Fachgebiet Ordnung
Fachaufsichten
Meldebehörden
Das Pass-, Personalausweis- und Melderecht obliegt der für Ihren Wohnort jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Diese ist der für Sie richtige Ansprechpartner.
Sollten Sie Fragen zu Pass-, Personal- und Meldeangelegenheiten haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an die für Ihre Wohnung zuständige Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde.
Der Landkreis Ludwigslust – Parchim (Fachdienst 30) übt in diesen Aufgabenbereichen die Fachaufsicht über die Meldebehörden der Städte und Ämter aus.
Für deren Entscheidungen ist die Fachaufsicht Widerspruchsbehörde.
Standesämter
Die Standesamtsaufsicht übernimmt die Fachaufsicht über die örtlichen Standesämter im Landkreis Ludwigslust-Parchim (siehe "Zuständige Standesämter").
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Standesämter sind für die Beurkundung von Personenstandsfällen zuständig.
Für personenstandsrechtliche Anliegen, wie zum Beispiel:
- Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls
- Eheschließung
- Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft
- Vaterschaftsanerkennung
- Sorgerechts- oder namensrechtliche Erklärungen
- Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland
- Antrag auf Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunden
- Kirchenaustritt
- Namenserklärungen für Vertriebene, Spätaussiedler oder gegebenenfalls auch für Ausländer
wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Standesamt.
In rechtlich komplexen Fällen stehen die Standesämter in enger Zusammenarbeit mit der Standesamtsaufsicht, die bei Bedarf beratend zur Seite steht.
Die Aufgaben der Standesamtsaufsicht sind eng mit den Aufgaben der Standesämter verknüpft. Neben der Fachaufsicht und der Beratung im Personenstandsrecht umfasst ihre Tätigkeit auch folgende Aufgaben:
- Überbeglaubigung von Urkunden für die Verwendung im Ausland (Apostille, Legalisation)
- Durchführung gerichtlicher Berichtigungsverfahren im Personenstandsrecht
- Mitwirkung bei Personenstandsfällen unter Berücksichtigung ausländischen Rechts
- Prüfung der Rechtswirksamkeit ausländischer Urkunden
- Beratung bei Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung
Zuständige Standesämter
Die Standesamtaufsicht ist für folgende Standesämter zuständig:
- Standesamt Dömitz-Malliß
- Standesamt Boizenburg
- Standesamt Boizenburg-Land
- Standesamt Crivitz
- Standesamt Goldberg
- Standesamt Grabow
- Standesamt Hagenow
- Standesamt Ludwigslust (auch für das Amt Ludwigslust-Land)
- Standesamt Lübtheen
- Standesamt Lübz
- Standesamt Neustadt-Glewe
- Standesamt Parchim (auch für das Amt Parchimer Umland)
- Standesamt Plau am See
- Standesamt Sternberg
- Standesamt Stralendorf
- Standesamt Wittenburg
- Standesamt Zarrentin
Behördliche Namensänderung
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist die Änderung des Familiennamens und / oder des Vornamens im Wege der öffentlich-rechtlichen (behördliche) Namensänderung möglich. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge sind in der Regel die Mitarbeiter des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamtes zuständig. Die erforderlichen Antragsunterlagen werden Ihnen von dort zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie zur behördlichen Namensänderung Fragen haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an die für Ihre Wohnung zuständige örtliche Verwaltungsbehörde.
Bei besonders schwierigen Fällen wirkt der Landkreis als Fachaufsicht unterstützend und beratend mit.
Zu den Entscheidungen der Namensänderungsbehörden ist er Widerspruchsbehörde.
Gewerbe
Der Landkreis Ludwigslust – Parchim ist die Fachaufsicht über Verwaltungsentscheidungen gegenüber den örtlichen Ordnungsämtern im Bereich Gewerbe, Gaststätten und Handwerk und Widerspruchsbearbeitung gemäß § 73 Absatz 1 Punkt 1 VwGO zu Entscheidungen der Ordnungsbehörden bei der Durchführung der Gewerbeordnung, des Gaststättengesetzes und der Handwerksordnung.
Gesetzliche Grundlage
Kriegsgräberangelegenheiten
Die Behörde für Kriegsgräberangelegenheiten ist verantwortlich für die Pflege und Wahrung der Erinnerung an die Kriegsopfer der beiden Weltkriege. Sie unterstützt bei der Suche nach Kriegsgräbern, der Klärung von Kriegsschicksalen und sorgt für die Erhaltung und Pflege der Gräber. Zu den Aufgaben gehören:
- Entgegennahme von Informationen zu bislang unbekannten Grablagen von Kriegsopfern
- Unterstützung bei der Suche nach Gräbern von Kriegstoten (Soldaten und zivile Opfer) im Ausland
- Hilfe bei der Aufklärung von Kriegsschicksalen
- Feststellung, Dokumentation und Erhaltung von Kriegsgräbern
- Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Kriegsgräbern
- Verlegung von Gräbern und Identifizierung unbekannter Toter
- Bearbeitung von Suchanfragen zu Vermissten und Verschollenen des Ersten und Zweiten Weltkrieges
- Zusammenarbeit mit der Deutschen Dienststelle, dem DRK-Suchdienst und dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge
- Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe
Gesetzliche Grundlage
Schornsteinfegerwesen
Allgemeine Hinweise
Es besteht die Fachaufsicht gegenüber alle bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Im Rahmen der Fachaufsicht werden in Abständen die Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich des Führens der Kehrbücher und über das Verzeichnis der Nebenarbeiten geprüft. Halbjährlich sind durch die Schornsteinfeger die Überprüfungsprotokolle der eingesetzten Messgeräte vorzulegen.
Unterstützung erhalten die Bezirksschornsteinfeger durch das Amt, falls es Probleme mit Eigentümern von Grundstücken oder Räumen gibt, die dem Schornsteinfeger den Zutritt nicht gewähren. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Weiterhin wird den Bezirksschornsteinfegern Unterstützung gegeben bei der Einziehung rückständiger Schornsteinfegergebühren.
Antrag / Service
- Liste aktuelle Kehrbezirke und KontaktdatenPDF-Datei: | 461 kB
- Aufteilung der KehrbezirkePDF-Datei: | 13 kB
- Ortsliste zuständiger BezirksschornsteinfegerPDF-Datei: | 744 kB
Gesetzliche Grundlage
Schwarzarbeit
Der Landkreis bearbeitet und verfolgt lediglich einen geringen Teil der so genannten "Schwarzarbeit". Es sind Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, wenn der Behörde bekannt geworden ist, dass ein Bürger für eine durch ihn ausgeführte gewerbliche Tätigkeit keine Gewerbeanzeige bzw. ein Handwerk ausübt, wozu er keine Handwerksrolleneintragung vorgenommen hat.
Bei Verdacht auf Schwarzarbeit hat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht Anzeige zu erstatten.
Gesetzliche Grundlage
Heimaufsicht
Allgemeine Hinweise
Die Heimaufsicht ist zuständig für die Umsetzung und Kontrolle der Qualitätsstandards in Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Sie nimmt Anmeldungen zur Eröffnung neuer Einrichtungen entgegen, überwacht diese, führt Kontrollen durch und greift bei Verstößen ein.
Wer eine Pflege- oder Behinderteneinrichtung eröffnen möchte, kann sich bei der Heimaufsicht beraten lassen und die erforderlichen Formulare erhalten. Auch Änderungen im Betrieb müssen angezeigt werden.
Bürger können sich außerdem an die Heimaufsicht wenden, um ihre Eignung als Fachkraft für Pflege oder Betreuung prüfen zu lassen.
Für Auskünfte oder Beschwerden zu Einrichtungen können sich Bewohner, Betreuer, Bewohnervertretungen oder interessierte Bürger an die Heimaufsicht wenden. Diese nimmt Beschwerden entgegen und prüft, ob jemand als Fachkraft anerkannt werden kann.
Gesetzliche Grundlage
Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz (EQGKostVO M-V)
Anzeigen / Service
Prüfergebnisse - Vollstationärer Pflegeeinrichtungen (gem. SGB XI)
Für Fragen zu allen Qualitätsprüfungen gemäß EQG M-V wenden Sie sich bitte direkt an die Kolleginnen der Heimaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
- Prüfung nach § 8 EQG M-V - Haus Achterfeld in 19077 RastowPDF-Datei: | 331 kB
- Prüfung nach § 8 EQG M-V - Pflegeeinrichtung Oberin von Lindeier in 19230 HagenowPDF-Datei: | 327 kB
- Prüfung nach § 8 EQG M-V - Haus am Petersberg in 19065 PinnowPDF-Datei: | 330 kB
Prüfergebnisse - Räumlichkeiten (gem. SGB IX)
Für Fragen zu allen Qualitätsprüfungen gemäß EQG M-V wenden Sie sich bitte direkt an die Kolleginnen der Heimaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Anzeigen
- Anzeige gem. § 4 EQG M-VPDF-Datei: | 345 kB
- Anzeige gem. § 16 EQG M-VPDF-Datei: | 234 kB
Jagdbehörde
Abschussplanung, Streckenliste, Wildnachweisung
Angliederung jagdbezirksfreier Flächen
Beseitigung von Wild
Wildabfälle einschließlich Aufbruch sind nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.
Dabei sind boden-, naturschutz- und wasserrechtliche sowie hygienische Bestimmungen dahingehend zu berücksichtigen, dass durch die Beseitigung keine Gefährdungen für Boden, Wasser und Natur und keine Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eintreten dürfen.
1. Fallwild
Im Revier verendet aufgefundenes Wild muss in der Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden, wenn es Erscheinungen aufweist, die den Verdacht auf eine übertragbare Krankheit (Zoonose) begründen. Dies ist möglicherweise der Fall bei einem größeren Anfall von verendeten Tierkörpern. Das Gleiche gilt für erlegtes Wild, bei dem beim Ansprechen oder Ausweiden entsprechende Verdachtsmerkmale festgestellt werden. In allen anderen Fällen kann eine unschädliche Beseitigung unter Beachtung der o. g. Grundsätze erfolgen.
Dies kann ggf. durch ausreichend tiefes Vergraben (mindestens 50 Zentimeter Erdschicht über dem Tierkörper) an einer geeigneten Stelle des Reviers erfolgen. Anderweitige Regelungen können in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr behördlich angeordnet werden.
2. Unfallwild
Eine unschädliche Entsorgung ist wie bei Fallwild vorzunehmen.
Das Inverkehrbringen von Wildbret nicht durch Erlegen getöteter Wildtiere ist lebensmittelrechtlich verboten.
3. Aufbruch
Aufbruch von erlegtem Wild ist ebenfalls unschädlich zu entsorgen. Dies kann im Falle von unveränderten Organen gesunder Wildtiere aus dem eigenen Revier unter Beachtung der oben angeführten umweltschutzrechtlichen und öffentlichen Sicherheitsbelange auch durch Vergraben oder mit Ausnahme von Schwarzwildaufbruch (wegen der Gefahr der Verschleppung von Brucellose und Schweinepest) durch eine Verwendung auf einem Luderplatz im eigenen Revier erfolgen. Bei der Anlage von Luderplätzen ist die "gute jagdliche Praxis" einzuhalten. Dies beinhaltet u. a.
- die Auswahl eines geeigneten Platzes in größtmöglicher Entfernung von öffentlich zugänglichen Wegen, Straßen und Plätzen;
- ausreichenden Abstand zu Gewässern und Wasserschutzgebieten;
- Anlage, Beschickung und Beobachtung des Luderplatzes gemäß den einschlägigen jagdpraktischen Empfehlungen.
Allgemeine Hinweise
Wildabfälle einschließlich Aufbruch sind nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.
Dabei sind boden-, naturschutz- und wasserrechtliche sowie hygienische Bestimmungen dahingehend zu berücksichtigen, dass durch die Beseitigung keine Gefährdungen für Boden, Wasser und Natur und keine Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eintreten dürfen.
Gesetzliche Grundlage
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz
Hintergrundinfo
1. Fallwild
Im Revier verendet aufgefundenes Wild muss in der Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden, wenn es Erscheinungen aufweist, die den Verdacht auf eine übertragbare Krankheit (Zoonose) begründen. Dies ist möglicherweise der Fall bei einem größeren Anfall von verendeten Tierkörpern. Das Gleiche gilt für erlegtes Wild, bei dem beim Ansprechen oder Ausweiden entsprechende Verdachtsmerkmale festgestellt werden. In allen anderen Fällen kann eine unschädliche Beseitigung unter Beachtung der o. g. Grundsätze erfolgen.
Dies kann ggf. durch ausreichend tiefes Vergraben (mindestens 50 cm Erdschicht über dem Tierkörper) an einer geeigneten Stelle des Reviers erfolgen. Anderweitige Regelungen können in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr behördlich angeordnet werden.
2. Unfallwild
Eine unschädliche Entsorgung ist wie bei Fallwild vorzunehmen.
Das Inverkehrbringen von Wildbret nicht durch Erlegen getöteter Wildtiere ist lebensmittelrechtlich verboten.
3. Aufbruch
Aufbruch von erlegtem Wild ist ebenfalls unschädlich zu entsorgen. Dies kann im Falle von unveränderten Organen gesunder Wildtiere aus dem eigenen Revier unter Beachtung der oben angeführten umweltschutzrechtlichen und öffentlichen Sicherheitsbelange auch durch Vergraben oder mit Ausnahme von Schwarzwildaufbruch (wegen der Gefahr der Verschleppung von Brucellose und Schweinepest) durch eine Verwendung auf einem Luderplatz im eigenen Revier erfolgen. Bei der Anlage von Luderplätzen ist die ,,gute jagdliche Praxis‘‘ einzuhalten. Dies beinhaltet u.a.
- die Auswahl eines geeigneten Platzes in größtmöglicher Entfernung von öffentlich zugänglichen Wegen, Straßen und Plätzen;
- ausreichenden Abstand zu Gewässern und Wasserschutzgebieten;
- Anlage, Beschickung und Beobachtung des Luderplatzes gemäß den einschlägigen jagdpraktischen Empfehlungen.
Brauchbare Jagdhunde
Ein Jagdhund, der bei der Jagd eingesetzt werden soll, muss die jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) nachweisen. Diese kann der Jagdhung über Vereinsprüfungen, deren Fächer denen der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechen, oder direkt bei einer Brauchbarkeitsprüfung erlangen.
Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen ist die Landesjägerschaft.
Jägerprüfung
Vor Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen. Die Prüfungsbehörde ist die untere Jagdbehörde des Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
Die Termine der Jägerprüfungen werden auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim (siehe "Antrag / Service") und im Landkreisboten bekannt gegeben.
Der Prüfling hat sich sechs Wochen vor Prüfungsbeginn mit dem Nachweis, dass er an mindestens 120 Ausbildungsstunden eines im land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft, bei einer anerkannten privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem bestätigten Mentor teilgenommen hat, anzumelden. Die Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Aufbau der Prüfung
- Schießprüfung (Schießstand in 19370 Parchim, OT Slate oder 19386 Lübz)
- schriftliche Prüfung
- mündlich–praktische Prüfung
Jägerprüfung
- Termine Jägerprüfung 2025PDF-Datei: | 261 kB
- Termine Jägerprüfung 2026PDF-Datei: | 104 kB
Jagdschein
Wer die Jagd ausüben möchte, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Dieser wird nach Bestehen der Jägerprüfung erteilt. Zur Beantragung des ersten Jagdscheins ist das entsprechende Antragsformular (siehe "Antrag / Service") zu verwenden.
Der Jagdschein wird bei der zuständigen Jagdbehörde (am Wohnort) auf Antrag ausgestellt. Je nach Haftpflichtversicherung kann man einen Jagdschein für ein, zwei oder drei Jahre beantragen, ebenso einen Jugendjagdschein für ein oder zwei Jahre oder einen Tagesjagdschein, der für 14 aufeinanderfolgende Tage gilt.
Nach Antragstellung wird die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft. Dieser Vorgang dauert etwa 3 bis 4 Wochen. Wenn die Zuverlässigkeit bestätigt wird, kann der Jagdschein ausgestellt werden, wenn eine gültige Haftpflichtversicherung vorliegt und die Jagdscheingebühr bezahlt wurde.
Antrag / Service
Jagdschein
- Antrag auf Erteilung eines JagdscheinesPDF-Datei: | 241 kB
Abschlussplanung, Streckenliste, Wildnachweisung
- Allgemeines MerkblattPDF-Datei: | 276 kB
- Abschussplanung - SchwarzwildPDF-Datei: | 313 kB
- Abschussplanung Rot-, Dam-, MuffelwildPDF-Datei: | 1 MB
- StreckenlistePDF-Datei: | 1.2 MB
- WildnachweisungPDF-Datei: | 1008 kB
Gesetzliche Grundlagen
Angliederung jagdbezirksfreier Flächen
Beseitigung von Wild
- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für Verzehr von tierischen Nebenprodukten
- Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)
Brauchbare Jagdhunde
Jägerprüfung
Jagdschein
Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörde
Allgemeine Informationen
Die Staatsangehörigskeitsbehörde ist zuständig für:
Einbürgerung:
Über ein Einbürgerungsverfahren kann bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen die deutsche Staatsbürgerschaft für ausländische Staatsangehörige verliehen werden.
