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Kraftfahrzeug: Zulassung für Neufahrzeug beantragen

Leistungsnummer: 99036008007002

Volltext

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

 Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
  • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:

  • bei Vertretung durch einen Dritten:
     Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige:
     die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
  • bei Änderungen am Fahrzeug:  ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)

Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat), sofern das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können.

Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO, sofern vorhanden

zusätzlich bei Beantragung durch Vertreter (Bevollmächtigten):

  • Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeugsteuer- und/oder Gebühren- und Auslagenrückstände aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehe

für Firmen (GmbH, AG, OHG, KG usw):

  • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers

für Vereine:

  • Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden

für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:

  • Gesellschaftervertrag und Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

Zulassung von Minderjährigen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen:

  • die Person erfüllt aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz
  • die Person erfüllt aufgrund des Besitzes der für dias zulassungspflichtige Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis, die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug

Zulassung eines "Anhängers":

  • Grundsätzlich sind. bis auf den Fahrzeugschein, die gleichen Unterlagen erforderlich
  • Bei der Erstzulassung, ist die COC erforderlich, aufgrund der Erfassung, der technischen Daten

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und deren Kennzeichnung ist kostenpflichtig. Grundgebühr: 27,00 Euro

Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Gebühren und Auslagen hinzukommen.

Grundsätzliche Kosten für die Anmeldung: (GebOst von der Fassung vom 01.09.2023)

30,00 Euro

Weitere Kosten können in der Fallbearbeitung anfallen, z.B. Wunschkennzeichen für 10,20 EUR.

Da Schilderpräger privat und aufgrund des  Wettbewerbs werden keine Angaben über Kosten von Kennzeichen-Prägungen gegeben.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

Die Zulassungsbehörde teilt dem im Inland zugelassenen Fahrzeug ein Kennzeichen zu, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Zulassungsbehörde ist das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorzulegen. Die Zulassung wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung eines Kennzeichens ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
 

Es dürfen keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen  Zulassungsvorgängen vorhanden sein (§ 13 Abs. 1a Kraftfahrzeugsteuergesetz)