Untere Straßenverkehrsbehörde
Die untere Straßenverkehrsbehörde hat die zentrale Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung für den ruhenden und fließenden Verkehr zu gewährleisten.
Ob es sich um das Anordnen von Verkehrsschildern oder Fahrbahnmarkierungen handelt, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder die Absicherung von Verkehrseinschränkungen – wenn es um die Regelung des fließenden und ruhenden Verkehrs geht, ist die Straßenverkehrsbehörde Ihr Ansprechpartner. Ausgenommen sind die Autobahnabschnitte im Kreisgebiet. Hierfür ist die Autobahn GmbH des Bundes zuständig.
Nicht nur die Gemeinden, Straßenbaulastträger und Gewerbetreibenden, auch einzelne Bürger können hinsichtlich verkehrsrechtlicher Anliegen gerne mit uns in Kontakt treten.
Als Entscheidungsgrundlage dient in erster Linie die Straßenverkehrs-Ordnung (kurz: StVO). Die Straßenverkehrsbehörde ist gemäß § 44 StVO und durch Landesrecht die bestimmte Verwaltungsbehörde für Ausführung und Vollzug der StVO. Grundsätzlich gilt: Sobald die vorliegenden Regeln nicht mehr ausreichen, einen sicheren Verkehr zu gewährleisten, werden weitergehende Maßnahmen ergriffen. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass es auch im Straßenverkehr heißt: „Viel hilft nicht immer viel.“ Dies wird von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für jeden Einzelfall geprüft.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite!
Alle Leistungen der Straßenverkehrsbehörde finden Sie hier:
Baumaßnahmen und Beschilderungen
Wir begegnen ihnen jeden Tag im Straßenverkehr und mit ihrer Hilfe konnten schon etwaige Unfälle vermieden werden: Beschilderungen, Fahrbahnmarkierungen, Lichtzeichenanlagen (ugs. Ampeln).
Die StVO regelt, wo und welche Verkehrszeichen und -einrichtungen anzubringen oder zu entfernen sind (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO), die Anordnung obliegt dabei der unteren Straßenverkehrsbehörde. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeiten ebenfalls verkehrsrechtliche Anordnungen aufgrund von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum. Bauarbeiten und Baustellen müssen ausreichend gesichert sein, damit sich jeder einzelne Verkehrsteilnehmer gefahrlos im Straßenverkehr bewegen kann.
Zu unseren weiteren Aufgaben gehören unter anderem:
- Anordnen von Maßnahmen zur Durchführung von Wohnungsumzügen (Haltverbotszeichen...)
- Begehung und Begutachtung von Örtlichkeiten unter Prüfung der verkehrlichen Voraussetzungen
- Prüfung, Genehmigung und Kontrolle dauerhafter und temporärer Beschilderungen
- Beratung der Beteiligten in allen Belangen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
- Absicherung von Gefahrenstellen zur Gewährleistung der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs
- Prüfung und Anordnung von Lichtzeichenanlagen, einschließlich Programmanpassungen
- Genehmigung von Baustellen und Begleitmaßnahmen
- Durchführung von Baustellenkontrollen
- Erteilung von verkehrsrechtlichen Baustellenanordnungen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau
Die untere Straßenverkehrsbehörde fungiert auch als Fachaufsichtsbehörde für Gemeinden und Ämter des Landkreises. In diesen Aufgabenbereich fallen zum Beispiel die Bearbeitung und Bescheidung von Widersprüchen oder die zielgerichtete Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Fachaufsichtskontrollen in Amts- und Stadtverwaltungen.
Antragsverfahren bei Baumaßnahmen
Verkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum werden durch die Antragsteller (Bauunternehmer, Straßenbaulastträger, Bürgerinnen und Bürger...) gemäß den gesetzlichen Vorgaben der StVO und unter Beachtung der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bei uns beantragt.
Welche Angaben gehören in den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt schriftlich unter Angabe
- des Vorhabens
- der örtlichen Gegebenheiten
- der vorhandenen Beschilderung
- der geplanten Absicherung der Baustelle nach der RSA 21 (Verkehrszeichenplan, ggf. Umleitungsplan)
- und schließlich einer zustellfähigen Anschrift und Benennung einer/s Verantwortlichen
Sämtliche verkehrlichen Sicherungsmaßnahmen sind immer anhand des Einzelfalls und der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich aus der StVO und der RSA 21.
Welche Fristen sind bei der Antragstellung zu beachten?
Wir bitten Sie darum, die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen! Erst, nachdem die Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung erteilt hat, darf mit den entsprechenden Arbeiten begonnen werden.
Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und betragen je nach Umfang der Maßnahme derzeit zwischen 10,20 € – 767,00 € laut Gebührenrahmen.
Antragsverfahren bei Beschilderungen
Die Beschilderung von Straßen ist unser wichtigstes Instrument zur Regelung des Straßenverkehrs, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu gewährleisten. Ein typisches Beispiel sind Anträge auf verkehrsberuhigte Zonen und Geschwindigkeitsreduzierungen.
Was ist bei Anträgen zu berücksichtigen?
Anträge auf dauerhafte Beschilderung können durch die Gemeindevertretungen, die Bürgermeister und die Bürgerinnen und Bürger gestellt werden. Im Fall von verkehrsberuhigten Bereichen und Tempo 30-Zonen ist vorab eine Zustimmung der Gemeinde- oder Stadtvertretung erforderlich.
Welche Angaben gehören in den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt formlos und schriftlich mit einer Begründung.
Welche Fristen sind bei der Antragstellung zu beachten?
Fristen sind bei der Beantragung einer dauerhaften Beschilderung nicht gesetzt. Sobald Ihnen eine Beschilderung erforderlich erscheint, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?
Für die Anbringung und die Unterhaltung der Beschilderung auf / an öffentlichem Verkehrsgrund ist der Straßenbaulastträger zuständig. Die Bürgerinnen und Bürger haben keine Kosten. Für nichtamtliche Hinweisbeschilderungen gehen jedoch alle Kosten zulasten der Antragstellerin / des Antragstellers.
Ansprechpartner-/in
Veranstaltungen und Ausnahmegenehmigungen
Haben Sie sich schon einmal gefragt, wer den Verkehr während großer Festivals und Radsportveranstaltungen absichert und regelt? Dies ist ebenfalls ein wichtiges Aufgabengebiet der Straßenverkehrsbehörde. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ordnen notwendige Absicherungsmaßnahmen im Zuge derartiger Veranstaltungen an. Dabei wird stets gründlich zwischen der Gewährleistung der Sicherheit der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer auf der einen Seite und der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der anderen Seite abgewogen. Dafür sind die Begutachtung der örtlichen Verhältnisse und das Entwerfen von Beschilderungs- und Umleitungsplänen zum Teil unerlässlich.
Des Weiteren liegt die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO in den Händen der Straßenverkehrsbehörde. Beispielhaft zu nennen sind hierfür die Genehmigung von Fahrten in gesetzlichen Verbotszeiträumen (Sonn- und Feiertagsfahrverbot) und die Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht.
Außerdem werden zur Absicherung und Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten (kurz: GST), sofern diese durch private Unternehmen mit entsprechenden Absicherungsfahrzeugen (BF4) in Form der Verwaltungshilfe erfolgen, verkehrsrechtliche Maßnahmen seitens der Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Die damit verbundene Verpflichtung der Fahrer zu Verwaltungshelfern obliegt ebenfalls der Straßenverkehrsbehörde.
(Hinweis: Die Genehmigung bzw. Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Großraum- und Schwerlasttransporten nach § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO liegt in der Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr in Rostock.
Alle hierfür notwendigen Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.strassen-mv.de/de/verwaltungsleistungen/grossraum-schwerverkehr/ )
Genehmigung von Fahrten in gesetzlichen Verbotszeiträumen
Gemäß § 30 Abs. 3 StVO ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lastkraftwagen (inklusive Anhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr "Schiene-Straße", "Hafen-Straße"
- Beförderungen von frischen Milch-, Fleisch- und Fischprodukten bzw. -erzeugnissen
- Beförderungen von leicht verderblichem Obst und Gemüse
- Transport von lebenden Tieren und lebenden Pflanzen
Weitere Ausnahmetatbestände ergeben sich ebenfalls aus § 30 Abs. 3 StVO.
An welchen gesetzlichen Feiertagen gilt das Fahrverbot?
Nach § 30 Abs. 4 StVO gilt das Verbot nur an folgenden Feiertagen:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der deutschen Einheit
- Reformationstag
- Allerheiligen
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Weitere regionale Feiertage sind gesetzlich nicht aufgeführt worden, demnach gilt das Fahrverbot nur an den aufgezählten Feiertagen. Sollten Sie Güter befördern, die in § 30 Abs. 3 StVO aufgezählt wurden, ist ebenso keine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
In allen anderen Fällen muss eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Antragsverfahren
Welche Angaben gehören in den Antrag?
Für die Antragstellung benötigen Sie:
- Antragsformular
- Fahrzeugschein (Hinweis: für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten keine zulässige Gesamtmasse eingetragen ist, wird eine amtliche Bescheinigung benötigt)
- für Dauerausnahmegenehmigung: Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeiten, zum Beispiel eine Dringlichkeitsbescheinigung der IHK
- bei Be- und Entladung von Schiffen und Flugzeugen: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel
Welche Fristen sind bei der Antragstellung zu beachten?
Wir bitten Sie darum, die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen mindestens 2 Wochen vorher einzureichen! Die aktuelle Bearbeitungsdauer beträgt in etwa 1 bis 3 Wochen.
Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und betragen derzeit 10,20 € – 767,00 € laut Gebührenrahmen.
Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht
Das Tragen von Sicherheitsgurten und Schutzhelmen senkt das Verletzungsrisiko bei Unfällen erheblich und kann Leben retten. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 21a StVO festgesetzt, dass während der Fahrt in Kraftfahrzeugen der Sicherheitsgurt anzulegen und beim Führen von Krafträdern der Schutzhelm zu tragen ist.
In vereinzelten Fällen ist es jedoch möglich, von der Pflicht befreit zu werden. Das erhöhte Gefahrenpotenzial und eventuelle schwerwiegendere Unfallfolgen sind dabei zum Nachteil der Antragstellerin / des Antragstellers.
Wann kann ich die Befreiung von der Gurtanlegepflicht beantragen?
- wenn gesundheitliche Gründe gegen das Anlegen eines Gurtes sprechen
oder
- wenn die Körpergröße weniger als 1, 50 m beträgt
Wann kann ich die Befreiung von der Helmtragepflicht beantragen?
- wenn gesundheitliche Gründe gegen das Tragen eines Helmes sprechen
und
- wenn die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels unverhältnismäßig ist
Antragsverfahren
Welche Angaben gehören in den Antrag?
Für die Antragstellung benötigen Sie:
- Antragsformular
- Bescheinigung Ihres Arztes
Welche Fristen sind bei der Antragstellung zu beachten?
Fristen sind bei der Beantragung nicht gesetzt. Sobald der Bedarf durch das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen besteht, können Sie gern zu uns Kontakt aufnehmen.
Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und betragen derzeit 30,00 € laut Gebührenrahmen.
Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen
Wenn Veranstaltungen im Freien stattfinden und öffentliche Straßen, Wege und Plätze über den verkehrsüblichen Gebrauch hinausgehend in Anspruch genommen werden, bedürfen sie einer Erlaubnis von Seiten der Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 Abs. 1, 3 i. V. m. 29 Abs. 2 StVO.
In erster Linie sind für die Erteilung einer solchen Erlaubnis die Ämter- und Gemeindeverwaltungen zuständig. Die untere Straßenbehörde wird tätig, sobald verkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 StVO angeordnet werden müssen oder wenn die Veranstaltung über die Ämter- oder Gemeindegrenze hinausgeht.
Der verkehrsübliche Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist berührt, sobald deren Benutzung durch Anzahl und Verhalten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Art und Fahrweise der Fahrzeuge nur noch eingeschränkt möglich ist.
Davon besonders betroffen sind zum Beispiel:
- Festivals
- motorsportliche Events
- Radrennen und -touren
- Volksläufe
- Umzüge / Straßenfeste / Märkte
Jede Veranstaltung wird individuell geprüft und ist eine Einzelfallentscheidung. Nicht nur die Lage und Beschaffenheit des Ortes, auch einige weitere Faktoren, wie zum Beispiel der Tier- und Lärmschutz, sind bei der Entscheidungsfindung zu betrachten. Dafür werden zum Teil auch andere Fachdienste beteiligt.
Antragsverfahren
Welche Angaben gehören in den Antrag?
Für die Antragsstellung benötigen Sie:
- Antragsformular
- Streckenführung als Karte oder detaillierte Beschreibung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen)
- Zeitplan
- Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung
- Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter
- Verkehrszeichen- und Umleitungsplan
Welche Fristen sind bei der Antragstellung zu beachten?
Wir bitten Sie darum, die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen mindestens 2 bis 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Bitte planen Sie daher bei der Antragstellung ein, dass die Größe Ihrer Veranstaltung den Arbeitsaufwand und somit auch die Bearbeitungsdauer maßgeblich beeinflusst.
Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und betragen je nach Umfang der Veranstaltung und Prüfung derzeit 10,20 € – 767,00 € laut Gebührenrahmen.
Ansprechpartner/-in
In Angelegenheiten zu Veranstaltungen und Ausnahmegenehmigungen stehen Ihnen zur Seite:
Gewerblicher Personen- und Güterkraftverkehr
Der Straßenverkehrsbehörde ist ebenfalls der Aufgabenbereich Konzessionen / Lizenzen zugeordnet. Hier ist die Straßenverkehrsbehörde nicht nur Ansprechpartner für die Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsunternehmen im Landkreis Ludwigslust-Parchim, sondern auch in der Landeshauptstadt Schwerin. Die zentrale Tätigkeit liegt in der Aufgabenwahrnehmung als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nach dem Personenbeförderungs- und dem Güterkraftverkehrsgesetz in Verbindung mit weiteren Gesetzen.
Gewerblicher Personenverkehr
Wer Personen geschäftsmäßig oder entgeltlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) befördern möchte, muss im Besitz einer Genehmigung sein.
Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung sind unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers.
Die Genehmigung im Bereich des Gelegenheitsverkehrs ist erforderlich für:
- Taxiverkehr (§§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG)
- Mietwagen- und Mietomnibusverkehr (§§ 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 PBefG)
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§§ 46 Abs. 2 Nr. 2, 48 PBefG)
Antragsverfahren
Welche Angaben gehören in den Antrag?
- Name sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers
- Geburtstag und Geburtsort (bei natürlichen Personen)
- Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs
- Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer
- Angaben über Anzahl, Art und Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge (ggf. gesonderte Fahrzeugliste)
- Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat
Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Führungszeugnis für den Inhaber, die gesetzlichen Vertreter und für die eventuell zur Führung der Personenverkehrsgeschäfte bestellte Person (Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber, die gesetzlichen Vertreter und für die eventuell zur Führung der Personenverkehrsgeschäfte bestellte Person (Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen
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- der Sozialversicherungsträger (Krankenkassen)
- der Berufsgenossenschaft
- des Finanzamtes (Bescheinigung in Steuersachen)
- der Betriebssitzgemeinde (im Hinblick auf ordnungsgemäße Steuerabführung)
- der Sozialversicherungsträger (Krankenkassen)
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- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Eigenkapital- und ggf. Zusatzbescheinigung)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- bei Einsatz einer zur Führung der Personenverkehrsgeschäfte bestellten Person: Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses
Welche Fristen sind bei der Antragstellung zu beachten?
Fristen sind nicht gesetzt. Die aktuelle Bearbeitungsdauer beträgt 4 bis 6 Wochen.
Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis zu § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) vom 15. August 2001.
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Der gewerbsmäßige Transport von Gütern mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (einschließlich Anhänger) im Inland oder über 2,5 t (einschließlich Anhänger) im grenzüberschreitenden EU-Verkehr ist erlaubnispflichtig.
Rechtsgrundlagen hierfür sind das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) bzw. die Verordnung (EG) 1072/2009.
Unterschieden werden dabei zum einen die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nur im Inland gültig) und zum anderen die Gemeinschaftslizenz, die innerhalb der gesamten Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz gilt. Gemeinschaftslizenzen können ebenfalls für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten im Rahmen der Kabotage eingesetzt werden. Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind die fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit und persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Antragsverfahren
Welche Angaben gehören in den Antrag?
- Welche Art der Berechtigung wird beantragt (Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz)?
- Name bzw. Firma und Rechtsform
- Ort der Niederlassung
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Ort des Hauptsitzes im handelsrechtlichen Sinne
- Angaben über weitere Niederlassungen
- Angaben zu den Inhabern / gesetzlichen Vertretern
- Angaben zum Verkehrsleiter
- Anzahl der Fahrzeuge über 3,5 t (zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger)
- Anzahl der Fahrzeuge zwischen 2,5 t und 3,5 t (zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger)
- Anzahl der benötigten Erlaubnisausfertigungen oder Lizenzkopien
Anlagen zum Antrag:
- Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Vereinsregister (sofern die entsprechende Eintragung besteht)
- GbR-Vertrag (bei GbR-Gesellschaften)
- Vertretungsberechtigung (alle unten stehenden Unterlagen sind im Fall der Erfordernis einer Vertretungsberechtigung ebenfalls für den Vertreter einzureichen)
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
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- Führungszeugnis für den Inhaber bzw. die gesetzlichen Vertreter
- Auskunft aus Gewerbezentralregister für den Inhaber bzw. die gesetzlichen Vertreter
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- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
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- Eigenkapitalbescheinigung und ggf. Zusatzbescheinigung
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
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- der Sozialversicherungsträger (Krankenkassen)
- der Berufsgenossenschaft
- des Finanzamtes (Bescheinigung in Steuersachen)
- der Betriebssitzgemeinde (im Hinblick auf ordnungsgemäße Steuerabführung)
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- Nachweis der fachlichen Eignung:
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- Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr oder einen gleichwertigen anerkannten Abschluss
- Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr oder einen gleichwertigen anerkannten Abschluss
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Anlagen zum Verkehrsleiter:
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
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- Führungszeugnis
- Auskunft aus Gewerbezentralregister
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- Nachweis der fachlichen Eignung:
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- Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr oder einen gleichwertigen anerkannten Abschluss
- Beschäftigungsnachweis
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Welche Fristen sind bei der Antragstellung zu beachten?
Es sind keine Fristen gesetzt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in etwa 4 bis 6 Wochen.
Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis zu § 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV) vom 22. Dezember 1998.
Ansprechpartner/-in
In Angelegenheiten zu Konzessionen im gewerblichen Personen- und Güterkraftverkehr stehen Ihnen zur Seite:
Bekämpfung von Unfallhäufungsstellen
Wenn es um die tatsächliche Bekämpfung von Unfallursachen geht, kommt niemand an der Straßenverkehrsbehörde vorbei. Sie ist, neben der Polizei und den Straßenbaubehörden, fester Bestandteil der Verkehrsunfallkommission und zudem grundsätzlich die leitende Instanz.
In erster Linie arbeitet die Verkehrsunfallkommission aktiv dafür, die Verkehrssicherheit im Landkreis zu erhöhen, indem sie Unfallhäufungsstellen identifiziert, analysiert und entschärfende Maßnahmen einleitet.
Die Rechtsgrundlage für die Unfallkommission ist die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 44 StVO.