Fachdienst Soziales
Ein Fachdienst und ganz viele unterschiedliche Leistungen, die auf Antrag bewilligt werden - so könnte man in wenigen Worten umreißen, was den Bereich Soziales innerhalb der Kreisverwaltung ausmacht.
Tatsächlich ist der Bereich des Sozialen ein sehr umfangreicher, komplexer, komplizierter und in sich abgeschlossener Teil innerhalb der Kreisverwaltung, der neben der Bewilligung sehr unterschiedlicher Leistungen die Beratung des Antragstellers oder des Nachfragenden im Vordergrund sieht.
Neben Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt werden beispielsweise ergänzende Pflegeleistungen, Leistungen der Eingliederungshilfe oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Hinzu kommt die Bewilligung von Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT), von Assistenzleistungen oder auch die Ausreichung persönlicher Budgets, sofern die Bedarfe entsprechend festgestellt worden sind.
Im Leistungsspektrum des Fachdienstes Soziales finden sich darüber hinaus Leistungen der Frühförderung oder der Übernahme von Kosten für Plätze in integrativen Kindertageseinrichtungen ebenso, wie die Bewilligung von Blindenhilfe oder Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Bei all diesen Leistungen, die entweder einzeln oder auch als Komplexleistung gewährt werden, stehen die Mitarbeiter des Fachdienstes helfend zur Seite und sind gern auch zur Beratung des Einzelnen bereit, so dass kompetente und schnelle Hilfe ziel- und ergebnisorientiert gewährt werden kann.
Aktuelle Mitteilungen und Bekanntmachungen des Fachdienstes Soziales finden Sie in der rechten Randspalte.
Fachgebiet 1 - Gesamtfall Eingliederungshilfe
Allgemein
Das Fachgebiet I umfasst die Gesamtfallbearbeitung der Eingliederungshilfe
Was bedeutet Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung des SGB XII. Sie soll dazu beitragen, dass die Leistungsberechtigten ihr Leben möglichst selbstbestimmt führen und an der Gesellschaft und am Arbeitsleben teilhaben können.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im SGB XII (§§ 53, 54) in Verbindung mit dem SGB IX und dem Bundesteilhabegesetz.
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Leistungsberechtigt sind Menschen, die wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben beeinträchtigt sind.
Um einen Anspruch geltend zu machen, muss eine Behinderung vorliegen bzw. die Person muss von einer Behinderung bedroht sein.
Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung, die gewährt wird, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (Krankenkasse, Arbeitsagentur, Rentenversicherung, und weitere) bestehen.
Die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe unterliegt in der Regel einer Einkommens- und Vermögensprüfung. Gegebenenfalls wird ein Eigenbeitrag erhoben.
Ab wann spricht man von einer Behinderung?
Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit einer Person, mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aus diesem Grund beeinträchtigt ist. Eine Person ist von einer Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist.
Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein umfassendes Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vorsieht. Mit dem BTHG sollen für Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstbestimmung in der Lebensführung geschaffen werden.
Das BTHG tritt stufenweise in Kraft. Damit gehen umfangreiche Änderungen im Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) einher, welches gewährleisten soll, dass Menschen mit Behinderungen ausgerichtet an ihren individuellen Bedarfen am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.
Die dritte Stufe wird im Jahr 2020 umgesetzt.
Die reformierte Eingliederungshilfe wird aus dem SGB XII herausgelöst und sich unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ im Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuch befinden.
Somit erfolgt eine Trennung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und existenzsichernden Leistungen (Regelsatz und Miete) nach dem SGB XII.
Die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an eine bestimmte Wohnform geknüpft, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein.
Der Träger der Eingliederungshilfe wird künftig auch für Menschen, die in den jetzigen Einrichtungen leben, lediglich die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen erbringen, während für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die notwendigen Kosten der Unterkunft, wie bei Menschen ohne Behinderungen, Leistungen nach dem 3. (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder 4. Kapitel (Grundsicherung) des SGB XII bzw. nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch erbracht werden.
Es wird neue Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe im SGB IX geben. Der Vermögensschonbetrag wird von 25.000,00 Euro auf ca. 50.000,- Euro angehoben. Einkommen und Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner von Eingliederungshilfe Beziehenden sollen künftig bei der Bedarfsbeurteilung nicht mehr herangezogen werden.
Die Stufe 4 soll im Jahr 2023 in Kraft treten. Der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe soll mit dem § 99 SGB IX neu definiert werden und regeln welchen Personen Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen.
