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Oberflächengewässer


Natürlich darf an Gewässern nicht jeder machen was er will. Die Errichtung von baulichen Anlagen an, in, unter und über Gewässern muss angezeigt werden.

Je nach Art und Größe der Anlage werden Auflagen und Hinweise nach  § 82 Landeswassergesetz erteilt, wie die Bauausführung zu erfolgen hat.

Die Beseitigung, Herstellung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ist ein Gewässerausbau und bedarf eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens nach § 67 und § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern kann durch Schöpfen, Pumpen oder Ausleitung erfolgen. Hierbei ist auf die ökologisch und rechtlich notwendige Restwassermenge im Gewässer zu achten.
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtliche Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde (§ 8 und § 9 Wasserhaushaltsgesetz).