Versammlungsbehörde
Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten oder daran teilzunehmen, außer:
- Personen, die das Versammlungsrecht gemäß Artikel 18 GG verwirkt haben,
- Wer die Ziele einer nach Artikel 21 Absatz 2 GG verbotenen Partei oder ihrer Ersatzorganisation fördert,
- Parteien, die nach Artikel 21 Absatz 2 GG für verfassungswidrig erklärt wurden,
- Vereinigungen, die nach Artikel 9 Absatz 2 GG verboten sind.
Für Versammlungen im Freien kann das Versammlungsrecht gesetzlich eingeschränkt werden.
Wer eine Versammlung oder einen Aufzug im Freien durchführen möchte, muss dies mindestens 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörde, dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, anmelden. Weitere Genehmigungen sind nicht erforderlich.
Zur Anmeldung ist das entsprechende Formular zu verwenden.