Weitere Informationen finden sie unter dem folgenden Link:
- Bundesteilhabegesetz in leichter SprachePDF-Datei: | 5,5 MB
Ansprechpartner
19053, 19055, 19057, 19059, 19061, 19063 - Schwerin
19065 - Pinnow, Raben Steinfeld, Langen Brütz
19067 - Leezen, Cambs, Dobin am See
19073 - Wittenförden, Rastow, Strahlendorf, Klein Rogahn, Schossin, Dümmer
19075 - Holthusen, Warsow, Pampow
19077 - Rastow, Sülzdorf, Lübesse, Uelitz
19079 - Banzkow, Suckow
19086 - Plate
19089 - Crivitz Stadt, Tramm, Friedrichsruhe, Barnin, Zapel, Demen, Bülow
19230 - Toddin, Redefin, Pätow-Steegen, Kirch-Jesar, Bandenitz, Moraas, Groß Kams, Bresegard, Bobzin, Kuhsdorf, Picher, Warlitz, Strokirchen, Alt Zachun
19230 - Hagenow
Buchstabe A bis K
Buchstabe L bis Z
19243 - Wittendörp, Wittenburg Stadt
19246 - Zarrentin, Lüttow-Valluhn, Kogel
19249 - Lübtheen
19258 - Boizenburg, Gresse, Greven, Schwanheide, Neu Sülze, Nostorf, Bengersdorf
19260 - Vellahn, Dersenow
19273 - Brahlsdorf, Teldau
19288 - Stadt Ludwigslust
Buchstabe S
Buchstabe T bis Z
19288 - Alt Krenzlin, Göhlen, Groß Laasch, Wöbbelin, Lüblow
Buchstabe A bis L
Buchstabe M bis Z
19294 - Gorlosen, Malliß, Bresegard, Gebs-Niendorf, Karstädt, Malk-Göhren, Eldena
19300 - Prislich, Grabow Stadt, Muchow, Milow, Zierzow, Balow
19303 - Dömitz Stadt, Vielank
19306 - Neustadt-Glewe, Brenz, Blievensdorf
19370 - Parchim
Buchstabe A bis K
Buchstabe L bis Z
19372 - Rom, Spornitz, Groß Godems, Karenzin, Brunow, Ziegendorf, Stolpe
19374 - Friedrichsruhe, Lewitzrand, Mestlin, Obere Warnow, Malchow, Zölkow, Domsühl
19376 - Siggelkow, Ruhner Berge
19386 - Granzin, Lübz, Kritzow, Gallin-Kuppentin, Werder, Passow, Gehlsbach, Kreien
19395 - Plau am See, Barkhagen, Ganzlin
19399 - Dobbertin, Goldberg, Techentin, Neu Poserin
Ort Dobbertin
Orte Goldberg, Techentin, Neu Poserin
19406 - Sternberg, Kobrow, Witzin, Hohen Pritz, Dabel, Borkow, Mustin
19412 - Brüel, Kuhlen-Wendorf, Kloster Tempzin
19417 - Blankenberg, Hasenwinkel, Ventschow
Orte außerhalb des Landkreises
Buchstabe A, E
Buchstabe B
Buchstabe C, H und O
Buchstabe D und J
Buchstabe F
Buchstabe G
Buchstabe K und V
Buchstabe L
Buchstabe M und N
Buchstabe P, Q und T
Buchstabe R
Buchstabe S und Z
Buchstabe W und U
Buchstabe Sch und Buchstabe I
Fachgebietsleiter
Fachgebiet 2 - Pflege, Pflegestützpunkte & Bildung und Teilhabe
Hilfe zur Pflege
Allgemein
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderen Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig.
Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und diese körperlichen, kognitiven oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren können.
Die Hilfe umfasst:
- Häusliche Pflege,
- Leistungen in ambulanten betreuten Wohngruppen,
- Hilfsmittel,
- Teilstationäre Pflege,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege und
- stationäre Pflege
Hilfe in anderen Lebenslagen - Hauswirtschaftshilfe
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe kann der örtliche Sozialhilfeträger auch die Kosten für eine Hauswirtschaft (Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes) übernehmen.
Besondere Bedarfssituationen können zum Beispiel durch die Folge von Krankheiten, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Ansprechpartner
Postleitzahl 19065, 19073, 19089, 19288, 19357, 19376
Postleitzahl 19079, 19246, 19258, 19273, 19300
Postleitzahl 19243, 19370 (Buchstabe M bis Z), 19372, 19374
Postleitzahl 19086, 19230, 19306, 19395
Postleitzahl 19077, 19249, 19406, 19417
Postleitzahl 19075, 19294, 19303, 19386, 19399
Postleitzahl 19067, 19260, 19370 (Buchstaben A bis L), 19412
komissarische Fachgebietsleitung
Pflegestützpunkte
Allgemein
Mit den beiden 2013 gebildeten Pflegestützpunkten in Ludwigslust und Parchim steht den Bürgerinnen und Bürgern eine kostenlose, trägerneutrale und kompetente Beratung und Unterstützung aus einer Hand rund um das Thema Pflege zur Verfügung. Träger der Pflegestützpunkte sind die Kranken- und Pflegekassen im Land gemeinsam mit dem Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Aufgabe des Pflegestützpunktes ist es, Betroffenen und ihren Angehörigen eine zentrale Anlaufstelle und eine unabhängige Beratung zu bieten mit dem Ziel, Leistungen besser am tatsächlichen Bedarf auszurichten. Ganz wichtig: Das Team des Pflegestützpunktes ist auch darauf eingestellt, Bürgerinnen und Bürger zu Hause aufzusuchen. Dazu steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. So können auch in den eigenen vier Wänden alle notwendigen Gespräche geführt werden, ohne dass die Pflegebedürftigen die Fahrt zum Pflegestützpunkt auf sich nehmen müssen.
Sprechzeiten
Dienstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung auch in Hausbesuchen
Ansprechpartner Pflegestützpunkt Parchim
Ansprechpartner Pflegestützpunkt Ludwigslust
N.N.
Bildung und Teilhabe
Allgemein
Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen. Oft lässt es die finanzielle Situation von Familien nicht zu, dass die Kinder einem Sportverein beitreten, am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Kindertagesstätte oder Hort teilnehmen oder bei Schulausflügen dabei sind.
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket wird es den Kindern und Jugendlichen ermöglicht, gemeinsam mit Gleichaltrigen Schulausflüge durchzuführen oder Freizeitgestaltung mit gemeinsamen Aktivitäten wie Musizieren, Sport treiben, Theater spielen, u. a. mehr zu erleben. Ebenso soll ermöglicht werden, gemeinsam das Mittagessen in der Schulkantine, in der Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege einzunehmen. Unter Umständen besteht außerdem die Möglichkeit, eine gezielte Unterstützung in Form einer Lernförderung zu bekommen.
Eltern sollten sich im Interesse ihrer Kinder auf jeden Fall über mögliche Hilfen informieren.
Ansprechpartner
Postleitzahlen 19370, 19372, 19374, 19376, 19386, 19395, 19399
Postleitzahlen 19065, 19067, 19073, 19075, 19077, 19079, 19086, 19089, 19230, 19243, 19246, 19249, 19258, 19260
Postleitzahl 19406, 19412 + Fälle mit Leistungsbezug Asylbewerberleistungsgesetz und Hilfe zum Lebensunterhalt
Postleitzahl 19273, 19288, 19294, 19300, 19303, 19306
Zuständigkeit
Für Leistungsberechtigte von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist das Jobcenter Ludwigslust-Parchim zuständig.
- Adresse: Jobcenter Ludwigslust-Parchim, Grandweg 10, 19288 Ludwigslust
Für Leistungsberechtigte von Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Soziales zuständig.
- Adresse: Landkreis Ludwigslust-Parchim; FD Soziales; Putlitzer Straße 25; 19370 Parchim
Leistungen
Bildung:
- eintägige Ausflüge der Schule/ Kindertageseinrichtung
- mehrtägige Klassenfahrten/ Gruppenfahrten
- persönlicher Schulbedarf
- Zuschuss zur Schülerbeförderung
- ergänzende angemessene Lernförderung
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Teilhabe:
- am sozialen und kulturellen Leben
gesetzliche Grundlagen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Antragsformulare
Antragsformular (online ausfüllbar)
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Antragsformular (als pdf-Datei zum Herunterladen)
- Antrag auf Leistungen für Bildung und TeilhabePDF-Datei: | 89 kB
- Antrag auf Schulbedarfspaket für § 6b BKGGPDF-Datei: | 26 kB
- Anlage A Bescheinigung eines gemeinschaftlichen AusflugPDF-Datei: | 33 kB
- Anlage B Bestätigung des NachhilfeanbietersPDF-Datei: | 38 kB
- Anlage C Bestätigung der Schule und Hinweise für LehrkräftePDF-Datei: | 272 kB
- Anlage C Stellungnahme zur LernförderungPDF-Datei: | 24 kB
- Anlage D soziale und kulturelle TeilhabePDF-Datei: | 40 kB
- Anlage E Antrag auf Zuschuss zur SchülerbeförderungPDF-Datei: | 30 kB
- Anlage F Ergänzung zum Antrag MittagsverpflegungPDF-Datei: | 20 kB
Bildungskarte
Die Bildungskarte ist eine Plastikkarte in der Größe einer Chipkarte. Sie wurde im Landkreis Ludwigslust-Parchim bis jetzt in den Bereichen der kulturellen Teilhabe (Sportvereine, Angelverein, Musikunterricht, Ferienlager etc.), im Bereich der Lernförderung und teilweise im Bereich der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung eingeführt.
Die Bildungskarte läuft über ein Onlineportal auf dem sich der Anbieter mit seinen Daten registrieren muss. Es ist kein Kartenlesegerät oder ähnliches notwenig. Lediglich ein Gerät mit Internetzugang, dies kann auch ein Tablet oder ein Smartphone sein.
In allen Bereichen ist es so, dass Sie bei uns den entsprechenden Antrag stellen. Nach einer positven Prüfung des Antrages erhalten Sie von uns die sogenannte Bildungskarte, nebst dem üblichen Bewilligungsbescheid. Auf der Rückseite dieser Karte ist der Vorname Ihres Kindes, sowie eine Kartennummer vermerkt.
Mit dieser Karte können Sie dann zu Ihrem gewünschten Anbieter gehen. Im Idealfall hat der Anbieter schon einmal mit der Bildungskarte "Bekanntschaft" gemacht und notiert sich nur noch Ihre Kartennummer. (DIE KARTE BLEIBT IN IHREM BESITZ)
Für Fragen zur Bildungskarte können Sie sich gerne bei den oben genannten Mitarbeiter*innen oder sich an die
Service-Hotline 030 700 142 261 wenden.Die Service-Hotline ist von Montag bis Freitag von 09:00 - 18:00 Uhr zu erreichen.
Handbücher zur Bildungskarte
- Benutzerhandbuch für ElternPDF-Datei: | 822 kB
- Benutzerhandbuch für LeistungsanbieterPDF-Datei: | 3,4 MB
Fachgebiet 3 - Einzelhilfen
Allgemein
Das Leistungsspektrum umfasst die klassische Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt und auch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, aber auch viele andere Leistungen, wie z.B. Landesblindengeld, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen, die Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V.
Weiterhin erfolgt im Fachgebiet Einzelhilfen die Bearbeitung der Widersprüche für Leistungen des örtlichen Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII.
Wohngeldanträge sind in den Stadt- und Amtsverwaltungen zu stellen. Die Fachaufsicht für die dortigen Wohngeldstellen ist hier im Fachgebiet angesiedelt.
Der für Sie zuständige Sachbearbeiter ergibt sich aus den Anfangsbuchstaben des Familiennamens.
Ansprechpartner
Postleitzahl 19243, 19357, 19370 Buchstabe A bis H
N.N.
Bitte wenden Sie sich bei telefonischen Anfragen an Frau Mraz oder Frau Hahn
Postleitzahl 19258, 19303 und 19372
Postleitzahl 19294, 19399, 19406
Postleitzahl 19077, 19370 Buchstabe I bis Q, 19412
Postleitzahl 19246, 19260, 19306, 19395
Postleitzahl 19065, 19370 Buchstabe R bis Z, 19374
Postleitzahl 19230 Buchstabe A bis L, 19249, 19273, 19079
Postleitzahl 19075, 19086, 19089, 19376, 19386 + außerhalb Landkreis
Postleitzahl 19067, 19073, 19288
Postleitzahl 19230 Buchstabe M bis Z, 19300
Widersprüche
Widersprüche/Fachaufsicht Wohngeld
Fachgebietsleiterin
Fachgebiet 4 - Asyl, System, Wohlfahrtsfinanzierung und sonstige Leistungen
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Allgemein
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nur gewährt, wenn der erforderliche Lebensunterhalt nicht anderweitig, wie beispielsweise durch den Bezug von Einkommen, dem Vorhandensein von Vermögen oder dem Bezug von Leistungen anderer Leistungsträger, gedeckt ist.
Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insbesondere:
• Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
• Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung
• Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Als einmalige Beihilfen können zusätzlich Sonstige Leistungen gewährt werden. Dazu zählen insbesondere:
• Leistungen, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind
(wie Wohnungserstausstattungen, Schwangerschaftsbekleidung und Bekleidung für den Klinikaufenthalt und weitere)
• Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind
• Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern
(wie Babyerstausstattung, Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes in entsprechender Anwendung und weitere)
• Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
(wie beispielsweise Fahrtkosten zum Bundesamt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten)
Vorrangig werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Sonstigen Leistungen als Sachleistungen gewährt.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim betreibt aktuell zwei Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber. Diese befinden sich in Ludwigslust (266 Plätze) und in Parchim (314 Plätze).
Ansprechpartner Asylbewerberleistungen
-
- dezentrale Unterbringung Parchim & Krankenhilfe
- dezentrale Unterbringung Bereich Ludwigslust
-
- Bewohner Gemeinschaftsunterkunft Parchim - Buchstaben A bis C & Widersprüche
-
- Bewohner Gemeinschaftsunterkunft Parchim - Buchstaben D bis Z
- Bewohner Asylunterkunft Demen
-
- Verwaltung Gemeinschaftsunterkünfte
-
- Bewohner Gemeinschaftsunterkunft Techentiner Weg & Hamburger Tor - Buchstaben S bis Z
-
- Bewohner Gemeinschaftsunterkunft Techentiner Weg & Hamburger Tor - Buchstaben A bis R
Rechtsgrundlagen
- Asylbewerberleistungsgesetz
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Wohnungsverwaltung
Die Wohnungsverwaltung des Fachdienstes Soziales des Landkreises Ludwigslust-Parchim ist zuständig für mit Stand 31.05.2023 für insgesamt 285 vom Landkreis angemietete Wohnungen zuständig.
In den Wohnungen werden insgesamt 804 Plätze für die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zur Verfügung gestellt. Die Wohnungen sind verteilt über den gesamten Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Des Weiteren kümmert sich die Wohnungsverwaltung um aktuell 4 Sammelunterkünfte für die Unterbringung von ukrainischen Kriegsgeflüchteten.
Ansprechpartnerin:
Integrationslotsen
Der Fachdienst Soziales des Landkreises Ludwigslust-Parchim verfügt über 3 Integrationslotsen, welche unter anderem zuständig für eine gute und schnelle Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen sind.
Ansprechpartner:in
Bestattungskosten
Allgemein
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Hierbei ist es Sache des Antragstellers / Antragstellerin den Nachweis zu erbringen, ob und ggfl. wie viele vorrangig oder nachrangig zur Bestattung Verpflichtete vorhanden sind. Erst wenn feststeht, dass alle Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann, ist eine Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln möglich.
Hintergrundinfo
Zur Tragung der Bestattungskosten sind nacheinander verpflichtet:
- der vertraglich Verpflichtete
- der Erbe
- der Unterhaltspflichtige
- wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach den Bestattungsgesetzen der Länder einen Bestattungsauftrag erteilt hat.
Sofern die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen getragen werden können, wird die Zumutbarkeit entsprechend der allgemeinen Grundsätze des Einkommens- und Vermögenseinsatzes des zur Bestattung Verpflichteten beurteilt.
Ziel der Regelung ist, eine der Würde des Verstorbenen entsprechende Bestattung vorzunehmen, wenn dies den zur Kostentragung Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Bei Unzumutbarkeit der Kostentragung haben die Verpflichteten einen Anspruch auf die Übernahme der erforderlichen Kosten. Die gesetzlich bezweckte Freistellung des/der Verpflichteten ist keine Hilfe in einer Notlage, deren Behebung keinen Aufschub erfordert. Der Sozialhilfeträger ist deshalb nicht verpflichtet, in Vorleistung zu gehen, Darlehen zu gewähren oder Ansprüche überzuleiten.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlagen
- Bestattungskostenrichtlinie des Landkreises Ludwigslust-ParchimPDF-Datei: | 2,1 MB
- Sozialgesetzbuch 12
Förderung von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege
Allgemein
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert gemäß § 8 Absatz 2 Wohlfahrtsfinanzierungs- und transparenzgesetz (WoftG M-V) die Soziale Beratung sowie die Gesundheitsberatung im Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Die soziale Beratung ist darauf ausgerichtet, akute Notsituationen und Krisen von Rat- und Hilfesuchenden oder Hilfebedürftigen zu beseitigen oder zu lindern, einer Verfestigung von Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken oder Rat- und Hilfesuchende und Hilfebedürftige zu begleiten sowie sie zur eigenverantwortlichen Krisenbewältigung zu befähigen. Sie trägt dazu bei, frühzeitig eine fortgesetzte oder weitere Hilfebedürftigkeit und damit die Inanspruchnahme weiterer Hilfestellungen zu vermeiden. Die soziale Beratung nach dem WoftG M-V umfasst insbesondere:
- die allgemeine soziale Beratung gemäß § 11 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 11 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Beratung von Menschen mit Behinderungen und
- die Ehe- und Lebensberatung.
Die Gesundheitsberatung hat das Ziel, die Gesundheit zu fördern und zu erhalten, Krankheiten zu verhindern und bei deren Bewältigung zu unterstützen. Hierzu sollen bei den Rat- und Hilfesuchenden oder Hilfebedürftigen Veränderungsprozesse auf individueller Ebene angeregt und unterstützt werden. Zudem sollen die Rat- und Hilfesuchenden oder Hilfebedürftigen in weitere Angebote vermittelt werden, damit dort ihre Gesundheit wiederhergestellt oder weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen begegnet werden kann. Die nach dem WoftG M-V umfasst:
- die Sucht- und Drogenberatung gemäß § 21 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und
- die Beratung für sexuelle Gesundheit und Aufklärung gemäß § 14 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien WohlfahrtspflegePDF-Datei: | 5,9 MB
- Gesetz über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung des InsolvenzordnungsausführungsgesetzesPDF-Datei: | 250 kB
- VerwendungsnachweisPDF-Datei: | 52 kB
- Konzept zur Neustrukturierung der BeartungslandschaftPDF-Datei: | 1,1 MB
Formulare der Freien Wohlfahrtspflege
- VerwendungsnachweisXLSX-Datei: | 40 kB
- PersonalausgabebogenXLSX-Datei: | 13 kB
- MittelanforderungXLSX-Datei: | 13 kB
Übersicht Beratungsstellen
- Allgemeine Soziale BeratungPDF-Datei: | 372 kB
- Beratung für Menschen mit BehinderungenPDF-Datei: | 383 kB
- Beratung für sexuelle Gesundheit und AufklärungPDF-Datei: | 304 kB
- Ehe- und LebensberatungPDF-Datei: | 367 kB
- Schuldner- und VerbraucherinsolvenzberatungPDF-Datei: | 377 kB
- Sucht- und DrogenberatungPDF-Datei: | 366 kB
Förderung Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen
Allgemein
Der Landkreis fördert im Rahmen seiner freiwilligen Leistungen insbesondere Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen mit sozialer Aufgabenstellung und unterstützt so die sozialen Aktivitäten der Bürger im Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Die Bewilligung erfolgt nach den Kriterien der geltenden Richtlinie des Landkreis Ludwigslust-Parchim, nach pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlagen
Anträge
- Antrag zur Förderung für Vereine und VerbändePDF-Datei: | 63 kB
- Verwendungsnachweis der Förderung von Vereinen und VerbändenPDF-Datei: | 128 kB
Kriegsopferfürsorge/Entschädigung von SED-Unrecht u .für Opfer von Gewalttaten
Allgemein
Leistungen der Kriegsopferfürsorge
Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene nur zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
Voraussetzung für den Leistungsbezug der Kriegsopferfürsorge ist, dass Beschädigte oder deren
versorgungsberechtigte Hinterbliebene auf Grund der Schädigung bzw. des Todes des Versorgers,
nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf für die nachstehenden Leistungen durch Einkommen,
Vermögen oder aufgrund anderer zweckgleicher Leistungen zu decken.
Leistungen an Berechtigte für ausschließlich schädigungsbedingte Bedarfe sind ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu erbringen.
Wichtigste Hilfearten der Kriegsopferfürsorge:
• ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
• Erholungshilfen
• Krankenhilfe
• Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
• Hilfe zur Pflege
• Altenhilfe
• Hilfe in besonderen Lebenslagen / Eingliederungshilfe
• Wohnungshilfe
Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG SED Unrechtsbereinigung)
Wer in der Zeit vom 08. Mai 1945 bis 02. Oktober 1990 durch eine willkürliche oder politisch motivierte Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, eine Benachteiligung erlitten hat, kann rehabilitiert werden und Ausgleichsleistungen erhalten. Dazu wurden die Rehabilitierungsgesetze geschaffen, eines davon ist das Berufliche Rehabilitierungsgesetz.
Anspruch auf Leistungen nach dem BerRehaG hat, wer infolge zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehungen, durch rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen im Sinne des Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz oder anderer Maßnahmen, die der politischen Verfolgung gedient haben, seinen bisher ausgeübten beziehungsweise angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben konnte. In diesen Fällen ist ein Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung auf Antrag möglich. Als weitere Leistungen können Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine bevorzugte Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie Ausgleichsleistungen auf Antrag gewährt werden.
Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz hat, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen erhalten die Opfer von Gewalttaten und Hinterbliebene auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dabei sind verschiedene Einzelleistungen vorgesehen, wie zum Beispiel:
- Heil- und Krankenhausbehandlung
- Heil- und Hilfsmittel
- Rehabilitationsmaßnahmen
- Mtl. Renten/ zusätzliche Rentenleistungen, falls dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen oder sich die gesundheitliche Störung negativ auf das Einkommen ausgewirkt hat
- Zusätzliche Leistungen, zum Beispiel Hilfen bei der Weiterführung des Haushaltes
Hintergrundinfo
Ausgehend vom Grundgedanken des Aufopferungsgrundsatzes des Staates gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern hat der Gesetzgeber im Sozialen Entschädigungsrecht eine größere Anzahl von Entschädigungstatbeständen geschaffen, für die die Bundesrepublik Deutschland mit einer Versorgung aufkommt.
Die Soziale Entschädigung umfasst dabei u.a.:
• Leistungen der Kriegsopferfürsorge (KOF): Regelt die Versorgung derjenigen Menschen, die durch Kriegseinwirkungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben oder deren Ehegatten, Kinder oder Eltern verstorben bzw. verschollen sind.
• Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als eines der drei Rehabilitierungsgesetze nach der SED-Unrechtsbereinigung
• Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz für Opfer von Gewalttaten
Mit der sozialen Entschädigung sollen besondere Opfer rehabilitiert und zumindest finanziell abgegolten werden.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
- Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
- Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Unterhaltsheranziehung in der Sozialhilfe
Allgemein
Erhalten Bürger/innen bestimmte Sozialhilfeleistungen, die auch gleichzeitig einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltszahlungen von ihren Eltern, oder geschiedenen bzw. getrenntlebenden Ehegatten haben (§§ 1601 ff, 1360 ff. BGB), gehen diese Unterhaltsansprüche automatisch bis zur Höhe der Sozialhilfe auf uns als Sozialhilfeträger gemäß § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII über. Das bedeutet, dass die Zahlungen des Unterhalts bis zur Höhe der Sozialhilfe an den Träger der Sozialhilfe zu leisten sind und nicht mehr an den Unterhaltsberechtigten direkt.
Der Träger der Sozialhilfe prüft bei folgenden Sozialhilfeleistungen, ob ein Unterhaltsanspruch des Leistungsberechtigten gegen seine Eltern, oder gegen den geschiedenen beziehungsweise nicht getrenntlebenden Ehegatten vorliegen könnte:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) außerhalb und innerhalb von Einrichtungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII bzw. Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII
Zur Feststellung, ob Unterhaltszahlungen an den Sozialhilfeträger geleistet werden können, schreibt dieser die Unterhaltspflichtigen an und teilt mit, dass die unterhaltsberechtigte Person vom Sozialhilfeträger einer der o.g. Leistungen erhält. Zur Prüfung, ob Unterhaltszahlungen und wenn ja in welcher Höhe geleistet werden müssen, müssen die Unterhaltspflichtigen ihre Einkommens- und Vermögenssituation offen legen. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 117 SGB XII beziehungsweise §1605 BGB. Auf Grundlage der vorliegenden Daten wird dann überprüft, ob der Unterhaltspflichtige Unterhalt leisten kann und muss. In welcher Höhe der Unterhaltspflichtige nach dem Sozialhilferecht mit seinem Einkommen und Vermögen heran gezogen werden kann, bestimmt sich zum einen nach den zivilrechtlichen Vorschriften, hier insbesondere nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (zum Beispiel die sogenannte Düsseldorfer Tabelle), zum anderen speziell nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen, hier insbesondere nach § 94 SGB XII und den Empfehlungen
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen in der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Erforderliche Unterlagen
Der örtliche Sozialhilfeträger informiert einzelfallbezogen welche Unterlagen zur Unterhaltsprüfung einzureichen sind.
Verfahrensablauf
Unterhaltsverpflichtete Personen werden in der Regel vom Träger der Sozialhilfe, der für die unterhaltsberechtigte Person leistet, schriftlich informiert.
Fristen
einzelfallabhängig
Ansprechpartner
Rechtsgrundlagen
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
(insbesondere Paragraf 94)
- Bürgerliches Gesetzbuch
(insbesondere die Paragrafen 1601 und folgende, 1615 und folgende, sowie 1360 und folgende)
Fachgebietsleitung
Fachgebiet 5 - Fallmanagement, Leistungsvereinbarung, Prüfung Anlage H
Allgemein
KERNAUFGABEN FALLMANAGEMENT
Gemäß §1 SGB IX ist die Selbstbestimmung und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von beeinträchtigten Menschen zu fördern. Durch die Fallmanager*innen erfolgt im Rahmen des Gesamtplanverfahrens die personenzentrierte Ermittlung von Hilfebedarfen, die Planung, Steuerung, Dokumentation und Kontrolle von Hilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG). Leistungsberechtigte sollen durch diese Leistungen befähigt werden, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Gemäß § 117 Abs. 1 SGB IX wird der Mensch mit Behinderung an allen Verfahrensschritten beteiligt; seine Wünsche zu Ziel und Art der Leistung finden Berücksichtigung.
Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt unter Anwendung des Integrierten Teilhabeplanes für Mecklenburg-Vorpommern (ITP M-V). Die Fallmanager*in stellt mit dem/der Leistungsberechtigten und wenn gewünscht einer Person seines/ihres Vertrauens (§ 117 Abs. 2 SGB IX) die auftretenden Einschränkungen der Teilhabe in den wesentlichen Lebensbereichen (§ 118 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) fest. Dies passiert in Form von Gesprächen, die nach individueller Absprache in der Häuslichkeit oder in den Räumen des Landratsamtes stattfinden können. Es werden gemeinsam die Ziele des/der Leistungsberechtigten mit ihm/ihr besprochen und verbindlich festgelegt.
Für anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche gibt es jeweils auf die Altersgruppe abgestimmte Bedarfsermittlungsinstrumente. Diese sind der ITP FrüKi, also für die frühe Kindheit vor Schulbeginn sowie der ITP Ki/Ju, der für Kinder und Jugendliche nach Eintritt in die Schule bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geeignet ist.
KERNAUFGABEN LEISTUNGSVERHANDLUNG
Auf Grundlage des Landesrahmenvertrags für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Abs. 1 SGB IX werden für Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB IX sowie für Leistungen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII mit den Leistungserbringern Vereinbarungen abgeschlossen. Diese bilden die vertragliche Grundlage für die Leistungserbringung. Sie regeln Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen und sind für alle anderen Leistungsträger bindend. Entsprechende Leistungsvereinbarungen werden auf Basis von § 125 Abs. 1 SGB IX bzw. § 76 SGB XII abgeschlossen. Als Leistungserbringer gelten alle privaten, kirchlichen oder öffentlich-rechtlich organisierten Intuitionen, die die Voraussetzungen gemäß § 124 SGB IX erfüllen.
KERNAUFGABEN QUALITÄTS- UND WIRTSCHAFTLICHKEITSPRÜFUNG
Im Aufgabenbereich der Prüfung gemäß § 128 SGB IX i.V.m. § 28 LRV M-V nach §131 Abs. 1 SGB IX wird die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie für Leistungsangebote nach § 67 SGB XII auf Grundlage des § 78 SGB XII durchgeführt. Diese erstreckt sich auf Inhalt und Umfang der erbrachten Leistungen in der vereinbarten Struktur- und Prozessqualität. Grundlage sind die abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. Die Leistungen sollen fachlich und wirtschaftlich geeignet und erforderlich sein sowie sparsam erbracht werden. Zudem hat eine Prüfung in der Regel von einem Wirksamkeitsbericht auszugehen. Die Wirksamkeit eines Leistungsangebotes nach § 27 LRV M-V nach §131 Abs.1 SGB IX wird anhand von Befragungen von vier Perspektivgruppen ermittelt. Dazu zählen die Leistungsberechtigten, die Angehörigen und gesetzlichen Betreuer*innen, die Mitarbeiter*innen des Angebots sowie die Fallmanager*innen.
gesetzliche Grundlagen
- SGB IX
- SGB XII
- BundesteilhabegesetzPDF-Datei: | 750 kB
- Landesrahmenvertrag M-VPDF-Datei: | 5,1 MB
- Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII - stationär komplett inkl. AnlagenPDF-Datei: | 2,1 MB
- Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII - ambulantPDF-Datei: | 2,3 MB
Bedarfsermittlungsinstrumente
- ITP Mecklenburg-Vorpommern für Erwachsene 2020PDF-Datei: | 5,5 MB
- ITP FrüKi/ vor Schuleintritt Mecklenburg-Vorpommern 2020PDF-Datei: | 2,9 MB
- ITP Ki/Ju Mecklenburg-Vorpommern 2020PDF-Datei: | 2,3 MB
- Mein Teilhabeplan- ITP Mecklenburg-Vorpommern (leichte Sprache)PDF-Datei: | 2,3 MB
Ergänzungsbögen
- Ergänzungsbogen D zum ITP Mecklenburg-Vorpommern (Rechtliche Aufklärung zum Datenschutz)PDF-Datei: | 1,4 MB
- Ergänzungsbogen B zum ITP Mecklenburg-Vorpommern (Vorgeschichte/Beruf)PDF-Datei: | 1,4 MB
- Ergänzungsbogen C zum ITP Mecklenburg-Vorpommern (Herausforderndes Verhalten/ Kommunikationsbeeinträchtigung)PDF-Datei: | 1,4 MB
- ITP- Zusatzbogen zur pflegerischen Unterstützung (PU)PDF-Datei: | 1,4 MB
Ansprechpartner Fallmanagement
19053, 19055, 19057, 19059, 19061, 19063 - Landeshauptstadt Schwerin
Buchstaben A bis N
Buchstaben O bis Z
19065 - Pinnow, Raben Steinfeld, Langen Brütz
Buchstabe A bis K
Buchstabe L bis P
Buchstabe Q bis Z
