Fachdienst Jugend
Allgemeiner Sozialer Dienst
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes unterstützt Kinder, Jugendliche und Eltern, damit jungen Menschen sich gut entwickeln und schwierige Lebensereignisse oder Konflikte bewältigt werden können. Auch gehört es zu den Aufgaben des ASD, Kinder unter 18 Jahren, vor Gewalt und Vernachlässigung zu schützen. Jeder Hinweis auf eine Gefährdung des Wohls des Kindes wird daher entgegengenommen.
Im ASD arbeiten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, die dabei helfen die Ursachen für die schwierigen Situationen zu finden und in der Folge die Familien beraten und ihnen individuelle Hilfen zur Erziehung anbieten. Die Beratungen ebenso wie ein Großteil der Hilfen zur Erziehung sind kostenlos.
Adoption und Pflegekinderwesen
Allgemein
Pflegekinderwesen
Der Fachdienst Jugend des Landkreises Ludwigslust-Parchim sucht ständig Familien und auch Einzelpersonen, die Interesse an der Aufnahme eines Pflegekindes haben.
Interessenten werden im Rahmen mehrerer Abendseminare auf diese verantwortungsvolle Aufgabe als Pflegepersonen vorbereitet. Neben intensiven Einzelgesprächen gehören zur Vorbereitung auch der Wissenserwerb und Austausch in der Gruppe. Schwerpunkte der gemeinsamen Arbeit sind die Vermittlung von theoretischem Wissen, unter anderem über rechtliche Grundlagen des Pflegekinderwesens, Wissen über Bindungstheorie und Integrationsphasen. Insbesondere setzen sich die Bewerber in den Vorbereitungskursen mit ihrer eigenen Motivation, ihren Stärken als Person und als Familie, ihren Vorstellungen und Grenzen und den Anforderungen, die an sie gestellt werden, auseinander.
Langjährige Pflegeeltern berichten in den Vorbereitungskursen über ihre Erfahrungen im Zusammenleben mit ihren Pflegekindern. Was bedeutet es im Alltag, eine Pflegefamilie zu sein? Wie kann die Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie gestaltet werden, ebenso der Kontakt zu Kindereinrichtungen, Schulen, Ärzten, Therapeuten und anderen Beteiligten?
Der Fachdienst Jugend sucht fortlaufend interessierte Menschen für diese vielfältige Aufgabe. Die Mitarbeiterinnen des Pflegekinderwesens im Fachdienst Jugend bitten um Terminvereinbarung zu einem ersten Informationsgespräch.
Pflegeeltern gesucht
Wen suchen wir?
Wir suchen Menschen:
- die bereit sind, als Familie oder Alleinerziehende, befristet oder dauerhaft ein fremdes Kind aufzunehmen
- die bereit sind, das Kind mit seiner Lebensgeschichte sowie seiner Herkunftsfamilie zu achten
- die bereit und in der Lage sind, einem Kind vorbehaltlos Geborgenheit und Wärme zu geben
- die sich auf einen lebendigen Alltag mit stürmischen und ruhigen Phasen einlassen
- die bereit sind, sich von einem Kind an die Hand nehmen zu lassen, um dessen Welt zu sehen und von ihm zu lernen
Was sind die Aufgaben einer Pflegefamilie?
Erziehung, Betreuung und Förderung sowie Begleitung eines Kindes entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen:
- Unterstützung des Kindes bei der Bewältigung von Alltagsaufgaben und -problemen
- Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern
- Förderung von Umgangskontakten zur Herkunftsfamilie
- Unterstützung und Begleitung einer Rückführung ins Elternhaus
- Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Jugend sowie weiteren Institutionen
- Unterstützung des Kindes im Umgang mit seiner Lebensgeschichte
- ggf. Erschließung notwendiger zusätzlicher Hilfsangebote
Was bieten wir?
- umfassende Informationen für Menschen, die ein Pflegekind aufnehmen wollen
- intensive und persönliche Vorbereitung auf die Aufnahme eines Pflegekindes
- Unterstützung, Beratung und Begleitung der Pflegefamilie während des Pflegeverhältnisses
- Weiterbildungsangebote für Pflegeeltern
- Möglichkeit des Austausches mit anderen Pflegeeltern
Welche Pflegeformen gibt es?
- Vollzeitpflege
Kinder, die befristet oder dauerhaft in einer Pfl egefamilie untergebracht werden müssen - Kurzzeitpflege
Kinder, die für einen begrenzten Zeitraum untergebracht werden müssen - Bereitschaftspflege
Kinder, die in Obhut genommen oder kurzfristig untergebracht werden müssen
Ansprechpartner - Standort Ludwigslust
Ansprechpartner - Standort Parchim
Downloads
- Flyer - PflegerkinderwesenPDF-Datei: | 145 kB
Beratung zu Partnerschaft, Trennung und Scheidung
Allgemein
Aufgabe des Fachdienstes Jugend ist es, Eltern beim Aufbau eines partnerschaftlichen Zusammenlebens, bei Partnerschaftskonflikten und in Trennungs- und Scheidungssituationen zu unterstützen
In Trennungs- und Scheidungssituationen können sich Eltern bezüglich des Sorge- bzw. Umgangsrechtes beraten und bei der Regelung und Durchführung des Umgangs unterstützen lassen.
Gesetzliche Grundlage
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (§ 27 SGB VIII)
Familienberatungsstellen freier Träger im Landkreis
Oder Sie wenden sich an die zuständigen Bezirkssozialarbeiter des Landkreises Ludwigslust-Parchim
im Unterpunkt "Hilfen zur Erziehung"
Fachcontrolling
Hilfe zur Erziehung
Allgemein
Aufgabe des Fachdienstes Jugend ist es, Eltern beim Aufbau eines partnerschaftlichen Zusammenlebens, bei Partnerschaftskonflikten und in Trennungs- und Scheidungssituationen zu unterstützen
In Trennungs- und Scheidungssituationen können sich Eltern bezüglich des Sorge- bzw. Umgangsrechtes beraten und bei der Regelung und Durchführung des Umgangs unterstützen lassen.
