Hintergrundinfo
Jeder, der eine stationäre Pflege- oder Behinderteneinrichtung eröffnen will, kann sich bei der Heimaufsicht beraten lassen und die notwendigen Informationen einholen. Die erforderlichen Formulare zum Anzeigeverfahren sind hier erhältlich, denn jede Neueröffnung einer Einrichtung setzt ein Anzeigeverfahren voraus. Auch teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen, Trainingswohngruppen usw. müssen die Eröffnung ihrer Wohnformen anzeigen. Bei der Heimaufsicht sind Änderungen des Betriebes, gemäß § 4 Abs. 3 Einrichtungenqualitätsgesetz M-V, anzuzeigen.
Weiterhin kann sich jeder Bürger an die Heimaufsicht wenden, der geprüft haben möchte, ob er mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten den Anforderungen an eine Fachkraft für die der Pflege oder Betreuung genügt.
Für Auskunftsersuchen oder bei allen Problemen im Zusammenhang mit Pflege- und Behinderteneinrichtungen können sich Bewohner der Einrichtungen, Betreuer, Bewohnervertretungen, Fürsprecher oder auch jeder interessierte Bürger an die Heimaufsicht wenden.