Öffentliche Bekanntmachung - Absage Erörterungstermin am 02.09.2024 zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
- 2024-08-22 Öffentliche Bekanntmachung Erörterungstermin ReFood SternbergPDF-Datei: | 172 kB
Amtliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde gemäß § 4 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) i.V.m. § 16 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) vom 22.08.2024
Vorhaben: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von nicht verunreinigtem Niederschlagwasser sowie Abwasser aus dem Kühlturm und der Dampferzeugung in ein Gewässer II. Ordnung (S9644.041) in Sternberg, Entfall des Erörterungstermins
Die ReFood GmbH & Co. KG betreibt eine Anlage zur Herstellung von Rapsöl, Biodiesel und Raffinatglycerin.
Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde am 24.02.2023 beantragt und sieht zur Vorreinigung ein Regenrückhaltebecken mit Tauchwänden an den Zuläufen und Leichtflüssigkeitsabscheider vor.
Der mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 03.05.2024 im Landkreisboten sowie auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim anberaumte Erörterungstermin am 02.09.2024 um 10 Uhr findet nicht statt.
Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) findet der Erörterungstermin nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind.
Diese Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung und stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens dar. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar.
Der Landrat wird als untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim über den Antrag nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV) entscheiden.
Im Auftrag
gez.
Nicolle Schumann
Fachgebietsleiterin Wasser
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