Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Unverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde
vom 22.05.2026
Die Agrarprodukte-Feldfrucht-Milch-u. Fleischgesellschaft mbH, Wirtschaftsstrasse 32, in 19258 Nostorf, einen Antrag auf Zutagefördern von Grundwasser aus einem Bohrbrunnen für die Beregnung landwirtschaftlicher Nutzflächen gestellt. Lage des Brunnenstandortes: Gemarkung Nostorf, Flur 3, Flurstück 123 maximale Entnahmemenge: 117.600 m³/a
Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer Nr. 13.3.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien.
Maßgebend für die Einschätzung waren die Art und Merkmale der Auswirkungen hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien im Grundwassereinzugsgebiet.
Die Prüfung der unteren Wasserbehörde ergab, dass für den Grundwasserkörper bzw. für das Bilanzgebiet kein Risiko einer mengenmäßigen Gefährdung durch die beantragten Entnahmemengen besteht, Qualitätsveränderungen sind durch die Entnahme nicht zu besorgen. Die Anforderungen nach der Wasserrahmenrichtlinie werden erfüllt.
Durch die Gewässerbenutzung sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Wasserschutzgebiete und vorhandene Grundwassernutzungen erkennbar. Es können relevante negative Beeinflussungen der oberflächennahen Verhältnisse der Tier-, Natur- und Pflanzenwelt, der grundwassergespeisten Ökosysteme, gesetzlich geschützten Biotope und Oberflächengewässer ausgeschlossen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde hat für das Vorhaben eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i. V. mit § 9 Abs. 1 Ziffer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 107 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilt.