Ausbürgerung:
Deutsche Staatsangehörigen können freiwillig die Entlassung aus der der deutschen Staatbürgerschaft beantragen, wenn dies nicht im Ergebnis zur Staatenlosigkeit der Person führt.
Ein Ausbürgerung ist häufig Voraussetzung bei beantragtem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
Staatsangehörigkeitsausweis / -bescheinigung:
Durch einen Staatsangehörigkeitsausweis bzw. eine -bescheinigung kann ein im öffentlichen Rechtsverkehr gültiger Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geführt werden.
Diese werden beispielsweise bei Adoptionsverfahren vor dem Familiengericht oder bei Beschäftigungen, welche zwingend die deutsche Staatsbürgerschaft voraussetzen (Beamte, Soldaten, Richter), benötigt.
Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher:
Die Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird für deutsche Volkszugehörige ausgestellt.
Deutschstämmige Aussiedler:
Die Aufgabe der Behörde ist die Aufnahme, Eingliederung und Integration von Spätaussiedlern im Landkreis Ludwigslust-Parchim sowie die Feststellung des Vertriebenenstatus. Die Prüfung des Vertriebenenstatus erfolgt nur auf Antrag einer Behörde z. B. von der Rentenversicherungsanstalt.
Einbürgerung
Antragsstellung
Dem Einbürgerungsantrag sind im allgemeinen nachfolgende Unterlagen beizufügen:
- Pass mit Aufenthaltstitel
- Eigenhändig geschriebener Lebenslauf, nicht tabellarisch
- Lichtbild
- Geburtsurkunde im Original und in Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer
- Heiratsurkunde / Familienbuch im Original und in Übersetzung
- Arbeitsverträge oder Arbeitgeberbescheinigung oder Zulassung zum Beruf
- Nachweis über Rentenversicherung
- Lebensversicherung oder andere Alterssicherung, wenn berufliche Selbstständigkeit
- evtl. Abschlusszeugnisse von weiterführenden Schulen
- evtl. Berechtigung zum Führen eines akademischen Grades
- evtl. Zeugnis über erworbene Deutschkenntnisse (z. B. Integrationskurs) o. ä.
- Gehalts- bzw. Lohnabrechnung oder andere Einkommensnachweise aus den letzten drei Monaten (auch vom Ehegatten)
- Meldebescheinigung, evtl. auch von früheren Wohnorten außerhalb des Landkreises
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug
- Nachweis über Höhe und Erfüllung der Unterhaltspflicht
- Staatsangehörigkeitsnachweis des deutschen Ehegatten, wenn noch keine acht Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt besteht (!! ein deutscher Pass reicht nicht aus, zusätzlich Geburtsurkunde, DDR-Ausweis, Bescheinigung nach § 15 BVFG, Einbürgerungsurkunde o. ä.)
- bei früheren Ehen: Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten o. ä.
- Nachweis über Krankenversicherung
Je nach Sachverhalt können auch weitere Unterlagen angefordert werden.
Staatsangehörigkeitsausweis
Einige Behörden verlangen einen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (z. B. Gerichte). Hierzu dient der Staatsangehörigkeitsausweis, welcher unbegrenzte Gültigkeit besitzt. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 51,00 EUR.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf jeden Fall beizufügen:
- Geburtsurkunde
- Geburtsurkunde des Vaters wenn eheliche Geburt, ansonsten Geburtsurkunde der Mutter
- eine aktuelle Meldebescheinigung
- falls vorhanden, Personalausweis oder Reisepass der DDR, ansonsten andere Nachweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunden, Bescheinigung nach § 15 BVFG, alte Melderegisterauszüge, etc.)
- Personalausweis / Reisepass
- selbstverfasste Erklärung, warum Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen und ein solcher ausdrücklich von einer Behörde verlangt wird
Je nach Sachverhalt können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Rechtsstellung als Deutscher
Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf jeden Fall beizufügen:
- Geburtsurkunde
- Geburtsurkunde des Vaters wenn eheliche Geburt, ansonsten Geburtsurkunde der Mutter
- eine aktuelle Meldebescheinigung
- falls vorhanden, Personalausweis oder Reisepass der DDR, ansonsten andere Nachweise über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunden, Bescheinigung nach § 15 BVFG, alte Melderegisterauszüge, etc.)
- Personalausweis / Reisepass
Je nach Sachverhalt können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Deutschstämmige Aussiedler
Die gesetzliche Grundlage für deutschstämmige Aussiedler finden Sie unter "Gesetzliche Grundlagen".
Antrag / Service
- Deutsche Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
- Eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch
- Einbürgerung von Ehegatten eines Deutschen
- Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen
- Einbürgerung für seit der Geburt staatenlose Personen beantragen
- Miteinbürgerung des Ehegatten oder eines minderjährigen Kinder eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch
Gesetzliche Grundlage
Einbürgerung:
Staatsangehörigkeitsausweis / -bescheinigung:
Feststellung der Rechtstellung als Deutscher:
Deutschstämmige Aussiedler:
Versammlungsbehörde
Allgemeine Hinweise
Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten oder daran teilzunehmen, außer:
- Personen, die das Versammlungsrecht gemäß Artikel 18 GG verwirkt haben,
- Wer die Ziele einer nach Artikel 21 Absatz 2 GG verbotenen Partei oder ihrer Ersatzorganisation fördert,
- Parteien, die nach Artikel 21 Absatz 2 GG für verfassungswidrig erklärt wurden,
- Vereinigungen, die nach Artikel 9 Absatz 2 GG verboten sind.
Für Versammlungen im Freien kann das Versammlungsrecht gesetzlich eingeschränkt werden.
Wer eine Versammlung oder einen Aufzug im Freien durchführen möchte, muss dies mindestens 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörde, dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, anmelden. Weitere Genehmigungen sind nicht erforderlich.
Zur Anmeldung ist das entsprechende Formular (siehe "Antrag / Service") zu verwenden.
Gesetzliche Grundlage
Antrag / Service
Anmeldung einer Versammlung
Waffen- und Sprengstoffbehörde
Kleiner Waffenschein
Der „kleine Waffenschein“ wird auf schriftlichen Antrag gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG erteilt. Voraussetzung für die Erteilung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WaffG). Siehe auch § 4 Absatz 2 WaffG.
Der kleine Waffenschein kostet 70,00 EUR.
Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber seine Schreckschusswaffe auch außerhalb seines befriedeten Besitztums zu führen (bei sich zu tragen, auch im Auto oder auf dem Boot). Das Schießen mit der Schreckschusswaffe ist nur im Notfall erlaubt. An Silvester oder zu anderen Gelegenheiten ist eine gesonderte Erlaubnis nötig.
Das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist auch mit einem kleinen Waffenschein verboten.
Inhaber eines kleinen Waffenscheins sind mindestens alle 3 Jahre erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.
Für die erneute Überprüfung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR zu erheben.
Sprengstoffrecht
Erlaubniserteilung
Für die Beantragung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Kopie des Personalausweises
- Nachweis über die Teilnahme am entsprechenden Lehrgang (z. B. Wiederladen, Böllern, Vorderladerschießen)
- Nachweis des Bedürfnisses
- Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Absatz 2 1. SprengV.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Absatz 2 1. SprengV sind vorzulegen:
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Kopie des Personalausweises
Den Antragsvordruck erhalten Sie in der Regel von Ihrem Lehrgangsträger.
Verkauf und Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk)
Für die Anzeige des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist ein formloser Antrag mit mindestens den folgenden Angaben vorzulegen:
- Bezeichnung und Sitz des Unternehmens bzw. der Verkaufsstelle
- Name des Inhabers
- Persönliche Angaben des Verkaufsbeauftragten
- Geplanter Beginn des Verkaufs
Die anwendbare Rechtsgrundlage ist § 14 SprengG.
Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk)
Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres ohne Genehmigung abbrennen. Für alle anderen Zeiträume ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur aus besonderen Gründen erteilt wird (z. B. bei runden Geburtstagen, Jubiläen oder anderen größeren Anlässen).
Die Ausnahmegenehmigung für den Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (nach § 24 Absatz 1 1. SprengV) beantragen Sie bei uns für den Bereich Ludwigslust-Parchim.
Wichtige Hinweise:
- Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung fällt eine Gebühr an.
- Dem Antrag muss eine unterzeichnete Genehmigung des Grundstückseigentümers beigefügt werden, die bestätigt, dass auf dem betreffenden Gelände oder Hof pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 abgebrannt werden dürfen.
- Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntag eingereicht oder eingesendet werden.
Antrag / Service
Kleiner Waffenschein
- Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis (WBK)PDF-Datei: | 91 kB
Schusswaffen (Jagd- und Sportschützen)
Den Antrag erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern.
Sprengstoffrecht
Die Anträge erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern.
