurde auch der erste positive Befund bei einem frisch verendeten Frischling in Marnitz entdeckt.




Antrag auf Ersatz des Schadens und/oder des Aufwandes von Grundstückseigentümern oder -besitzern und Jagdausübungsberechtigten

Durch das Land Mecklenburg – Vorpommern wurden nunmehr die formellen Voraussetzungen zur Entscheidung über die einzelnen Entschädigungsanträge die Afrikanische Schweinepest im Landkreis Ludwigslust-Parchim betreffend geschaffen. Wir möchten darüber informieren, dass eventuelle Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Landkreis entstanden sind, nur über das Antragsformular „Entschädigungen ASP“ geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass bei Anordnungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, die Eigentümer oder Besitzer (also auch Pächter und Mieter) betreffen, jedweder Aufwand und Schaden ersatzfähig ist, wenn eine behördliche Anordnung der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises diesen verursacht hat.

Es ist hierbei jedoch die allgemeine Schadensminderungspflicht in vollem Umfang zu beachten.

Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Schaden oder Aufwand liegt beim geschädigten Anspruchsberechtigten.

Entschädigt wird nur der Vermögensschaden.

Pressemitteilungen

Kadaversammelplätze für Indikatortiere außerhalb der ehemaligen Restriktionsflächen im Landkreis

 

 

Informationen für Jäger - Merkblätter und Formulare

Die Arbeitsgruppe ASP des Landwirtschaftsministeriums M-V hat in Zusammenarbeit mit den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern und dem Tierseuchenbekämpfungsdienst beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ein allgemeines Arbeitsdokument für die Fachbehörden erarbeitet. Darin sind die im Land getroffenen ASP-Vorsorgemaßnahmen sowie die Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen im Ausbruchsfall zusammengefasst.

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Verbraucherschutz/Veterinaerwesen/Tiergesundheit-Tierseuchenbekaempfung/afrikanische-schweinepest-asp/

Besonderes Augenmerk gilt daher der Überwachung der Schwarzwildbestände.
Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, nach näherer Anweisung durch unsere Behörde von jedem verendeten, verunfallten oder krank erlegten Stück Schwarzwild Proben zu entnehmen und zur Untersuchung zu übergeben.
Dafür erhält er eine Aufwandsentschädigung von 25,00 Euro. Um möglichst auch viele der Tierkörper der oben beschriebenen Stücke aus Wald und Flur entfernen zu lassen und ein potentielles Risiko weiter zu vermindern, zahlt das Landwirtschaftsministerium für jedes zur Entsorgung abgelieferte Stück eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe 50,00 Euro. Bei den Forstämtern wurden inzwischen Kadavercontainer zur Sammlung dieser Tierkörper aufgestellt. Der Standort des nächstgelegenen Forstamtes ist auf der weiter unten auf dieser Seite befindlichen Karte ersichtlich. Gegebenfalls benötigte Verpackungsmaterialien in Form von Maisstärkesäcken werden in den Revierförstereien vorgehalten.

Afrikanische Schweinepest - Hygieneregeln für die Jagd

  • Nach dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erfordert die Schwarzwildjagd eine erhöhte Sorgfalt. Insbesondere nach Kontakt mit Fallwild, krank geschossenem oder Unfallwild sollte folgendes beachtet werden:   

      Merkblatt Hygieneregeln für die Jagd 

Informationen für Jagdtouristen

  • Was sollten Jagdtouristen beachten? Hinweise und Empfehlungen zu Reiseländern und Umgang mit verwendeter Jagdausrüstung.

     Merkblatt 

Informationen für Jäger

  • Was können Jäger vorbeugend tun? Was müssen Schweinehalter, die auch Jäger sind, zur Seuchenvorsorge beachten?  

     Merkblatt

Tupferprobenentnahme für die Untersuchung auf ASP bei Fallwild

  • Jäger können die Bekämpfung von ASP durch die Entnahme und Einsendung von Blutproben bei erlegtem Schwarzwild oder Fallwild wesentlich unterstüzen. Hinweise zur Durchführung gibt Ihnen unser Merkblatt

Probeneinsendung bei Fallwild, Unfallwild und krank angesprochenen Tieren

  • Es können Proben von Wildschweinen gemäß des des Erlasses zur Überwachung von Wildschweinen auf Schweinepest im MV und ganze Tierkörper von Füchsen, Marderhunden und Waschbären zur Untersuchung gemäß des Erlasses zur Überwachung und Aufrechterhaltung der Tollwutfreiheit in MV eingesandt werden. Für die eingesandten Proben wird eine Aufwandentschädigung gezahlt. Den Antrag für die Aufwandentschädigung finden Sie hier:

Antrag auf Aufwandsentschädigung 

Weitere Informationen zur Probeneinsendungen finden Sie HIER

Hinweise zur Probenahme für die Untersuchung auf Schweinepest bei Schwarzwild

  • Merkblatt des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Abteilungen 6 und 2 Tierseuchenbekämpfungsdienst und Tierseuchendiagnostik

Befunde der Probeneingänge von Wildschweinen (einschließlich Unfallwild)

  • im täglichen ASP-Update unter Suche nach der Wildursprungsschein-Nummer kann der Befund einer Probe eingesehen werden: HIER finden Sie das ASP-Update

Antrag auf Entschädigung im Rahmen der ASP Bekämpfung

  • In der Pufferzone (Sperrzone I) wird für das gestreckte und zu entsorgende Schwarzwild durch das Land eine Aufwandsentschädigung gewährt. Andere Prämien wie Pürzelprämie oder die Aufwandsentschädigung für die Untersuchung sind damit abgegolten.
  • Der Antrag ist beim zuständigen Forstamt zu stellen. Bei der Entsorgung der gestreckten Stücke werden diese mit der Wildursprungsnummer erfasst. Diese Listen werden durch das Veterinäramt geprüft und bestätigt und dem Forstamt zur Verfügung gestellt, so dass eine einzelne Bestätigung der Anträge durch das Veterinäramt nicht erforderlich ist.
  • Den Antrag auf Erstattung der Aufkaufprämie finden Sie hier:

Antrag Erlegung und Entsorgung Schwarzwild

Antrag Erlegung und Selbstverwertung Schwarzwild

Antrag Fallwild

Weiterführende Informationsquellen zur Afrikanischen Schweinepest

Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinepest (FAQ)

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft