Jagdbehörde
Abschussplanung, Streckenliste, Wildnachweisung
Angliederung jagdbezirksfreier Flächen
Beseitigung von Wild
Wildabfälle einschließlich Aufbruch sind nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.
Dabei sind boden-, naturschutz- und wasserrechtliche sowie hygienische Bestimmungen dahingehend zu berücksichtigen, dass durch die Beseitigung keine Gefährdungen für Boden, Wasser und Natur und keine Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eintreten dürfen.
1. Fallwild
Im Revier verendet aufgefundenes Wild muss in der Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden, wenn es Erscheinungen aufweist, die den Verdacht auf eine übertragbare Krankheit (Zoonose) begründen. Dies ist möglicherweise der Fall bei einem größeren Anfall von verendeten Tierkörpern. Das Gleiche gilt für erlegtes Wild, bei dem beim Ansprechen oder Ausweiden entsprechende Verdachtsmerkmale festgestellt werden. In allen anderen Fällen kann eine unschädliche Beseitigung unter Beachtung der o. g. Grundsätze erfolgen.
Dies kann ggf. durch ausreichend tiefes Vergraben (mindestens 50 Zentimeter Erdschicht über dem Tierkörper) an einer geeigneten Stelle des Reviers erfolgen. Anderweitige Regelungen können in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr behördlich angeordnet werden.
2. Unfallwild
Eine unschädliche Entsorgung ist wie bei Fallwild vorzunehmen.
Das Inverkehrbringen von Wildbret nicht durch Erlegen getöteter Wildtiere ist lebensmittelrechtlich verboten.
3. Aufbruch
Aufbruch von erlegtem Wild ist ebenfalls unschädlich zu entsorgen. Dies kann im Falle von unveränderten Organen gesunder Wildtiere aus dem eigenen Revier unter Beachtung der oben angeführten umweltschutzrechtlichen und öffentlichen Sicherheitsbelange auch durch Vergraben oder mit Ausnahme von Schwarzwildaufbruch (wegen der Gefahr der Verschleppung von Brucellose und Schweinepest) durch eine Verwendung auf einem Luderplatz im eigenen Revier erfolgen. Bei der Anlage von Luderplätzen ist die "gute jagdliche Praxis" einzuhalten. Dies beinhaltet u. a.
- die Auswahl eines geeigneten Platzes in größtmöglicher Entfernung von öffentlich zugänglichen Wegen, Straßen und Plätzen;
- ausreichenden Abstand zu Gewässern und Wasserschutzgebieten;
- Anlage, Beschickung und Beobachtung des Luderplatzes gemäß den einschlägigen jagdpraktischen Empfehlungen.
Brauchbare Jagdhunde
Ein Jagdhund, der bei der Jagd eingesetzt werden soll, muss die jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) nachweisen. Diese kann der Jagdhung über Vereinsprüfungen, deren Fächer denen der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechen, oder direkt bei einer Brauchbarkeitsprüfung erlangen.
Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen ist die Landesjägerschaft.
Jägerprüfung
Vor Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen. Die Prüfungsbehörde ist die untere Jagdbehörde des Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
Die Termine der Jägerprüfungen werden auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim und im Landkreisboten bekannt gegeben.
Der Prüfling hat sich sechs Wochen vor Prüfungsbeginn mit dem Nachweis, dass er an mindestens 120 Ausbildungsstunden eines im land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft, bei einer anerkannten privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem bestätigten Mentor teilgenommen hat, anzumelden. Die Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Aufbau der Prüfung
- Schießprüfung (Schießstand in 19370 Parchim, OT Slate oder 19386 Lübz)
- schriftliche Prüfung
- mündlich–praktische Prüfung
Jagdschein
Wer die Jagd ausüben möchte, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Dieser wird nach Bestehen der Jägerprüfung erteilt. Zur Beantragung des ersten Jagdscheins ist das entsprechende Antragsformular zu verwenden.
Der Jagdschein wird bei der zuständigen Jagdbehörde (am Wohnort) auf Antrag ausgestellt. Je nach Haftpflichtversicherung kann man einen Jagdschein für ein, zwei oder drei Jahre beantragen, ebenso einen Jugendjagdschein für ein oder zwei Jahre oder einen Tagesjagdschein, der für 14 aufeinanderfolgende Tage gilt.
Nach Antragstellung wird die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft. Dieser Vorgang dauert etwa 6 bis 8 Wochen. Wenn die Zuverlässigkeit bestätigt wird, kann der Jagdschein ausgestellt werden, wenn eine gültige Haftpflichtversicherung vorliegt und die Jagdscheingebühr bezahlt wurde.
