Bekanntmachung des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Bauaufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 11. März 2026
Die Biohof Zieslübbe Aufzucht GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb einer Bioputen-Aufzucht am Standort 19374 Zieslübbe (Gemarkung: Zieslübbe, Flur: 4, Flurstücke 99/1, 99/2) mit 10.000 Tierplätzen. Hierfür wurde die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Bioputen-Aufzuchtstalls nach § 72 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) beantragt.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 11 Abs.3 Nr.3 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 7 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Begründung:
- Mit dem geplanten Vorhaben kommt es zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch Ammoniak-Immissionen bzw. Stickstoffdeposition. Die Auswirkungen tragen somit keinen grenzüberschreitenden Charakter.
- Schutzgebiete und Gebiete von besonderer Bedeutung sind > 5.000 m entfernt.
- Die an den nächsten Immissionsorten zu erwartenden Geruchs-, Lärm- und sonstigen Belastungen aufgrund der Anlage werden irrelevanten Charakter haben.
- Nachhaltige und erhebliche Beeinträchtigungen (im Sinne eines Eingriffes nach der Naturschutzgesetzgebung) aufgrund von Flächenversiegelung / -teilversiegelung sind kompensierbar.
- Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind nicht zu erwarten.
- Beeinträchtigende Fernwirkungen (außer temporär wirkender Lärm in der Bauphase) sind nicht vorhanden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern entscheiden.