Gesetzliche Grundlage
* Sozialgesetzbuch VIII § 27 vom 8. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -
Bezirkssozialarbeiter - Standort Ludwigslust
Landkreis Ludwigslust-Parchim
FD Jugend
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust
Fachgebietsleitung Ludwigslust
Bereich Stadt Boizenburg
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ohne Bahnhof Frau Duwe Tel. 03871 722 5185 |
Bahnhof Frau Westädt |
Bereich Stadt Hagenow
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ohne Kietz Frau T. Warncke |
ohne Kietz Frau N. Krueger |
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Kietz Frau Wolter |
Frau J. Tews |
Bereich Stadt Lübtheen
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Bereich Stadt Ludwigslust
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ohne Parkviertel Frau D. Effland Frau A. Iser-Baack |
Parkviertel Frau D. Reuter |
Bereich Amt Boizenburg-Land
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Bereich Amt Dömitz Malliß
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Frau M. Berg |
Bereich Amt Grabow
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ohne Stadt Grabow Frau J. Zielke |
Stadt Grabow Frau L. Schreiber Raum C 249 Frau Waldheim |
Bereich Amt Hagenow-Land
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Bereich Amt Ludwigslust-Land
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ohne Gemeinden: Rastow, Wöbbelin, Uelitz Frau D. Reuter |
Gemeinden: Rastow, Wöbbelin, Uelitz Frau J. Zielke |
Bereich Amt Stralendorf
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Bereich Amt Wittenburg
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Gemeinde Wittendörp Frau Schreiber |
Stadt Wittenburg (inkl. Ortsteile) Frau Voß |
Bereich Amt Zarrentin
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mit Gallin, Vellahn Frau Schreiber Tel. 03871 722-5181 |
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Bezirkssozialarbeiter - Standort Parchim
Landkreis Ludwigslust-Parchim
FD Jugend
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Fachgebietsleitung Parchim
Bereich Stadt Parchim
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Bereich Altstadt, Ziegeleiweg, Ziegendorfer Chaussee u. Vietingshof Herr Bülow Raum 409 |
Ortsteile Dargelütz, Neuhof, Slate, Damm, Neu Klockow, Kiekindemark (nach Buchstaben Nachname) Frau Ott Raum 404 |
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Bereich Brunnenfeld, Regimentsvorstadt,Südstadt, Weststadt (Karl-Liebknecht-Str, W.-I.-Lenin-Str., Walter-Hase-Str.), Moltkeplatz Frau Kriebel |
Bereich Weststadt und oben nicht genannte Orts- und Stadtteile Geschwister-Scholl-Str., Hans-Beimnler-Str., Johannes-Dieckmann-Str.; Juri-Gargarin-Ring, Otto-Grotwohl-Str., Otto-Grotewohl-Str., Otto-Nuschke-Str., Rosa-Luxemburgstr., Westring Frau Prill |
Bereich Amt Crivitz
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Stadt Crivitz, Banzkow, Tramm, Zapel, Friedrichsruhe, Barnin, Bülow, Demen, Pinnow Frau Fedtke |
Dobin am See, Cambs, Leezen, Langen Brütz, Gneven, Raben Steinfeld, Plate, Suckow Frau Dettmann |
Bereich Amt Eldenburg Lübz
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Kritzow, Gischow, Kreien, Gehlsbach, Siggelkow, Ruhner Berge Herr Bülow |
Stadt Lübz, Granzin, Werder, Passow, Gallin-Kuppentin Frau Grote |
Bereich Stadt/Amt Goldberg-Mildenitz
|
Frau Ott Raum 404 |
Bereich Amt Neustadt-Glewe
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Frau Schatz |
Bereich Amt Parchimer Umland
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Frau Dettmann Raum 408 Tel: 03871 722-5175 |
Bereich Amt Plau am See
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Frau Henke |
Bereich Amt Sternberger Seenlandschaft
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Stadt Sternberg, Stadt Brüel, Frau Neumann |
Kuhlen-Wendorf, Weitendorf, Kobrow, Dabel, Hohen Pritz, Borkow, Mustin, Witzin Frau Ott |
Jugendhilfe im Familienrecht
Ansprechpartner für:
- Parchim, Stadt
- Amt Parchimer Umland
- Amt Crivitz
- Amt Sternberger Seenlandschaft
- Amt Goldberg-Mildenitz
- Amt Plau am See
- Amt Eldenburg Lübz
Ansprechpartner für:
- Stadt Boizenburg
- Stadt Hagenow
- Stadt Ludwigslust
- Stadt Lübtheen
- Amt Boizenburg-Land
- Amt Dömitz-Malliß
- Amt Grabow
- Amt Hagenow-Land
- Amt Ludwigslust-Land
- Amt Neustadt-Glewe
- Amt Stralendorf
- Amt Wittenburg
- Amt Zarrentin
Bitte suchen Sie sich hier Ihren Ansprechpartner aus dem Bereich "Hilfe zur Erziehung".
Jugendhilfe im Strafverfahren
Allgemein
Jugendgerichtshilfe ist die Mitwirkung in den Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz.
Gesetzliche Grundlagen dafür sind
§ 52 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und
§ 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Hintergrundinfo
Jugendgerichtshilfe erfolgt von Amts wegen. Nach der Information über eine begangene Straftat durch das Jugendgericht oder die Staatsanwaltschaft wird der Jugendliche oder Heranwachsende durch das Jugendamt zu einem Gespräch geladen. Im Ergebnis entsteht ein Bericht, in dem die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zum Ausdruck gebracht werden und ein Bild über die Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Entwicklung und Umwelt erstellt wird.
Jugendgerichtshilfe - für wen?
Für alle Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre), gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Es stellen sich dem oder der Beschuldigten dann häufig folgende Fragen:
Worauf kommt es jetzt an?
Wer erfährt etwas von meinem Strafverfahren?
Wieso läuft überhaupt ein Strafverfahren, man hat mir doch versprochen, mich nicht anzuzeigen?
Bin ich nun vorbestraft?
An wen kann ich mich wenden?
Wie soll ich mich verhalten? usw.
Antworten darauf geben die Sozialarbeiter der Jugendgerichtshilfe. Selbstverständlich können sich auch die Eltern der Beschuldigten beraten lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen es der Jugendgerichtshilfe, auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Dabei sind die Sozialarbeiter unabhängig von Jugendgericht, Staatsanwaltschaft und Polizei. Es ist ihnen wichtig, die Jugendlichen oder Heranwachsenden kennenzulernen, damit sie bei Gericht sagen können, wie das Verfahren abgeschlossen werden soll. In geeigneten Fällen kann angeregt werden, das ein Strafverfahren eingestellt wird (z.B. wenn eine Schadenswiedergutmachung und Aussöhnung mit dem Geschädigten erfolgte). Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, so nimmt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe daran teil.
Jeder Jugendliche und Heranwachsende kann Jugendgerichtshilfe in Anspruch nehmen. Er wird rechtzeitig angeschrieben und darüber informiert. Niemand ist jedoch dazu verpflichtet. Übrigens ist die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe nicht mit der eines Rechtsanwaltes gleichzusetzen.
Ansprechpartner
Kinderschutzkoordination
Allgemein
Die Koordination diverser interner und externer Arbeitsbereiche im Kontext kinderschutzrelevanter Aspekte, ist Aufgabe der Kinderschutzkoordination. Hierfür sind neben der internen Weiterentwicklung von kinderschutzbezogenen Analyseverfahren, Handlungskonzepten und Interventionsstrukturen des Fachdienstes Kinder- und Jugendhilfe, vor allem der Aufbau und die Weiterentwicklung eines Netzwerkes Kinderschutz (vgl. §3 KKG) unerlässlich. Ziele des Netzwerkes sind die fortwährende Klärung der jeweiligen Aufgabenbereiche, die Entwicklung von aufeinander abgestimmten Verfahren sowie die Förderung des Netzwerkes selbst.
