Fachaufsichten
Meldebehörden
Das Pass-, Personalausweis- und Melderecht obliegt der für Ihren Wohnort jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Diese ist der für Sie richtige Ansprechpartner.
Sollten Sie Fragen zu Pass-, Personal- und Meldeangelegenheiten haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an die für Ihre Wohnung zuständige Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde.
Der Landkreis Ludwigslust – Parchim (Fachdienst 30) übt in diesen Aufgabenbereichen die Fachaufsicht über die Meldebehörden der Städte und Ämter aus.
Für deren Entscheidungen ist die Fachaufsicht Widerspruchsbehörde.
Standesämter
Die Standesamtsaufsicht übernimmt die Fachaufsicht über die örtlichen Standesämter im Landkreis Ludwigslust-Parchim (siehe "Zuständige Standesämter").
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Standesämter sind für die Beurkundung von Personenstandsfällen zuständig.
Für personenstandsrechtliche Anliegen, wie zum Beispiel:
- Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls
- Eheschließung
- Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft
- Vaterschaftsanerkennung
- Sorgerechts- oder namensrechtliche Erklärungen
- Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland
- Antrag auf Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunden
- Kirchenaustritt
- Namenserklärungen für Vertriebene, Spätaussiedler oder gegebenenfalls auch für Ausländer
wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Standesamt.
In rechtlich komplexen Fällen stehen die Standesämter in enger Zusammenarbeit mit der Standesamtsaufsicht, die bei Bedarf beratend zur Seite steht.
Die Aufgaben der Standesamtsaufsicht sind eng mit den Aufgaben der Standesämter verknüpft. Neben der Fachaufsicht und der Beratung im Personenstandsrecht umfasst ihre Tätigkeit auch folgende Aufgaben:
- Überbeglaubigung von Urkunden für die Verwendung im Ausland (Apostille, Legalisation)
- Durchführung gerichtlicher Berichtigungsverfahren im Personenstandsrecht
- Mitwirkung bei Personenstandsfällen unter Berücksichtigung ausländischen Rechts
- Prüfung der Rechtswirksamkeit ausländischer Urkunden
- Beratung bei Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung
Zuständige Standesämter
Die Standesamtaufsicht ist für folgende Standesämter zuständig:
- Standesamt Dömitz-Malliß
- Standesamt Boizenburg
- Standesamt Boizenburg-Land
- Standesamt Crivitz
- Standesamt Goldberg
- Standesamt Grabow
- Standesamt Hagenow
- Standesamt Ludwigslust (auch für das Amt Ludwigslust-Land)
- Standesamt Lübtheen
- Standesamt Lübz
- Standesamt Neustadt-Glewe
- Standesamt Parchim (auch für das Amt Parchimer Umland)
- Standesamt Plau am See
- Standesamt Sternberg
- Standesamt Stralendorf
- Standesamt Wittenburg
- Standesamt Zarrentin
Behördliche Namensänderung
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist die Änderung des Familiennamens und / oder des Vornamens im Wege der öffentlich-rechtlichen (behördliche) Namensänderung möglich. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge sind in der Regel die Mitarbeiter des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamtes zuständig. Die erforderlichen Antragsunterlagen werden Ihnen von dort zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie zur behördlichen Namensänderung Fragen haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an die für Ihre Wohnung zuständige örtliche Verwaltungsbehörde.
Bei besonders schwierigen Fällen wirkt der Landkreis als Fachaufsicht unterstützend und beratend mit.
Zu den Entscheidungen der Namensänderungsbehörden ist er Widerspruchsbehörde.
Gewerbe
Der Landkreis Ludwigslust – Parchim ist die Fachaufsicht über Verwaltungsentscheidungen gegenüber den örtlichen Ordnungsämtern im Bereich Gewerbe, Gaststätten und Handwerk und Widerspruchsbearbeitung gemäß § 73 Absatz 1 Punkt 1 VwGO zu Entscheidungen der Ordnungsbehörden bei der Durchführung der Gewerbeordnung, des Gaststättengesetzes und der Handwerksordnung.
Kriegsgräberangelegenheiten
Die Behörde für Kriegsgräberangelegenheiten ist verantwortlich für die Pflege und Wahrung der Erinnerung an die Kriegsopfer der beiden Weltkriege. Sie unterstützt bei der Suche nach Kriegsgräbern, der Klärung von Kriegsschicksalen und sorgt für die Erhaltung und Pflege der Gräber. Zu den Aufgaben gehören:
- Entgegennahme von Informationen zu bislang unbekannten Grablagen von Kriegsopfern
- Unterstützung bei der Suche nach Gräbern von Kriegstoten (Soldaten und zivile Opfer) im Ausland
- Hilfe bei der Aufklärung von Kriegsschicksalen
- Feststellung, Dokumentation und Erhaltung von Kriegsgräbern
- Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Kriegsgräbern
- Verlegung von Gräbern und Identifizierung unbekannter Toter
- Bearbeitung von Suchanfragen zu Vermissten und Verschollenen des Ersten und Zweiten Weltkrieges
- Zusammenarbeit mit der Deutschen Dienststelle, dem DRK-Suchdienst und dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge
- Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe
Schornsteinfegerwesen
Es besteht die Fachaufsicht gegenüber alle bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Im Rahmen der Fachaufsicht werden in Abständen die Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich des Führens der Kehrbücher und über das Verzeichnis der Nebenarbeiten geprüft. Halbjährlich sind durch die Schornsteinfeger die Überprüfungsprotokolle der eingesetzten Messgeräte vorzulegen.
Unterstützung erhalten die Bezirksschornsteinfeger durch das Amt, falls es Probleme mit Eigentümern von Grundstücken oder Räumen gibt, die dem Schornsteinfeger den Zutritt nicht gewähren. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Weiterhin wird den Bezirksschornsteinfegern Unterstützung gegeben bei der Einziehung rückständiger Schornsteinfegergebühren.
Schwarzarbeit
Der Landkreis bearbeitet und verfolgt lediglich einen geringen Teil der so genannten "Schwarzarbeit". Es sind Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, wenn der Behörde bekannt geworden ist, dass ein Bürger für eine durch ihn ausgeführte gewerbliche Tätigkeit keine Gewerbeanzeige bzw. ein Handwerk ausübt, wozu er keine Handwerksrolleneintragung vorgenommen hat.
Bei Verdacht auf Schwarzarbeit hat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht Anzeige zu erstatten.
