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Datum: 19.03.2020

Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Landkreises Ludwigslust-Parchim zum gewerblichen Verkauf an Sonn- und Feiertagen

Auf Grund der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern vom 17.März 2020 (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV), GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126-13-7 und auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Ladenöffnungszeiten (LöffG M-V), GS Mecklenburg-Vorpommern Gl. Nr. 7128-1 vom 18. Juni 2007, bewillige ich ab 22. März 2020 im öffentlichen Interesse nachfolgende dringend notwendige Ausnahme:


Der gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 LöffG M-V ausgeschlossene gewerbliche Verkauf an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird für die in § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV genannten Einzelhandelsbetriebe befristet bis zum Ablauf des 19.04.2020 zugelassen.

Begründung:
Das Sonntagsverkaufsverbot für die in der SARS-CoV-2-BekapfV genannten Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol-und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- oder Tierbedarfsmärkte und Blumenläden ist aufzuheben, um Frequentierungsspitzen in den Verkaufseinrichtungen zu vermeiden und der Virusausbreitung vorzubeugen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Putlitzer Straße 25, 19370 Parchim, einzulegen.

Parchim, den 19. März 2020

Stefan Sternberg
Landrat

2020-03-19 Allgemeinverfügung des Landkreises Ludwigslust-Parchim zum gewerblichen Verkauf an Sonn- und Feiertagen