Sowohl die thematische Öffentlichkeitsarbeit als auch das Organisieren von themenbezogenen Qualifizierungsangeboten liegen ebenso im Aufgabenbereich der Kinderschutzkoordination.
Gemeinsam verfolgen wir das gesamtgesellschaftliche Ziel, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre seelische, geistige und körperliche Entwicklung zu fördern (vgl. §1 KKG).
Bei Fragen zum systemischen Aufbau des Kinderschutzes im Landkreis Ludwigslust-Parchim, zu Beratungsmöglichkeiten, diversen internen und externen Ansprechpartner*innen sowie bei Anfragen zum Fachaustausch, können sie sich bevorzugt gerne telefonisch, per Mail, per Fax oder auch postalisch an die Kinderschutzkoordination wenden.
Für einen persönlichen Austausch, wird aufgrund der verschiedenen Arbeitsorte um vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Sind Sie ein Kind, ein*e Jugendliche*r, Eltern oder Bezugspersonen und brauchen Unterstützung? Haben Sie Anregungen, Hinweise oder Rückfragen? Dann zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Ich freue mich darauf, mit Ihnen in den Austausch zu kommen.
Ein anonymer Austausch ist selbstverständlich möglich.
Einfache/Leichte Sprache
Die Kinderschutz-Koordinatorin arbeitet mit vielen anderen Personen daran, dass es Kindern gut geht.
Sie organisiert dafür auch Arbeitsgruppen und Veranstaltungen.
Auch trifft sie sich zum Beispiel regelmäßig mit Sozialarbeitern, Erziehern und Lehrern. Des Weiteren trifft sie sich mit Ärzten, Beratern, Polizisten und Betreuern.
Gemeinsam unterstützen all diese Personen Kinder und Familien, damit sich Kinder gut entwickeln.
All diese Personen helfen weiter, wenn es mal schwer für ein Kind und die Familie ist.
Wenn Sie Fragen zu den Personen und den Arbeitsgruppen haben, dann können Sie sich gerne an die Kinderschutz-Koordinatorin wenden.
Rufen Sie an oder schreiben Sie der Kinderschutz-Koordinatorin. Auch ist ein persönliches Treffen möglich. Für ein persönliches Treffen machen wir am Besten vorher einen Termin aus.
Bist Du selbst ein Kind oder ein Jugendlicher und brauchst Hilfe?
Dann kannst Du gerne Kontakt zu mir aufnehmen.
Sind Sie eine Mama oder ein Papa und brauchen Hilfe? Machen Sie sich Sorgen um ein Kind, das Sie kennen?
Dann können Sie sich gerne an die Kinderschutz-Koordinatorin wenden.
Ich freue mich, wenn wir uns kennenlernen.
Es ist auch möglich mit der Kinderschutz-Koordinatorin zu sprechen / schreiben, wenn man seinen eigenen Namen oder den Namen der Familie nicht nennen möchte.
Ansprechpartner
Unbegleitete minderjährige Ausländer
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Ansprechpartner - Standort Ludwigslust
Ansprechpartner - Standort Parchim
Downloads
- 2025-12-04 Richtlinie zur Finanzierung von Hilfen zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen und jugen Volljährigen in stationären Hilfeformen in Jugendhilfeeinrichtungen des LK LUPPDF-Datei: | 7.6 MB
- 2025-12-04 Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Finanzierung von Hilfen zur Erziehung und zur Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege, Bereitschaftspflege, Kurzzeitpflege ab 01.01.2026PDF-Datei: | 8.9 MB
- Richtlinie zur Finanzierung von Hilfen zur Erziehung_in Heimerziehung_in stationären HilfeformenPDF-Datei: | 3.5 MB
- Richtlinie_Vollzeitpflege_Bereitschaftspflege_Kurzzeitpflege ab 01.01.2023pdfPDF-Datei: | 3.4 MB
- Nebenrichtlinie zur Vollzeitpflege ab 01.01.2023PDF-Datei: | 573 kB
- Pflege-und Erziehungsgeldbeträge ab 01.01.2024PDF-Datei: | 829 kB
- Taschengeldänderung ab 01.01.2024PDF-Datei: | 1.6 MB
- Pflege-und Erziehungsgeldbeträge 2025PDF-Datei: | 424 kB
Kindertagesstätten
Bedarfsprüfung
Allgemein
Die Förderung richtet sich nach dem KiföG M -V in Verbindung mit der Grundsatzrichtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Laut KiföG haben Kinder ab dem 01. vollendeten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf Teilzeit- bzw. Halbtagsförderung in einer Kindertagesstätte bzw. Tagespflegestelle.
Die Hortförderung umfasst 3 bis 6 Stunden täglich außerhalb der Unterrichtszeiten.
Wie wird beantragt?
Der Antrag auf bedarfsgerechte Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung wird im Fachdienst Jugend des Landkreises Ludwigslust gestellt.
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden Beschäftigungs- und Arbeitszeitnachweise benötigt.
Für die Förderung in einer Tagespflegestelle muss zusätzlich noch der Bedarf aus sozialen oder familiären Gründen nachgewiesen werden.
Ansprechpartner
Downloads
- Satzung des Landkreises Ludwigslust Parchim zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes M-VPDF-Datei: | 378 kB
- Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Ausgestaltung des Kindertagesförderungsgesetzes M-VPDF-Datei: | 52 kB
- Antrag auf bedarfsgerechte Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder KindertagespflegePDF-Datei: | 213 kB
- Arbeitszeitbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber der Eltern zwecks Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte/TagespflegestellePDF-Datei: | 210 kB
Entgelte / laufende Geldleistungen
Ansprechpartner
Downloads
- Stichtagsmeldung KindertagespflegeXLSX-Datei: | 12 kB
- Abrechnung der Fachberatung durch den TrägerXLSX-Datei: | 12 kB
Fachaufsicht / Fachberatung
Allgemein
Gemäß § 45 SGB VIII bedürfen Kindertagesstätten einer Erlaubnis für den Betrieb. Im Rahmen der Fachaufsicht berät und begleitet der Fachdienst Jugend die Träger von Kindertagesstätten während des Betriebserlaubnisverfahrens. Die jeweilige Einrichtung wird gemäß der „Handlungsorientierung für das Betriebserlaubnisverfahren Kindertageseinrichtungen im Landkreis Ludwigslust-Parchim"
hinsichtlich folgender Punkte geprüft:
-der Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz für Kinder und Mitarbeiter,
-der Rechte und Pflichten für Träger von Kindertagesstätten
-des ausreichenden Einsatzes von Fachpersonal und Gruppengrößen in den Einrichtungen
-der Absicherung von Fort- und Weiterbildung, sowie Fachberatung für Erzieherinnen
-der Räumlichen Anforderungen, Außenspielbereich
-der Ausstattung der Räume
Die Erteilung der Betriebserlaubnis durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim - Stabstelle Jugendhilfe- und Sozialplanung schließt eine örtliche Prüfung in der jeweiligen Kindertagesstätte ein. Am Betriebserlaubnisverfahren werden viele weitere Institutionen, wie z.B. der Fachdienst Gesundheit, das Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, der Fachdienst Bauordnung und andere beteiligt.
Ansprechpartner
Downloads
- Stichtagsmeldung KindertagespflegeXLSX-Datei: | 12 kB
- Abrechnung der Fachberatung durch den TrägerXLSX-Datei: | 12 kB
Übernahme Verpflegungskosten
Allgemein
Grundsätzlich gibt es im Krippen-; Kindergarten- u. Tagespflegealter Verpflegungskosten für:
Frühstück
Die Kostenübernahme kann wie folgt beantragt werden:
FD Jugend (bei Bezug von Leistungen vom Jobcenter, Wohngeld oder Kinderzuschlag; Asylbewerberleitungen, Grundsicherung usw. – Übernahme durch den FD Jugend für Frühstück, wird keine der angegebenen Leistungen bezogen, wird nach Einkommen geprüft)
Mittag
Die Kostenübernahme kann wie folgt beantragt werden:
- bei Bezug von Arbeitslosengeld II wird das Mittagessen im Rahmen von Bildung und Teilhabe über das Jobcenter finanziert
- bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag wird das Mittagessen im Rahmen von Bildung und Teilhabe durch den FD Soziales finanziert
- liegt eine Ablehnung über Bildung und Teilhabe vor >> kann ein Antrag auf Übernahme beim FD Jugend gestellt werden (einkommensabhängig)
Kaffee / Vesper
Die Kostenübernahme kann wie folgt beantragt werden:
FD Jugend (bei Bezug von Leistungen vom Jobcenter, Wohngeld oder. Kinderzuschlag; Asylbewerberleistungen, Grundsicherung usw. – Übernahme durch den FD Jugend für Kaffee / Vesper, wird keine der angegebenen Leistungen bezogen, wird nach Einkommen geprüft)
Ansprechpartner
Downloads
Betriebserlaubnisverfahren Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Erlaubnis Kindertagesstätte
Gemäß § 45 SGB VIII bedürfen Kindertagesstätten einer Erlaubnis für den Betrieb. Im Rahmen des Aufgabenzuordnungsgesetzes M-V vom 12.07.2010 wurde den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe der Erteilung und der Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung, der örtlichen Prüfung, der Entgegennahme von Anzeigen und Untersagung von Tätigkeiten nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übertragen.
Unter Beachtung des Kindeswohls werden für die Prüfung der Erlaubnis vorrangig folgende Kriterien berücksichtigt.
- der Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz für Kinder und Mitarbeiter,
- der Rechte und Pflichten für Träger von Kindertagesstätten
- Umsetzung des Bildungsauftrages
- des ausreichenden Einsatzes von Fachpersonal und Gruppengrößen in den Einrichtungen, Einhaltung der Fachkraft-Kind-Relation
- der Absicherung von Fort- und Weiterbildung, sowie Fachberatung für das pädagogische Fachpersonal
- Räumlichen Anforderungen,
- Gestaltung des Außenspielbereiches
- der Ausstattung der Räume
- Umsetzung der Konzeption
Die Erteilung der Betriebserlaubnis durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim schließt eine örtliche Prüfung in der jeweiligen Kindertagesstätte ein. Am Betriebserlaubnisverfahren werden viele weitere Institutionen, wie z.B. der Fachdienst Gesundheit, das Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, der Fachdienst Bauordnung und andere beteiligt.
Kontaktdaten zu Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Landkreis Ludwigslust-Parchim sind im Sozialen Wegweiser des Landekreises Ludwigslust-Parchim zu finden.
Erlaubnis Kindertagespflege
Ein weiteres Angebot der Kindertagesförderung ist die Kindertagespflege. Diese benötigt ebenfalls für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson eine Erlaubnis durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Zum Führen einer Kindertagespflegestelle gehören u.a. die Qualifizierung der Kindertagespflegeperson, geeignete räumliche und sächliche Bedingungen und die damit verbundene Umsetzung des Bildungsauftrages. Weitergehende Informationen haben wir Ihnen in der Handlungsorientierung für Tagespflegepersonen zusammengestellt.
Kontaktdaten zu Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Landkreis Ludwigslust-Parchim sind im Sozialen Wegweiser des Landekreises Ludwigslust-Parchim zu finden.
Ansprechpartner
Formulare und Handlungsempfehlungen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer KindertageseinrichtungPDF-Datei: | 1.1 MB
- Antrag auf befristete Ausnahmegenehmigung einer Kindertagesstätten-BetriebserlaubnisPDF-Datei: | 429 kB
- SchlüsselverzeichnisPDF-Datei: | 37 kB
- Änderungsmitteilung vorhandenes PersonalDOC-Datei: | 33 kB
- Änderungsmitteilung Personal NeueinstellungDOC-Datei: | 38 kB
- Änderungsmitteilung Personal ausgeschiedenDOC-Datei: | 37 kB
- Jährlicher Meldebogen Personal KitaXLSX-Datei: | 26 kB
- Handlungsorientierung für das Betriebserlaubnisverfahren KindertageseinrichtungenPDF-Datei: | 388 kB
- Handlungsorientierung für die Voraussetzungen zur Erlaubnis von TagespflegepersonenPDF-Datei: | 893 kB
- Meldung § 47 SGB VIIIPDF-Datei: | 224 kB
- Hinweise zu den MeldepflichtenDOCX-Datei: | 15 kB
- Meldung PersonalmangelDOCX-Datei: | 14 kB
Unterhaltsangelegenheiten
Amtsvormundschaften
Allgemein
Amtsvormundschaft bzw. Amtspflegschaft tritt ein, wenn Eltern ausfallen, z.B. durch Tod oder sie an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich gehindert sind oder ihnen die elterliche Sorge wegen einer Kindeswohlgefährdung ganz oder teilweise durch eine richterliche Entscheidung entzogen bzw. eingeschränkt wurde und diese Aufgabe dem Fachdienst Jugend übertragen wurde.
