Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung der vom Jugendhilfeausschuss aufgestellten Vorschlagslisten für das Jugendschöffenamt für die Amtszeit 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028
Gemäß § 35 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind die Jugendhilfeausschüsse für die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen zuständig.
Mit Schreiben vom 27.07.2022 hat die Präsidentin des Landgerichts Schwerin gemäß § 43 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dem Jugendhilfeausschuss des Landkreises Ludwigslust-Parchim die Anzahl der vom Schöffenwahlausschuss zu wählenden Jugend-Hauptschöffen und Jugend-Hilfsschöffen mitgeteilt. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Frauen wie Männer und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugend-Hauptschöffen und Jugend-Hilfsschöffen gewählt werden. Demnach waren für die dem Amtsgericht Ludwigslust einzureichende Vorschlagsliste mindestens 82 Frauen und 82 Männer zu gewinnen. Für die dem Amtsgericht Schwerin einzureichende Vorschlagsliste waren mindestens 10 Frauen und 10 Männer zu gewinnen.
Gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind die Vorschlagslisten eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen.
Die öffentliche Auflegung erfolgt in der Woche von Dienstag, 16. Mai 2023, bis Dienstag, 23. Mai 2023, jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr an den Standorten des Landratsamtes in Parchim und Ludwigslust. Der Standort der Auflegung ist an der Information zu erfragen.
Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss.