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Behördliche Namensänderung

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist die Änderung des Familiennamens und / oder des Vornamens im Wege der öffentlich-rechtlichen (behördliche) Namensänderung möglich. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge sind in der Regel die Mitarbeiter des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamtes zuständig. Die erforderlichen Antragsunterlagen werden Ihnen von dort zur Verfügung gestellt.

Sollten Sie zur behördlichen Namensänderung Fragen haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an die für Ihre Wohnung zuständige örtliche Verwaltungsbehörde.

Bei besonders schwierigen Fällen wirkt der Landkreis als Fachaufsicht unterstützend und beratend mit.

Zu den Entscheidungen der Namensänderungsbehörden ist er Widerspruchsbehörde.