Neben den bestellten Amtsvormundschaften gibt es auch die gesetzlichen Vormundschaften, sie treten unter im BGB festgeschriebenen Voraussetzungen ein, z. B. bei der Geburt eines Kindes, dessen Mutter minderjährig ist oder wenn Eltern die Freigabe ihres Kindes zur Adoption vor einem Notar erklärt haben. Der Umfang der Aufgaben des Vormundes bei einer Amtsvormundschaft bzw. Pflegschaft richtet sich einmal nach dem konkret übertragenen Wirkungskreis durch das Gericht und nach der vorgefundenen Lebenssituation des Kindes bzw. Jugendlichen.
Ansprechpartner - Standort Ludwigslust
Ansprechpartner - Standort Parchim
Unterhalt, Beistandschaften, Beurkundungen
Allgemein
Die Mitarbeiterinnen des Bereichs Unterhaltsangelegenheiten und Beistandschaften des Fachdienstes Jugend unterstützen Mütter und Väter, die allein für ein minderjähriges Kind sorgen, sowie junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs. Sofern das Beratungs- und Unterstützungsangebot nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder eine Beistandschaft einzurichten. Der Beistand vertritt gemeinsam mit dem beantragenden Elternteil die Interessen des Kindes und klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/ oder ermittelt bzw. setzt den Unterhaltsanspruch durch. Die Beratung und Unterstützung sowie die Führung einer Beistandschaft durch den Fachdienst Jugend sind grundsätzlichkostenfrei.
Des Weiteren nehmen Mitarbeiterinnen im Bereich die kostenfreie Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärungen und von Unterhaltsverpflichtungen vor und stellen Bescheinigungen über die alleinige elterliche Sorge für Kinder, die nicht in einer Ehe geboren wurden, aus.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch VIII § 18 vom 8. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004
- Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -
Ansprechpartner - Standort Ludwigslust
Termine im Bereich "Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaften, Beurkundungen" und im Bereich "Unterhaltsvorschuss" können nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür während der regulären Öffnungszeiten bei dem zuständigen Sachbearbeiter an.
Zuständig für folgende Bereiche:
- Ludwigslust, Stadt
- Amt Ludwigslust-Land
- Amt Neustadt-Glewe
- Amt Grabow
- Amt Dömitz-Malliß
- Lübtheen, Stadt
- Hagenow, Stadt
- Amt Hagenow-Land
- Boizenburg, Stadt
- Amt Boizenburg-Land
- Amt Wittenburg
- Amt Zarrentin
Ansprechpartner - Standort Parchim
Termine im Bereich "Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaften, Beurkundungen" und im Bereich "Unterhaltsvorschuss" können nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür während der regulären Öffnungszeiten bei dem zuständigen Sachbearbeiter an.
Zuständig für folgende Bereiche:
- Parchim, Stadt
- Amt Parchimer Umland
- Amt Crivitz
- Amt Sternberger Seenlandschaft
- Amt Goldberg-Mildenitz
- Amt Plau am See
- Amt Eldenburg Lübz
- Amt Stralendorf
Downloads
- Antrag auf Unterstützung - für MinderjährigePDF-Datei: | 238 kB
- Antrag auf Unterstützung - für VolljährigePDF-Datei: | 44 kB
- Antrag NegativbescheinigungPDF-Datei: | 580 kB
- Datenschutz - MerkblattPDF-Datei: | 116 kB
Unterhaltsvorschuss
Allgemein
Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, so darf dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung alleinstehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Der Unterhaltsvorschuss sichert nicht nur die finanzielle Situation der alleinerziehenden Familien ab, vielmehr gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellen oft, dass der Unterhalt durch den Partner fließt. Der Unterhaltsvorschuss sichert verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei.
Ab dem 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzliche Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Es wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden können, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltspflichtige wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Unterhaltsvorschussleistungen werden von der auszahlenden Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
- Kind muss beim Vater oder bei der Mutter leben / nicht bei den Großeltern
- wird gewährt, wenn der familienferne Elternteil nicht zahlt / nicht zahlen kann, wenn das Kind ein geringes Einkommen (z. B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) erhält oder wenn der Kindesvater nicht bekannt ist (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.Informationen zum Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Gesetzliche Grundlage
Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?
Berechtigt ist das minderjährige Kind. Es hat Anspruch auf die Leistung, wenn es in Deutschland bei nur einem Elternteil lebt und nicht ausreichend Barunterhalt erhält. Auch Unterhaltsersatzzahlungen wie etwa die Halbwaisenrente oder Schadenersatz werden dabei berücksichtigt.
Voraussetzung ist zusätzlich, dass der betreuende Elternteil entweder
- ledig,
- verwitwet,
- geschieden
oder
- getrennt lebend (vom Ehegatten oder Lebenspartner) ist.
Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner längere Zeit (wenigstens 6 Monate) in einem Heim, einem Krankenhaus, einer Justizvollzugsanstalt oder einer anderen Einrichtung verbringen muss.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass entweder
- keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder
- durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann oder
- bei der Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II beim betreuenden Elternteil ein Brutto-Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat berücksichtigt wurde. Grundlage ist der Leistungsbescheid des Jobcenters.
Auch ein ausländisches Kind, das in Deutschland wohnt, kann Unterhaltvorschuss beziehen. Das Kind oder der betreuende Elternteil müssen besondere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung.
Wer hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind) oder
- beide Elternteile, trotz getrennter häuslicher Gemeinschaft das Kind gemeinsam betreuen (die alleinige Last liegt nicht mehr grundsätzlich bei dem Elternteil, bei dem das Kind tatsächlich lebt) oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt (auch wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder
- das Kind bei keinem Elternteil lebt, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet oder
- der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
- das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe erhält oder
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist.
Wie hoch ist die Leistung und wie lange kann sie gezahlt werden?
Der Monatsbetrag richtet sich nach dem Mindestunterhalt. Hiervon wird grundsätzlich Kindergeld in Höhe des für ein erstes Kind gezahlten Betrages abgezogen.
Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt bis zum 31.12.2024:
- Kinder unter 6 Jahren 230,00 Euro,
- Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 301,00 Euro,
- Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 395,00 Euro.
Ab dem 01.01.2025 ändern sich diese Beträge:
- Kinder unter 6 Jahren 227,00 Euro,
- Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 299,00 Euro,
- Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 394,00 Euro.
Von diesen Beträgen werden jeweils die im gleichen Monat eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bzw. Unterhaltsersatzleistungen abgezogen.
Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, ist zusätzlich auch eigenes Einkommen des Kindes zu einem Teil auf die Unterhaltsvorschussleistung anzurechnen.
Angerechnet wird sowohl Einkommen aus Vermögen, wie auch Einkommen aus zumutbarer Arbeit. Besondere Freibeträge werden berücksichtigt.
