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Wasserverkehrssicherheit

Aufgaben nach dem Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheits-gesetzes (WVHaSiG M-V)1

Gemäß § 11 Absatz 2 des WVHaSiG M-V1 ist der Landrat als untere Wasserverkehrsbehörde für Genehmigungsverfahren nach § 6 dieses Gesetzes zuständig.

Danach liegt die Entgegennahme der Anzeige und die Genehmigungserteilung für die Errichtung, wesentliche Änderung sowie den Betrieb und die wesentliche Änderung des Betriebs von Häfen, Anlege- und Umschlagstellen in der Zuständigkeit unserer Behörde.

Weiterhin sind Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen sowie das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen bei der unteren Wasserverkehrsbehörde anzuzeigen.

Das WVHaSiG knüpft das Erfordernis einer wasserverkehrsrechtlichen Erlaubnis an die Voraussetzung, dass durch die beabsichtige Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu erwarten ist.

Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der durch die Maßnahme hervorgerufene Zustand des Gewässers mit einem Schaden für die Schifffahrt oder andere Nachteile für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einhergeht. Beispielsweise das Erfordernis erhöhter Aufmerksamkeit für den Schiffsführer oder den Zwang zum Einhalten umständlicher oder riskanter Kurse.

Regelungen des Verkehrs auf den Gewässern nach der Wasserverkehrsverordnung (WVVO M-V2)

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) regelt den Verkehr auf den Wasserstraßen, die für die Binnenschifffahrt in Deutschland zugelassen sind. Für die Einhaltung und Überwachung der BinSchStrO sind die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Strom- und Schifffahrtspolizei-behörden zuständig.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet die BinSchStrO gemäß § 15 WVVO auf den Gewässern nach § 1 WVVO Anwendung. Demnach sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Einhaltung und Überwachung der Bestimmungen des Ersten und Dritten Teils der BinSchStrO auf den Gewässern nach § 1 WVVO M-V zuständig.

Auf den durch die Allgemeinverfügung des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 31.03.2021 oder durch Einzelzulassungen nach § 21 Abs. 7 des Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) zum Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zugelassenen Gewässern gelten seit dem 07. Oktober 2018 die verkehrsrechtlichen Regelungen der WVVO. Diese sind von den am Verkehr teilnehmenden Personen auf den Gewässern zu beachten und einzuhalten. Dies ist insbesondere für einen reibungslosen Verkehr unerlässlich und auch zur Minimierung des Unfallrisikos wichtig.

Dem Landkreis obliegt es, für den ordnungsgemäßen Vollzug der wasserverkehrsrechtlichen Regelungen zu sorgen und Maßnahmen zu treffen, um etwaige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften abzuwehren.

In den Zuständigkeitsbereich fallen unter anderem folgende Aufgaben:

  •  Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach §7 Abs.2 WVVO M-V
  •  Ausstellung von Fahrerlaubnissen zum Führen von Fahrzeugen nach §9 Abs.3 WVVO M-V(Schiffsführer von Fahrzeugen mit einer Antriebsanlage, deren Nutzleistung mehr als 11,03 KW beträgt, bedürfen gemäß § 9 Abs. 2 WVVO M-V einer Fahrerlaubnis. Diese gilt lediglich auf den Gewässern, die gemäß Anlage 2 WVVO M-V in der Fahrerlaubnis durch die untere Wasserverkehrsbehörde aufgeführt werden)
  • Überprüfung von Nachweisen der Fahrtauglichkeit bei vermieteten Booten und Vermietungskennzeichen gemäß§ 12 der WVVO (hier wird nicht nach Antriebsart unterschieden, so dass auch die gewerbliche Vermietung von Ruderbooten, Kanus, Kajaks etc. unter die Bestimmungen des § 12 WVVO M-V fallen)
  • Wahrnehmung der Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde nach dem Ersten und Dritten Teil der BinSchStrO gemäß § 15 Abs. 2 WVVO M-V