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Oberflächengewässer

Natürlich darf an Gewässern nicht jeder machen was er will. Die Errichtung von baulichen Anlagenan, in, unter und über Gewässern muss angezeigt werden.

Je nach Art und Größe der Anlage werden Auflagen und Hinweise nach  § 82 Landeswassergesetz erteilt, wie die Bauausführung zu erfolgen hat.

Die Beseitigung, Herstellung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens nach § 67 und § 68 Wasserhaushaltsgesetzes.

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern kann durch
Schöpfen, Pumpen oder Ausleitung erfolgen. Hierbei ist auf die ökologisch und rechtlich notwendige Restwassermenge im Gewässer zu
achten.  Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtliche Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde (§ 8 und § 9 Wasserhaushaltsgesetz).