Pflicht zur Anmeldung von Lebensmittelbetrieben
Die gesetzlichen Pflichten eines Unternehmers, der eine Tätigkeit verbunden mit der Herstellung oder dem Handel von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen (z.B. Verpackungsmaterial für Lebensmittel, Gegenstände mit Lebensmittelkontakt, Spielzeug usw.), kosmetischen oder Reinigungsmitteln sowie Tabakerzeugnisse durchführt, sind vielfältig. So besteht auch die Pflicht zur Meldung der Tätigkeit an die Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Lebensmittelunternehmer, welche "auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind", sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene verpflichtet, ihren Betrieb registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden.
Zu den registrierungspflichtigen Betrieben gehören alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben. Dazu gehören neben gastronomischen Einrichtungen, von Imbisswagen über Gaststätten bis zur Eventgastronomie auch Landwirtschaftsbetriebe, Großhandelsläger und der Einzelhandel sowie Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben.
Nicht zu den Lebensmitteln gehören u. a. lebende Tiere, soweit diese nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor der Ernte. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist für jeden Betriebsstandort gesondert eine Meldung zu tätigen. Bei Änderung der Daten sollte innerhalb eines Monats eine Änderungsmeldung erfolgen.
Herstellerbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen wollen, benötigen darüber hinaus eine EU-Zulassung. Hierzu gehören in der Regel Schlachtbetriebe, Fleischzerlegungsbetriebe und Fleischverarbeitungsbetriebe, und fisch- und milchverarbeitende Betriebe, bestimmte Hersteller von Eiprodukten und gegebenenfalls Großküchen mit über 1.000 Essenportionen pro Tag.
Für die Erteilung einer Zulassung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
Notwendige Dokumente
Für die Registrierung als Lebensmittelunternehmen ist das Formular "Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene" auszufüllen und unterschrieben an die Lebensmittelüberwachung zu übersenden.
Fristen
Die Registrierung als Lebensmittelunternehmen ist grundsätzlich vor Betriebsaufnahme durchzuführen. Wesentliche Änderungen oder die Einstellung der Produktion ist zeitnah innerhalb eines Monats bekannt zu geben.