19067 - Leezen, Cambs, Dobin am See
Buchstaben A bis K
Buchstaben L bis P
Buchstaben Q bis Z
19073 - Wittenförden, Rastow, Stralendorf, Klein Roghan, Schossin, Dümmer
19075 - Holthusen, Warsow, Pampow
19077 - Rastow, Sülzdorf, Lübesse, Uelitz
19079 - Banzkow, Sukow
Buchstaben A bis K
Buchstaben L bis P
Buchstaben Q bis Z
19086 Plate
Buchstaben A bis K
Buchstabe L bis P
Buchstaben Q bis Z
19089 - Crivitz Stadt, Tramm, Friedrichsruhe, Barnisn, Zapel, Demen, Bülow
Buchstabe A bis K
Buchstaben L bis P
Buchstaben Q bis Z
19230 - Toddin, Redefin, Pätow-Steegen, Kirch-Jesar, Bandenitz, Moraas, Groß Kams, Bresegard, Bobzin, Kuhsdorf, Picher, Warlitz, Strokirchen, Alt Zachun
Buchstaben A bis K
Buchstaben L bis Z
19230 - Hagenow
Buchstaben A bis K
Buchstaben L bis Z
19243 - Wittendörp, Wittenburg Stadt
Buchstaben A bis R
Buchstaben S bis Z
19246 - Zarrentin, Lüttow-Valluhn, Kogel
19249 - Lübtheen
19258 - Boizenburg, Gresse, Greven, Schwanheide, Neu Sülze, Nostorf, Bengersdorf
19260 - Vellahn, Dersenow
19273 - Brahsdorf, Teldau
19288 - Ludwigslust
Buchstaben A bis J
Buchstaben K bis Z
19288 - Alt Krenzlin, Göhlen, Groß Laasch, Wöbbelin, Lüblow
19294 - Gorlosen, Malliß, Bresegard, Grebs-Niendorf, Malk-Göhren. Eldena
Buchstaben A bis R
Buchstaben S bis Z
19300 - Prislich, Grabow Stadt, Muchow, Milow, Zierzow, Balow
Buchstaben A bis K
Buchstabe L bis Z
19303 - Dömitz Stadt, Vielank
Buchstabe A bis R
Buchstabe S bis Z
19306 - Neustadt-Glewe, Brenz, Blievensdorf
19370 - Parchim
Buchstaben A bis G
Buchstaben H bis J
Buchstaben K bis P
Buchstaben Q bis V
Buchstaben W bis Z
19372 - Rom, Spornitz, Groß Godems, Karrenzin, Brunow, Ziegendorf, Stolpe
19374 - Friedrichsruhe, Lewitzrand, Mestlin, Obere Warnow, Malchow, Zölkow, Domsühl
19376 - Siggelkow, Ruhner Berge
Buchstaben A bis M
Buchstaben N bis Z
19386 - Granzin, Lübz, Kritzow, Gallin-Kuppentin, Werder, Passow, Gehlsbach, Kreien
Buchstaben A bis M
Buchstaben N bis Z
19395 - Plau am See, Barkhagen, Ganzlin
19399 - Dobbertin, Goldberg, Techentin, Neu Poserin
Buchstaben A bis H
Buchstaben I bis L
Buchstaben M bis Z
19406 - Sternberg, Kobrow, Witzin, Hohen Pritz, Dabel, Borkow, Mustin
Buchstaben A bis R
Buchstaben S bis Z
19412 - Brüel, Kuhlen-Wendorf, Kloster Tempzin
Buchstaben A bis R
Buchstaben S bis Z
19417 - Blankenberg, Hasenwinkel, Ventschow
Buchstaben A bis R
Buchstaben S bis Z
außerhalb Landkreis
Buchstabe A
Buchstaben B, C und F
Buchstabe D
Buchstabe E
Buchstabe G
Buchstabe H
Buchstabe I und J
Buchstaben Ka bis Ko
Buchstaben Kr bis Kz
Buchstabe L
Buchstaben M und R
Buchstabe N und O
Buchstabe P und Q
Buchstaben Sa bis Schm
Buchstaben Schn bis Sz
Buchstabe T
Buchstaben U, V, X, Y und Z
Buchstabe W
Ansprechpartner Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, Leistungsverhandlung
AWO Kreisverband Ludwigslust e.V.
Blaues Kreuz in Deutschland Ortsverein Zahren e.V.
Caritasverband Erzbistum Hamburg e.V.
Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gGmbH
Besondere Wohnform Ludwigslust, Tagesgruppen Ludwigslust, Assistenzleistung Ludwigslust
WfbM, Fördergruppe, Tagesgruppe Crivitz, i-Kitas, Frühförderung, Assistenzleistung Crivitz, Rampe
Besondere Wohnformen Leezen, Rampe
Diakoniewerk Kloster Dobbertin gGmbH
Besondere Wohnformen, WfbM, Föredrgruppen, Tagesgruppen, i-Kitas, Frühföredrung, Schulassistenz, erg. EGH
Besondere Wohnformen außerhalb Dobbertin, Assistenzleistungen
DRK Kreisverband Ludwigslust e.V.
DRK Kreisverband Parchim e.V.
DRK Soziale Betreuungsdienste gGmbH
DRK Soziale Betreuungsgesellschaft Ludwigslust mbH
Evangelische Suchtkrankenhilfe Mecklenburg-Vorpommern gGmbH
Grenzenlos e.V.
Internationaler Bund e.V.
Jessenitzer Aus- und Weiterbildung e.V.
Katholische Pfarrgemeinde Heilige Edith Stein
Kursana Social Care GmbH
Landesverein zur Schaffung von mehr Lebensqualität trotz Handicap e.V.
Lebenshilfe Kreisvereinigung Parchim e.V.
Lebenshilfewerk Hagenow gGmbH
Lewitz-Werkstätten gGmbH
Tagesgruppen, Assistenzleistung, Frühförderung, i-Kitas, Sonderkindergarten
Besondere Wohnformen, WfbM, Fördergruppe
Volkssolidarität Südwestmecklenburg e.V.
Wabe e.V.
Einzelfälle
Buchstabe A bis H
Buchstabe I bis L
Buchstabe M bis P
Buchstabe Q bis R
Buchstabe S bis Z