Grundwasser
Auch der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung zählt zu den Aufgaben der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde.
Hierfür eröffnet das Wasserhaushaltsgesetz (§ 51 und § 52 WHG) die Möglichkeit Wasserschutzgebiete festzusetzen, in denen bestimmte Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind. Vor allem die Landwirte benötigen je nach Wetterlage in den sandigen Gebieten immer wieder Wasser für die Bewässerung ihrer Pflanzen oder zum Tränken ihrer Tiere. Dieses Wasser wird oft aus dem Grundwasser entnommen. Auch hier muss die untere Wasserbehörde im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens alle Belange prüfen.
Für die Entnahme von Grundwasser zur Versorgung von einzelnen privaten Haushalten oder zur Bewässerung von Gärten besteht keine Erlaubnispflicht jedoch eine Anzeigepflicht. Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.