Corona-Positiv und Kontaktpersonen
Für die Dauer der Infektion wird weiterhin geraten, die allgemein gültigen Verhaltensempfehlungen zur Infektionsprävention insbesondere die AHA+L Regeln einzuhalten und bei Kontakt zu anderen Personen – insbesondere in Innenräumen und bei Nicht-Einhaltung von Mindestabständen – eine FFP2-Maske oder mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zum Schutz aller Beteiligten zu tragen.
Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Personen, die einem persönlichen amtlichen Tätigkeitsverbot, einer Quarantäneanordnung oder einem Betreuungserfordernis unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung erhalten.
Den Arbeitgebern werden die ausgezahlten Beträge gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag vom LAGuS erstattet. Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Alle wichtigen Informationen sowie die Antragsformulare sind zu finden auf:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) online
- LAGuS M-V - Informationen und Hotline (Unterstützung bei online-Antragstellung)