Unterhaltsangelegenheiten
Das Jugendamt bietet Unterstützung bei der Regelung von Kindesunterhalt und übernimmt auf Wunsch auch eine Beistandschaft, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Zudem kann es die Vormundschaft für ein Kind übernehmen, wenn die leiblichen Eltern dies nicht mehr gewährleisten können.
Die Beratung und Unterstützung ist kostenlos und vertraulich.
Amtsvormundschaften und -pflegschaften
Der Bereich Amtsvormundschaften und -pflegschaften im Jugendamt übernehmen die rechtliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen, wenn ihre Eltern nicht in der Lage sind, diese Verantwortung zu übernehmen. Das kann der Fall sein, wenn die Eltern schwer erkrankt sind, in Haft sitzen oder die elterliche Sorge aufgrund anderer Umstände ganz oder teilweise entzogen wird. Die Mitarbeiter sorgen dafür, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht, treffen wichtige Entscheidungen in allen Lebensbereichen und arbeiten eng mit dem Kind, der Familie und anderen Fachkräften zusammen.
Ziel ist es, die Entwicklung des Kindes zu fördern und zu einem stabilen Umfeld beizutragen, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann, etwa durch Pflegefamilien oder eine Rückkehr zur leiblichen Familie.
Unterhalt, Beistandschaften, Beurkundungen
Die Mitarbeiter des Fachdienstes Jugend unterstützen Mütter und Väter, die allein für ein Kind sorgen, sowie junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr, wenn es um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht.
Beistandschaften
- Wenn Beratung und Unterstützung allein nicht ausreichen, kann für minderjährige Kinder eine Beistandschaft eingerichtet werden.
- Der Beistand vertritt gemeinsam mit dem Elternteil die Interessen des Kindes.
- Bei Bedarf klärt er die Vaterschaft und setzt den Unterhaltsanspruch durch.
- Beratung, Unterstützung und die Führung einer Beistandschaft sind grundsätzlich kostenlos.
Weitere Leistungen
Die Mitarbeiter des Bereichs übernehmen zudem kostenfrei:
- Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
- Beurkundung von Sorgeerklärungen
- Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen
- Ausstellung von Bescheinigungen über die alleinige elterliche Sorge für Kinder, die nicht in einer Ehe geboren wurden
Termine können nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür während der regulären Öffnungszeiten bei dem zuständigen Sachbearbeiter an.
Ansprechpartner - Standort Ludwigslust
Zuständig für folgende Bereiche:
- Ludwigslust, Stadt
- Amt Ludwigslust-Land
- Amt Neustadt-Glewe
- Amt Grabow
- Amt Dömitz-Malliß
- Lübtheen, Stadt
- Hagenow, Stadt
- Amt Hagenow-Land
- Boizenburg, Stadt
- Amt Boizenburg-Land
- Amt Wittenburg
- Amt Zarrentin
Ansprechpartner - Standort Parchim
Zuständig für folgende Bereiche:
- Parchim, Stadt
- Amt Parchimer Umland
- Amt Crivitz
- Amt Sternberger Seenlandschaft
- Amt Goldberg-Mildenitz
- Amt Plau am See
- Amt Eldenburg Lübz
- Amt Stralendorf
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Mütter und Väter stehen oft vor besonderen Herausforderungen. Wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, darf das nicht zu Lasten des Kindes gehen. Der Unterhaltsvorschuss hilft, diese Lücke zu schließen.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
- Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
- Er sorgt dafür, dass die wirtschaftliche Situation der Familie stabil bleibt.
- Gleichzeitig unterstützt die Unterhaltsvorschussstelle oft, dass der Unterhalt letztlich doch vom anderen Elternteil gezahlt wird.
Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?
- Das Kind muss bei der Mutter oder beim Vater leben – nicht bei den Großeltern.
- Der Unterhaltsvorschuss wird gewährt, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder nicht zahlen kann.
- Kinder mit geringem Einkommen (z. B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) können ebenfalls gefördert werden.
- In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsvorschuss auch gezahlt werden, wenn der Kindesvater nicht bekannt ist.
- Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt.
- Für Kinder über 12 Jahre gilt: Das Kind darf nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sein oder der alleinerziehende Elternteil muss mindestens 600 Euro brutto monatlich verdienen.
Rückforderung
- Der unterhaltspflichtige Elternteil bleibt weiterhin zur Zahlung verpflichtet.
- Leistungen des Unterhaltsvorschusses werden von der zuständigen Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
Antragstellung
- Unterhaltsvorschuss wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
- Genauere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss.
