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Waffen- und Sprengstoffbehörde

Waffenrecht

Der „kleine Waffenschein“ wird auf schriftlichen Antrag gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG erteilt. Voraussetzung für die Erteilung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WaffG). Siehe auch § 4 Absatz 2 WaffG.

Der kleine Waffenschein kostet 70,00 EUR.

Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber seine Schreckschusswaffe auch außerhalb seines befriedeten Besitztums zu führen (bei sich zu tragen, auch im Auto oder auf dem Boot). Das Schießen mit der Schreckschusswaffe ist nur im Notfall erlaubt. An Silvester oder zu anderen Gelegenheiten ist eine gesonderte Erlaubnis nötig.

Das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist auch mit einem kleinen Waffenschein verboten.
Inhaber eines kleinen Waffenscheins sind mindestens alle 3 Jahre erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.

Für die erneute Überprüfung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR zu erheben.

Kontakt

Waffen- und Sprengstoffbehörde

Allgemeine Anfragen

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim

Sprengstoffrecht

Erlaubniserteilung

Für die Beantragung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweis über die Teilnahme am entsprechenden Lehrgang (z. B. Wiederladen, Böllern, Vorderladerschießen)
  • Nachweis des Bedürfnisses
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Absatz 2 1. SprengV.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Für die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Absatz 2 1. SprengV sind vorzulegen:

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Kopie des Personalausweises

Den Antragsvordruck erhalten Sie in der Regel von Ihrem Lehrgangsträger.

Verkauf und Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk)

Für die Anzeige des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist ein formloser Antrag mit mindestens den folgenden Angaben vorzulegen:

  • Bezeichnung und Sitz des Unternehmens bzw. der Verkaufsstelle
  • Name des Inhabers
  • Persönliche Angaben des Verkaufsbeauftragten
  • Geplanter Beginn des Verkaufs

Die anwendbare Rechtsgrundlage ist § 14 SprengG.

Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk)

Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres ohne Genehmigung abbrennen. Für alle anderen Zeiträume ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur aus besonderen Gründen erteilt wird (z. B. bei runden Geburtstagen, Jubiläen oder anderen größeren Anlässen).

Die Ausnahmegenehmigung für den Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (nach § 24 Absatz 1 1. SprengV) beantragen Sie bei uns für den Bereich Ludwigslust-Parchim.

Wichtige Hinweise:

  • Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung fällt eine Gebühr an.
  • Dem Antrag muss eine unterzeichnete Genehmigung des Grundstückseigentümers beigefügt werden, die bestätigt, dass auf dem betreffenden Gelände oder Hof pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 abgebrannt werden dürfen.
  • Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntag eingereicht oder eingesendet werden.

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Putlitzer Straße 25
19370 Parchim