Das Einkommen des betreuenden Elternteils wirkt sich auf die Höhe der Leistung dagegen nicht aus.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Kind keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für den Teil eines Monats erfüllt, wird der Unterhaltsvorschuss tageweise berechnet und anteilig gezahlt.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragstellung vor, kann Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Dies jedoch in Ausnahmefällen nur dann, wenn der betreuende Elternteil sich in einem ihm zumutbaren Rahmen bemüht hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Hierüber sind entsprechende Nachweise (z.B. Anwaltsschreiben) vorzulegen.
Welche Pflichten bestehen, solange das Kind Unterhaltsvorschuss bezieht?
Solange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, müssen alle Änderungen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können, unverzüglich angezeigt werden.
Insbesondere sind folgende Änderungen der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen:
- wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z.B. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
- wenn sich beide Eltern um die Betreuung des Kindes kümmern,
- wenn der allein erziehende Elternteil heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht (auch, wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt),
- wenn der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder der getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. dem getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner wieder zusammen zieht,
- wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
- wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
- wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt bzw. zahlen will,
- wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
- wenn sich die Anschrift des Kindes bzw. des allein erziehenden Elternteils ändert.
Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflichten kann mit Bußgeld geahndet werden und zur Ersatzpflicht führen. Daher sollten Änderungen im eigenen Interesse möglichst schon vorab mitgeteilt werden.
In welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Der Unterhaltsvorschuss muss vom Elternteil ersetzt oder vom Kind zurückgezahlt werden, wenn
- bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder
- nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten (Ziffer 1.5) verletzt worden sind oder
- der betreuende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltleistung nicht erfüllt waren oder
- das Kind Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte berücksichtigt werden müssen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie Personalausweis - Antragsteller/-in
- Aufenthaltstitel - wenn zutreffend
- Geburtsurkunde des Kindes - in Kopie
- Vaterschaftsaneranerkennungsurkunde mit Zustlimmung - in Kopie
- Unterhaltstitel - Original der vollstreckbaren Ausfertigung - sofern vorhanden
- Scheidungsurteil - wenn zutreffend
- Aktuelle Einkommensnachweise des Antragstellers - zwingend erforderlich (ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB-II-Leistungsbezug zusätzlich vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters)
- Einkommensnachweis des Kindes - sofern vorhanden (z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen)
- Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich Schulbescheinigung
Verfahrensablauf
Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden. Bearbeitet wird der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung (in den kreisfreien Städten). Dort erhalten Sie auch Unterstützung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.
Kosten
- Es entstehen keine Kosten für die Antragstellung
- Schadensersatzpflicht gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn UVG bezogen wird, aber die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Heirat, Kind nicht mehr im Haushalt, Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltspflichtigen, hälftige Betreuung durch den anderen Elternteil)
Fristen
Anspruch ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (einen Monat rückwirkend kann nur bewilligt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nachweislich, z. B. mit Einschreiben/ Rückschein, aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen – Nachweise sind beizufügen)
Zuständige Stelle
die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Termine im Bereich "Unterhaltsangelegenheiten, Beistandschaften, Beurkundungen" und im Bereich "Unterhaltsvorschuss" können nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung stattfinden. Bitte rufen Sie dafür während der regulären Öffnungszeiten bei dem zuständigen Sachbearbeiter an.
Downloads
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Stand: 2024)PDF-Datei: | 772 kB
- Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (Stand: 2024)PDF-Datei: | 86 kB
Fachgebietsleitung
Verwaltung
Familienbildung
Familien sind die Grundsäulen und unverzichtbare Leistungsträger unserer Gesellschaft. Das Zusammenleben in der Familie und die Voraussetzungen, unter denen diese leben, haben sich in den letzten Jahren einem Wandel unterzogen. Die Gründe dafür sind vielseitig. Der demografische Wandel ist einer der Hauptfaktoren. Ein weiterer ist die Verschiebung von gesamtgesellschaftlichen Strukturen. Familien sind seltener und kleiner und das Verhältnis von Familien zur der Gesamtbevölkerung ist gesunken. Weiterhin werden auch die Lebensformen vielfältiger. Das klassische, traditionelle Familienbild mit Mutter, Vater und einem oder zwei Kindern wurde durch alternative Familienformen wie Alleinerziehende oder Patchwork erweitert. Darüber hinaus nimmt die Bedeutung der kulturellen und ethnischen Hintergründe von Familien zu. In den verschiedenen Kulturen existieren unterschiedliche Familienbilder und Rollenverständnisse, die eine differenzierte Herangehensweise erfordern.
Familienbildung ist ein Angebot der Jugendhilfe an Mütter, Väter, andere Erziehungsberechtigte und junge Menschen zur Erweiterung ihrer Handlungskompetenz in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen, sofern bestimmte Problemlagen nicht durch andere Beratungs- und Bildungsangebote abgedeckt werden können.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Familienbildungskonzeption
- Rahmenkonzept2023PDF-Datei: | 2 MB
- Umsetzungskonzept 2023PDF-Datei: | 1 MB
- 2013-01-01 Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung inPDF-Datei: | 176 kB
- Familienbildungskonzeption-Anlage-2-Richtlinie-ueber-die-Gewaehrung-von-Zuwendungen-zur-Foerderung-von-FamilienerholungsmassnahmenPDF-Datei: | 553 kB
- Familienberatungsstellen freier Träger im Landkreis
- Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Familienplanung
- Krankenhäuser (Angebot- Schwangerschaft, Babys)
Jugendarbeit / Prävention / Schulsozialarbeit
Allgemein
Förderung von Angeboten durch den Fachdienst Jugend
Für die Sachkostenförderung kommt die „Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie“ zur Anwendung.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert die Maßnahmen und Träger nach dieser Richtlinie nach Maßgabe des Haushaltes des Landkreises Ludwigslust-Parchim, nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einklang mit den wirkungsbezogenen Zielsetzungen des Landkreises. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert die Jugend- und Schulsozialarbeit durch Personalkostenzuschüsse auf der Grundlage der vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen „Qualitätsstandards für Schulsozialarbeit im Kontext Jugendhilfe – Schule“ sowie „Qualitätsstandards für Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit“.
Anträge für Personalkostenzuschüsse in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit müssen bis August des Jahres vor Beginn der Förderung im Fachdienst vorliegen. Personalkostenzuschüsse werden durch Mittel des Kreises, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert.
Kinder- und Jugendhilfe
Jugendarbeit
Jugendarbeit ist der Teil der Jugendhilfe, der die Förderung der sozialen Kompetenzen und Entwicklung zum Ziel hat. Dabei steht die Förderung der Selbstständigkeit, des Selbstbewusstseins, des Selbstwertgefühls, der Eigenverantwortlichkeit und des Verantwortungsbewusstseins sowie die Kommunikations-, Kritik-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit im Vordergrund.
Die Jugendarbeit im Landkreis Ludwigslust-Parchim wird von vielen Gremien in den Gemeinden, von Vereinen, Verbänden, Parteien und vor allem zahlreichen, meist ehrenamtlich wirkenden Einzelpersonen geschultert. In der Kreisverwaltung sichern Fachdienste in Zusammenarbeit mit dem Kreistag und dem Jugendhilfeausschuss die Unterstützung der Jugendarbeit ab.
Dieses breite Engagement soll dazu beitragen, die Freizeit von Kindern und Jugendlichen in unserer ländlich geprägten Region attraktiver zu machen. Jugendliche sollen sich mit ihrer Region und ihrem Wohnumfeld verbunden fühlen und auch lernen, sich für ihre eigenen Bedürfnisse einzusetzen. Hierfür bieten Jugendclubs, Freizeitzentren, Mehrgenerationenhäuser, Sportvereine, Musikgruppen oder auch die Freiwillige Feuerwehr gute Möglichkeiten.
Für weitere Informationen zu kommunalen Jugendeinrichtungen besuchen Sie bitte auch die Webseiten unserer Städte und Ämter.
Jugendsozialarbeit
Die Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit dienen
folgendem Zweck:
Unterstützung des Landkreises Ludwigslust-Parchim bei der Durchführung der Jugendsozialarbeit mit den Zielen, sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen, die im erhöhten Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen anzubieten sowie in Verknüpfung mit schulischen und arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen eine Integration in schulische Bildung, berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu einer eigenständigen Lebensführung zu befähigen.
Die Jugendsozialarbeit wird in Form von Einzelarbeit, Gruppenarbeit sowie der dazu notwendigen Netzwerk- und Gremienarbeit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von jungen Menschen durchgeführt.
Die Jugend- und Schulsozialarbeit im Landkreis Ludwigslust-Parchim werden kofinanziert vom Europäischen Sozialfond und dem Land Mecklenburg – Vorpommern.
Schulsozialarbeit
Die Zuwendungen für die Schulsozialarbeit dienen folgendem Zweck:
Unterstützung des Landkreises Ludwigslust-Parchim bei der Durchführung der Schulsozialarbeit als niederschwelliges Angebot der Kinder- und Jugendhilfe im schulischen Kontext mit folgenden Schwerpunktaufgaben:
- Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von Schülerinnen und Schülern zur Erschließung eigener Ressourcen und Lebensperspektiven,
- Vermeidung und Abbau sozialer Benachteiligungen und individueller Beeinträchtigungen,
- Entgegenwirken von Ausgrenzungen und Risiken des Scheiterns in der Schule,
- sozialpädagogische Begleitung von Schülerinnen und Schülern unter Einbeziehung von regionalen Unterstützungsmöglichen in ihrem Lebensumfeld,
- Unterstützung der beruflichen Orientierung und Förderung der Ausbildungsfähigkeit zur Erleichterung des Übergangs von der Schule in die Ausbildung und eine selbstständige Lebensführung,
- sozialpädagogische Beratung der Personensorgeberechtigten und Lehrkräfte der Schülerinnen und Schüler sowie inner- und außerschulische Kooperation und Koordinierung.
Die Jugend- und Schulsozialarbeit im Landkreis Ludwigslust-Parchim werden kofinanziert vom Europäischen Sozialfond und dem Land Mecklenburg – Vorpommern.
Sozialraumorientierte Schulsozialarbeit (Schule plus)
Die Zuwendungen für die Schulsozialarbeit (Schule plus) dienen
folgendem Zweck:
Unterstützung des Landkreises Ludwigslust-Parchim bei der Durchführung der sozialraumorientierten Schulsozialarbeit mit den Zielen die Potenziale des Sozialraums der Schülerinnen und Schüler partizipativ zu ermitteln, stärker zu berücksichtigen, zu vernetzen und in die Förderung der jungen Menschen sowie ihrer Familien und Lehrkräfte einzubeziehen. Individuelle Bildungsbenachteiligungen sollen abgebaut und den jungen Menschen der Einstieg in den weiteren beruflichen und persönlichen Lebensweg ermöglicht werden. Dabei sind insbesondere folgende Aufgaben umzusetzen:
- Erschließen von Kooperationspartnern im sozialen Umfeld für den Lebens- und Lernort Schule,
- Vernetzung mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe, der Bildungs- und Freizeitangebote und regionalen Partnern in der Wirtschaft, Verwaltung oder Berufsorientierung,
- Teilnahme an Kooperationstreffen und Workshops der Fachkräfte der Schulsozialarbeit zur inhaltlichen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der sozialraumorientierten Schulsozialarbeit,
- Partizipatives Erkunden der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler anleiten beziehungsweise Instrumente und Methoden hierfür zu entwickeln und bereitzustellen,
- Gemeinsames Entwickeln von Lösungsstrategien und Projekten unter Einbeziehung bestehender außerschulischer sozialräumlicher Unterstützungspotenziale für den Lebens- und Lernort Schule,
- In Einzelfällen die sozialpädagogische Begleitung sowie die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von Schülerinnen und Schülern unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen und Lebenswelten.
Die Jugend- und Schulsozialarbeit im Landkreis Ludwigslust-Parchim werden kofinanziert vom Europäischen Sozialfond und dem Land Mecklenburg – Vorpommern.
Einzelmaßnahmen
Kinder- und Jugenderholung
Solche Maßnahmen dienen dazu Kindern und Jugendlichen in offenen Freizeitveranstaltungen Erholung sowie gemeinsame Unternehmungen und Bildung zu ermöglichen.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Außerschulische Jugendbildung
Solche Veranstaltungen und Maßnahmen haben konkrete Jugendprobleme zum Inhalt und zeigen Jugendlichen Denk- und Handlungsanstöße für verantwortlich- demokratisches Verhalten und Handeln sowie eine positive Lebensgestaltung auf.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Internationale Jugendarbeit
Die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten sowie eine gemeinsame Freizeitgestaltung tragen zum besseren Kennenlernen der Geschichte und Kultur anderer Völker, zum Abbau von Vorurteilen und zu einer kritischeren Auseinandersetzung mit Ausländerfeindlichkeit und Rechtsextremismus bei. Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis einer Partnerschaft mit Begegnungscharakter bzw. eines realen Jugendaustausches mit internationalen Jugendgruppen.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten sowie eine gemeinsame Freizeitgestaltung tragen zum besseren Kennenlernen der Geschichte und Kultur anderer Völker, zum Abbau von Vorurteilen und zu einer kritischeren Auseinandersetzung mit Ausländerfeindlichkeit und Rechtsextremismus bei.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Familienbildung
Familien sind die Grundsäulen und unverzichtbare Leistungsträger unserer Gesellschaft. Das Zusammenleben in der Familie und die Voraussetzungen, unter denen diese leben, haben sich in den letzten Jahren einem Wandel unterzogen. Die Gründe dafür sind vielseitig. Der demografische Wandel ist einer der Hauptfaktoren. Ein weiterer ist die Verschiebung von gesamtgesellschaftlichen Strukturen. Familien sind seltener und kleiner und das Verhältnis von Familien zur der Gesamtbevölkerung ist gesunken. Weiterhin werden auch die Lebensformen vielfältiger. Das klassische, traditionelle Familienbild mit Mutter, Vater und einem oder zwei Kindern wurde durch alternative Familienformen wie Alleinerziehende oder Patchwork erweitert. Darüber hinaus nimmt die Bedeutung der kulturellen und ethnischen Hintergründe von Familien zu. In den verschiedenen Kulturen existieren unterschiedliche Familienbilder und Rollenverständnisse, die eine differenzierte Herangehensweise erfordern.
