Unterhaltsangelegenheiten
Amtsvormundschaften
Eine Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft wird notwendig, wenn die Eltern eines Kindes ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
- die Eltern verstorben sind,
- die Eltern aus gesundheitlichen oder anderen Gründen die elterliche Sorge nicht ausüben können,
- das Gericht die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen oder eingeschränkt hat, z. B. bei einer Kindeswohlgefährdung.
In solchen Fällen übernimmt der Fachdienst Jugend die Vormundschaft bzw. Pflegschaft.
Unterschied zu gesetzlichen Vormundschaften
Es gibt auch gesetzliche Vormundschaften, die automatisch nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entstehen, zum Beispiel:
- wenn die Mutter minderjährig ist,
- wenn die Eltern die Freigabe ihres Kindes zur Adoption vor einem Notar erklärt haben.
Aufgaben des Vormunds
Die Aufgaben des Amtsvormunds oder Pflegschafts richten sich nach:
- dem genauen Auftrag des Gerichts,
- der individuellen Lebenssituation des Kindes oder Jugendlichen.
Der Vormund sorgt dafür, dass das Kind rechtlich und praktisch gut betreut wird und seine Interessen vertreten werden.
Ansprechpartner - Standort Ludwigslust
Ansprechpartner - Standort Parchim
Unterhalt, Beistandschaften, Beurkundungen
Die Mitarbeiter des Fachdienstes Jugend unterstützen Mütter und Väter, die allein für ein Kind sorgen, sowie junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr, wenn es um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht.
Beistandschaften
- Wenn Beratung und Unterstützung allein nicht ausreichen, kann für minderjährige Kinder eine Beistandschaft eingerichtet werden.
- Der Beistand vertritt gemeinsam mit dem Elternteil die Interessen des Kindes.
- Bei Bedarf klärt er die Vaterschaft und setzt den Unterhaltsanspruch durch.
- Beratung, Unterstützung und die Führung einer Beistandschaft sind grundsätzlich kostenlos.
Weitere Leistungen
Die Mitarbeiter des Bereichs übernehmen zudem kostenfrei:
- Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
- Beurkundung von Sorgeerklärungen
- Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen
- Ausstellung von Bescheinigungen über die alleinige elterliche Sorge für Kinder, die nicht in einer Ehe geboren wurden
Ansprechpartner - Standort Ludwigslust
Termine im Bereich "Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaften, Beurkundungen" und im Bereich "Unterhaltsvorschuss" können nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür während der regulären Öffnungszeiten bei dem zuständigen Sachbearbeiter an.
Zuständig für folgende Bereiche:
- Ludwigslust, Stadt
- Amt Ludwigslust-Land
- Amt Neustadt-Glewe
- Amt Grabow
- Amt Dömitz-Malliß
- Lübtheen, Stadt
- Hagenow, Stadt
- Amt Hagenow-Land
- Boizenburg, Stadt
- Amt Boizenburg-Land
- Amt Wittenburg
- Amt Zarrentin
Ansprechpartner - Standort Parchim
Termine im Bereich "Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaften, Beurkundungen" und im Bereich "Unterhaltsvorschuss" können nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür während der regulären Öffnungszeiten bei dem zuständigen Sachbearbeiter an.
Zuständig für folgende Bereiche:
- Parchim, Stadt
- Amt Parchimer Umland
- Amt Crivitz
- Amt Sternberger Seenlandschaft
- Amt Goldberg-Mildenitz
- Amt Plau am See
- Amt Eldenburg Lübz
- Amt Stralendorf
Downloads
- Antrag auf Unterstützung - für MinderjährigePDF-Datei: | 238 kB
- Antrag auf Unterstützung - für VolljährigePDF-Datei: | 44 kB
- Antrag NegativbescheinigungPDF-Datei: | 580 kB
- Datenschutz - MerkblattPDF-Datei: | 116 kB
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Mütter und Väter stehen oft vor besonderen Herausforderungen. Wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, darf das nicht zu Lasten des Kindes gehen. Der Unterhaltsvorschuss hilft, diese Lücke zu schließen.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
- Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
- Er sorgt dafür, dass die wirtschaftliche Situation der Familie stabil bleibt.
- Gleichzeitig unterstützt die Unterhaltsvorschussstelle oft, dass der Unterhalt letztlich doch vom anderen Elternteil gezahlt wird.
Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?
- Das Kind muss bei der Mutter oder beim Vater leben – nicht bei den Großeltern.
- Der Unterhaltsvorschuss wird gewährt, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder nicht zahlen kann.
- Kinder mit geringem Einkommen (z. B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) können ebenfalls gefördert werden.
- In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsvorschuss auch gezahlt werden, wenn der Kindesvater nicht bekannt ist.
Wichtige Änderungen seit 01. Juli 2017
- Unterhaltsvorschuss wird nun bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt.
- Die frühere Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
- Für Kinder über 12 Jahre gilt: Das Kind darf nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sein oder der alleinerziehende Elternteil muss mindestens 600 Euro brutto monatlich verdienen.
- Damit wird sichergestellt, dass der Staat lückenlos einspringt, wenn Unterhalt nicht gezahlt wird, und gleichzeitig ein Anreiz geschaffen, dass Familien ihren Lebensunterhalt selbst sichern.
Rückforderung
- Der unterhaltspflichtige Elternteil bleibt weiterhin zur Zahlung verpflichtet.
- Leistungen des Unterhaltsvorschusses werden von der zuständigen Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
Antragstellung
- Unterhaltsvorschuss wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
- Genauere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss.
Ansprechpartner
Termine im Bereich "Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaften, Beurkundungen" und im Bereich "Unterhaltsvorschuss" können nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür während der regulären Öffnungszeiten bei dem zuständigen Sachbearbeiter an.
