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Datum: 09.09.2026

Öffentliche Bekanntmachung - Allgemeinverfügung; Hier: Teileinziehung gemäß § 9 (2) StrWG M-V in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG M-V

Allgemeinverfügung

Teileinziehung gemäß § 9 (2) StrWG M-V in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG M-V

Hiermit wird folgende Teileinziehung verfügt:

Die in der Anlage 1 markierte öffentliche Straßenfläche der Geschwister-Scholl-Straße, verlaufend auf dem Flurstück Gemarkung Lübtheen, Flur 4, Flurstück 242/2 wird teileingezogen.
Die Benutzung durch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t wird untersagt.

Die Teileinziehung der öffentlichen Straßenfläche erfolgt auf Grundlage des § 9 (2) StrWG M-V vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 735) und wird durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde, dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, verfügt.

Begründung:

Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim ist entsprechend § 52 (1) in Verbindung mit § 54 (1) StrWG M-V die zuständige Straßenaufsichtsbehörde für die Stadt Lübtheen. Somit sind Teileinziehungen von öffentlichen Straßen auf Grundlage des § 9 (2) StrWG M-V durch die Straßenaufsichtsbehörde zu verfügen. Die Geschwister-Scholl-Straße ist eine öffentliche Straße nach § 2 (1) in Verbindung mit § 62 (1) Satz 1 StrWG M-V in der Baulastträgerschaft der Stadt Lübtheen und ist gemäß § 3 Satz 1 Nr.3 a) StrWG M-V als Ortsstraße eingestuft.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte auf der Internetseite der Stadt Lübtheen, und die öffentliche Auslegung erfolgte vom 22.05.2026 bis 19.06.2026 im Bauamt der Stadt Lübtheen.
Bis zum Ende der Einwendungsfrist gab es keine Einwendungen gegen die Teileinziehung.

Gemäß § 9 (2) StrWG M-V hat die Straßenaufsichtsbehörde die Widmung einer Straße auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise zu beschränken, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.

Der teileingezogene Bereich der Geschwister-Scholl-Straße ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Innenstadt Lübtheen und der Firma Brüggen, ist jedoch nicht für den permanent stattfindenden Liefer- und Schwerverkehr ausgelegt und vorgesehen. Die von der Nutzung ausgeschlossenen Kraftfahrzeuge werden zukünftig über die dafür vorgesehene Industriestraße geleitet.

Das öffentliche Wohl dieser Teileinziehung ist durch die Verkehrslenkung des Schwerverkehrs und der Verkehrsberuhigung im Kreuzungsbereich Geschwister-Scholl-Straße – Gipsstraße begründet.
Daher wird aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles der in der Anlage 1 gekennzeichnete Bereich der Geschwister-Scholl-Straße teileingezogen.

Im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Träger vorgebrachte Bedenken wurden beachtet. Die grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Anlieger gemäß Artikel 14 GG wird durch diese Teileinziehung nicht verletzt.

Es handelt sich bei dieser Teileinziehung um eine Allgemeinverfügung entsprechend § 35 Satz 2 VwVfG M-V. Auf Grundlage des § 41 (4) VwVfG M-V wird die öffentliche Bekanntgabe dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil (Tenor) ortsüblich bekannt gemacht wird.

Für die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 (4) VwVfG M-V (letzter Satz) festgelegt, dass die Verfügung am folgenden Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben gilt. Darauf wird in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch die Straßenaufsichtsbehörde. Die Notwendigkeit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Teileinziehung ergibt sich aus § 9 Abs. 5 StrWG M-V. Eine Kopie der Bekanntmachung wird der Stadt Lübtheen mit der Bitte um ortsübliche Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Der von der Teileinziehung betroffene Teil der Straße ist im Kartenauszug markiert. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Verfügung.

Rechtsbehelf:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Ludwigslust–Parchim, Putlitzer Str. 25, 19370 Parchim erhoben werden.

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

Sina Wallstabe                                                                                              - Siegel -

FDL 66 Straßen- und Tiefbau

Anlage: Kartenauszug

Die öffentliche Bekanntmachung wird hiermit angeordnet.