Familienbildung ist ein Angebot der Jugendhilfe an Mütter, Väter, andere Erziehungsberechtigte und junge Menschen zur Erweiterung ihrer Handlungskompetenz in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen, sofern bestimmte Problemlagen nicht durch andere Beratungs- und Bildungsangebote abgedeckt werden können.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Familienbildungskonzeption
- Rahmenkonzept2023PDF-Datei: | 2 MB
- Umsetzungskonzept 2023PDF-Datei: | 1 MB
- 2013-01-01 Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung inPDF-Datei: | 176 kB
- Familienbildungskonzeption-Anlage-2-Richtlinie-ueber-die-Gewaehrung-von-Zuwendungen-zur-Foerderung-von-FamilienerholungsmassnahmenPDF-Datei: | 553 kB
- Familienberatungsstellen freier Träger im Landkreis
- Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Familienplanung
- Krankenhäuser (Angebot- Schwangerschaft, Babys)
Jugendberufshilfe
Jugendberufshilfe umfasst das Angebotsspektrum arbeitsweltbezogener Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch). Sie umfasst sozialpädagogisch begleiteten Angebote, die vor allem als benachteiligt oder potenziell benachteiligt geltende junge Menschen bei ihrem Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung, während ihrer Ausbildung und beim Übergang in den Beruf unterstützen. Der Begriff Jugendberufshilfe verweist auf ein überaus vielfältiges Tätigkeitsfeld Sozialer Arbeit, wie z. B. die Berufliche Frühorientierung, bzw. Berufsorientierung.
Eine Förderung solcher Angebote richtet sich nach nach der "Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"
Des Weiteren betreut der Landkreis Ludwigslust-Parchim das Projekt "Jugend Stärken im Quartier".
Ansprechpartner
Downloads
- 2013-01-01 Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- und Schulsozialarbeit, der Jugendverbandsarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung inPDF-Datei: | 176 kB
- Antrag FestbetragXLSX-Datei: | 63 kB
- Antrag EinzelmaßnahmenXLSX-Datei: | 44 kB
- Antrag Ehrung EhrenamtXLSX-Datei: | 42 kB
- 2020-08-13 Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Personalkostenförderung in der Jugend- und SchulsozialarbeitPDF-Datei: | 309 kB
- Qualitätsstandards in der SchulsozialarbeitPDF-Datei: | 221 kB
- Qualitätsstandards in der JugendsozialarbeitPDF-Datei: | 191 kB
- Antrag VerwaltungskostenXLSM-Datei: | 108 kB
- 2025-01-01 Richtlinie des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur sozialraumorientierten Ausgestaltung und Finanzierung der Jugend- und Jugendsozialarbeit im Landkreis Ludwigslust-ParchimPDF-Datei: | 2.8 MB
Entgelt- und Leistungsverhandlung nach SGB VIII
Bereich Entgeltverhandlungen Kindertagesstätten
Wie kommen eigentlich die Preise in den Kindertagesstätten zustande?
Sie sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Landkreis und dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Aus der Beschreibung der Leistungen der Einrichtung ergeben sich die zu verhandelnden Kostengruppen. Maßgeblich für die Festlegung leistungsbezogener Entgelte ist die qualitative und quantitative Angebotsgestaltung der einzelnen Träger.
Gemäß § 16 KiföG M-V ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Verträge über den Betrieb der Kindertageseinrichtung (Leistungsverträge) nach §§ 78b bis 78e des SGB VIII im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde abzuschließen. Eine Darstellung des Leistungsangebotes auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung bildet die Basis der zu verhandelnden Kostengruppen. Maßgeblich für die Festlegung leistungsbezogener Entgelte ist die qualitative und quantitative Angebotsgestaltung der einzelnen Träger.
Auf der Grundlage der geeinten Leistung werden dann die Kosten verhandelt. Grundsätzlich gilt: Die geltend gemachten Kosten müssen plausibel sein. Die angebotene Vergütung muss einerseits leistungsgerecht sein und andererseits der Einrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Sie orientiert sich am externen Vergleich. Denn es ist gesetzlich geregelt, dass Vergütungen nur bis zu der Höhe übernommen werden dürfen, wie Vereinbarungen für vergleichbare Einrichtungen in nächster Umgebung abgeschlossen worden sind.
Anträge und Unterlagen senden Sie bitte an: entgeltstelle@kreis-lup.de
Ansprechpartner
Dokumente
- Antrag auf Abschluss einer Entgeltvereinbarung nach § 24 KiföG - KalkulationXLSX-Datei: | 322 kB
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Landesrahmenvertrag M-V finden Sie mit einem Klick auf den nachstehenden Link:
Bereich Entgeltverhandlungen Hilfen zur Erziehung
Müssen Preise für individuelle Einzelfallhilfen/ Zusatzbetreuungen/ Assistenzleistungen ausgehandelt werden, sind die Verhandler dafür zuständig, mit den Trägern, die die Leistung anbieten, eine leistungsgerechte Vergütung zu finden.
Anträge und Unterlagen senden Sie bitte an: entgeltstelle@kreis-lup.de
Jugendhilfeplanung
Das Erkennen von Bedarfen, das Anpassen der Angebote und der Erhalt einer kinder- und familienfreundlichen Betreuungslandschaft sind die zentralen Aufgaben des Bereiches Jugendhilfeplanung.
Werden Betreuungsplätze benötigt? Wo besteht ein hoher Platzbedarf? Ist ein Neubau erforderlich und auch zukünftig bedarfsgerecht. Zur Klärung dieser Fragen findet eine intensive Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Jugend und den Trägern der Einrichtungen statt.
Die Jugendhilfeplanung nimmt erzieherische Hilfen, Schulsozial- und Jugendsozialarbeit und die offene Jugendarbeit in den Blick und leistet einen entscheidenden Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Hier finden Sie unseren Sozialwegweiser und unsere Teilfachpläne:
- Kindertagesstättenbedarfsplanung 2022-2025PDF-Datei: | 1.2 MB
- Teilfachplan Jugend- und JugendsozialarbeitPDF-Datei: | 3.1 MB
- Sozialer-WegweiserPDF-Datei: | 2.7 MB
