Öffentliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde vom 21.04.2020 - zum Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für das Trinkwasserrohrnetz in der Ortslage Wanzlitz
Öffentliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde vom 21.04.2020 - zum Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für das Trinkwasserrohrnetz in der Ortslage Wanzlitz
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als zuständige Bescheinigungsstelle gibt bekannt, dass der Zweckverband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Ludwigslust einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des GBBerG und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (SachenR-DV2)für das
„Trinkwasserrohrnetz in der Ortslage Wanzlitz“, Stadt Grabow gestellt hat.
Betroffen ist die Gemarkung Wanzlitz, Flur 1, Flurstück 52/2
Der eingereichte Antrag mit den Anlagen 1-4 (Kurzbeschreibung, Liste der Grundstücke und Dienstbarkeiten, Übersichtskarte sowie Karten 1-3) ist mit dieser Bekanntmachung veröffentlicht und hier einsehbar.
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Bescheinigungsbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf von vier Wochen nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, so wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.
Ein Widerspruch kann innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen ab dem Erscheinen dieser Bekanntmachung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim, Putlitzer Straße 25 in 19370 Parchim erhoben werden.
Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 02. Oktober 1990 bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen (ohne Wasserwerke, ohne Abwasserbehandlungsanlagen) entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 03.Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden. Die Dienstbarkeit ist durch Gesetz entstanden.
Im Auftrag
H. Czubak
Fachdienstleiterin
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1 GBBerG: Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20.12.1993 (Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 2192)
2 SachenR-DV: Sachenrechtsdurchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl. I S. 3900)