Grundwasser
Auch der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung zählt zu den Aufgaben der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde.
Hierfür eröffnet das Wasserhaushaltsgesetz (§§ 51 und 52) die Möglichkeit Wasserschutzgebiete festzusetzen,
in denen bestimmte Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind.
Vor allem die Landwirte benötigen je nach Wetterlage in den sandigen Gebieten immer wieder Wasser für die Bewässerung
ihrer Pflanzen oder zum Tränken ihrer Tiere. Dieses Wasser wird oft aus dem Grundwasser entnommen.
Auch hier muss die untere Wasserbehörde im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens alle Belange prüfen.
⯈Ansprechpartner
⯈Formulare
- Antrag zur GrundwasserentnahmePDF-Datei: | 154 kB
- Anzeige zur Grundwasserentnahme in geringen MengenPDF-Datei: | 134 kB