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Inhalt

Asyl, System, Wohlfahrtsfinanzierung und sonstige Leistungen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts, Unterkunft und Heizung sowie bei Krankheit, Schwangerschaft / Geburt und sonstige bedarfsbezogene Hilfen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Anspruch auf Leistungen haben Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und bestimmte Aufenthaltstitel wie eine Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder eine Vollziehbar-Ausreisepflicht besitzen. Auch Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder dieser Personen können Leistungen erhalten.

Leistungen umfassen:

  • Lebensunterhalt
  • Unterkunft und Heizung
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Einmalige Beihilfen können für Dinge wie Wohnungserstausstattung, Kinderbedarf und Fahrtkosten zur Behörde gewährt werden.

Ansprechpartner

  1. Frau C. Hirte

    Dezentrale Unterbringung & Krankenhilfe

  2. Herr R. Quade

    GU Ludwigslust (Hamburger Tor); GU Parchim - L bis Z

  3. Frau J. Schrödter

    GU Parchim - A bis K; GU Ludwigslust (Techentiner Weg) - A bis N; Widersprüche

  4. Frau V. Reich

    GU Ludwigslust (Techentiner Weg) - M bis Z


Gesetzliche Grundlage

Bestattungskosten

Übernahme der Bestattungskosten

Die Kosten für eine Bestattung können auf Antrag übernommen werden, wenn die Personen, die eigentlich dafür verantwortlich sind, dies nicht finanziell tragen können.

Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, nachzuweisen, wer zur Bestattung verpflichtet ist. Die Kostenübernahme aus Sozialhilfemitteln erfolgt erst, wenn klar ist, dass alle zur Zahlung Verpflichteten die Kosten nicht tragen können.

Wer muss für die Bestattungskosten aufkommen?

Die Reihenfolge, in der Personen zur Zahlung verpflichtet sind, ist:

  1. Der vertraglich Verpflichtete
  2. Der Erbe
  3. Der Unterhaltspflichtige
  4. Wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht den Bestattungsauftrag erteilt hat.

Können die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen gedeckt werden, wird geprüft, ob es für die Verpflichteten zumutbar ist, die Kosten zu tragen. Dabei wird das Einkommen und Vermögen der Verpflichteten berücksichtigt.

Ziel der Regelung ist es, sicherzustellen, dass eine würdige Bestattung möglich ist, wenn es den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Notfallhilfe, daher ist der Sozialhilfeträger nicht verpflichtet, im Voraus Zahlungen zu leisten oder Darlehen zu gewähren.

Kontakt

Frau H. Piesker

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim

Förderung von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert die soziale und Gesundheitsberatung, um die Bürger im Landkreis zu unterstützen.

Soziale Beratung hilft Menschen in Notlagen oder Krisen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu lindern oder zu verhindern. Ziel ist es, Ratsuchende zu begleiten und sie zu befähigen, ihre Probleme selbst zu lösen. Die soziale Beratung umfasst:

  • Allgemeine soziale Beratung
  • Schuldner- und Insolvenzberatung
  • Beratung für Menschen mit Behinderungen
  • Ehe- und Lebensberatung

Gesundheitsberatung fördert die Gesundheit, hilft bei der Prävention von Krankheiten und unterstützt bei bestehenden gesundheitlichen Problemen. Ziel ist es, Veränderungen im Verhalten zu unterstützen und Ratsuchende an passende Angebote zu vermitteln. Die Gesundheitsberatung umfasst:

  • Sucht- und Drogenberatung
  • Beratung für sexuelle Gesundheit und Aufklärung

Kontakt

Frau J. Schneeberg

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim

Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert im Rahmen seiner freiwilligen Leistungen Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen mit sozialen Aufgaben. Damit unterstützt der Landkreis die sozialen Aktivitäten der Bürger.

Die Förderung wird nach den geltenden Richtlinien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Förderung.

Kontakt

Frau H. Piesker

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim

Kriegsopferfürsorge / Entschädigung von SED-Unrecht und für Opfer von Gewalttaten

Leistungen der Kriegsopferfürsorge

Kriegsopferfürsorge leistet Hilfen für Personen, die aufgrund von Kriegseinwirkungen gesundheitlich geschädigt wurden oder für deren Hinterbliebene, wenn diese aufgrund der Schädigung oder des Todes des Versorgers ihren Bedarf nicht selbst decken können. Die Leistungen sind ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen.

Wichtige Hilfen sind:

  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Erholungshilfen
  • Krankenhilfe
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Hilfe zur Pflege
  • Altenhilfe
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen / Eingliederungshilfe
  • Wohnungshilfe

Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

Personen, die zwischen 1945 und 1990 durch politische Verfolgung oder willkürliche Maßnahmen benachteiligt wurden, können Rehabilitierung und Ausgleichsleistungen erhalten. Dies betrifft vor allem Menschen, die aufgrund von Unrecht in ihrer Berufsausübung eingeschränkt wurden. Leistungen umfassen Rentenansprüche, berufliche Weiterbildung und Ausgleichsleistungen.

Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Opfer von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen oder deren rechtmäßiger Abwehr können Versorgung erhalten. Dies schließt ein:

  • Heil- und Krankenhausbehandlung
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Monatliche Renten oder zusätzliche Rentenleistungen bei dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Hintergrund

Das Soziale Entschädigungsrecht sorgt dafür, dass der Staat Opfer von Krieg, politischer Verfolgung und Gewalttaten entschädigt. Ziel ist es, diese besonderen Opfer zu rehabilitieren und ihnen eine finanzielle Entschädigung zukommen zu lassen.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
  • Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
  • Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Kontakt

Frau H. Piesker

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim

Unterhaltsheranziehung in der Sozialhilfe


Wenn Bürger Sozialhilfe erhalten und einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern oder geschiedenen/ getrenntlebenden Ehegatten haben, geht dieser Unterhaltsanspruch an den Sozialhilfeträger. Das bedeutet, dass der Unterhalt bis zur Höhe der Sozialhilfe an den Träger gezahlt wird und nicht mehr direkt an die Person, die Sozialhilfe erhält.

Der Sozialhilfeträger prüft bei bestimmten Sozialhilfeleistungen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. In diesem Fall werden die Unterhaltspflichtigen angeschrieben und gebeten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzugeben. Auf Grundlage dieser Informationen wird entschieden, ob und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel der Düsseldorfer Tabelle, sowie nach den Regelungen der Sozialhilfe.

Erforderliche Unterlagen: Der Sozialhilfeträger gibt an, welche Unterlagen benötigt werden.

Verfahrensablauf: Unterhaltspflichtige werden in der Regel schriftlich informiert.

Fristen: Diese sind abhängig vom Einzelfall.

Gesetzliche Grundlage

(insbesondere Paragraf 94)

(insbesondere die Paragrafen 1601 und folgende, 1615 und folgende, sowie 1360 und folgende)


Kontakt

Frau J. Schneeberg

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim