Spezieller Artenschutz
Artenschutz bedeutet, die in unserem Landkreis ausgeprägte Vielfalt an Pflanzen und Tieren zu bewahren und dem zunehmenden Verlust an Biodiversität entgegenzuwirken.
Hierbei schützt das besondere Artenschutzrecht bestimmte Arten von Tieren und Pflanzen unabhängig von ihrem Bezug zu geschützten Gebieten oder Objekten. Artenschutzrelevante Vorschriften finden sich im internationalen Bereich in Artenschutzabkommen (etwa dem Washingtoner Artenschutzabkommen) und im EU-Recht (beispielsweise der FFH- und Vogelschutzrichtlinie). Auf nationaler Ebene finden sich die einschlägigen Vorschriften vor allem im Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere in den §§ 44 – 47, in der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) und im Naturschutzausführungsgesetz M-V.
Welche Arten zu den besonders bzw. streng geschützten Arten zählen, ist im § 7 Absatz 2 Sätze 13 und 14 BNatSchG definiert. Eine schnelle Recherche ist auf der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Internet-Plattform WISIA möglich.
