Antrag auf Beitragsermäßigung / Übernahme der Kosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Leistungsnummer: 99107007149000
Allgemeine Informationen
Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder einer Tagespflegestelle kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn den Eltern die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist. Dies gilt auch für die Kosten der Verpflegung. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Einkommen.
Die Kostenübernahme wird ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege besucht.
Bedarfsprüfung
Gegenstand des Verfahrens zur Prüfung des Bedarfs ist der für ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege zur Verfügung gestellte Platz. Er bemisst sich insbesondere nach dem Alter des Kindes und dem festgestellten
Betreuungsbedarf. Dieser basiert auf der individuellen sozialen Situation der Personensorgeberechtigten und einem etwaigen speziellen Förderungsbedarf für das Kind.
Einen Anspruch auf eine ganztägige Förderung (Ganztagsplatz) besteht dann:
- wenn alle Personensorgeberechtigten erwerbstätig sind
- oder sich in Ausbildung befinden und sie dadurch mindestens 6 Stunden täglich (30 Stunden pro Woche) an der Betreuung des Kindes gehindert sind.
Neben Arbeits- und Ausbildungszeiten werden notwendige Fahrtzeiten berücksichtigt.
In den Fällen, in denen sich mindestens ein Personensorgeberechtigter in Elternzeit befindet, besteht ein Anspruch auf Förderung für das betroffene Kind bis zum ersten Lebensjahr nur dann, wenn dieser eine Beschäftigung ausübt. Der Umfang der Betreuung richtete sich nach dem Umfang der Beschäftigung.
Geschwisterermäßigung
Die Elternbeiträge können bei Geschwisterkindern ermäßigt werden. Die Übernahme der sozialen Staffelung erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten.
Verpflegungskostenzuschuss /Essengeld in Kitas
Gefördert wird die Mittagsverpflegung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle.
Eine Zuwendung können juristische und natürliche Personen erhalten, die Mittagsverpflegung für Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflege anbieten (Essenanbieter).
Beantragt wird dieses zeitgleich über den "Antrag für Elternbeitragsstützung".
Rechtsgrundlagen
- § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- §§ 22 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
- § 82 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Begriff des Einkommens
- § 85 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Einkommensgrenze
- § 21 Abs. 6 KiföG M-V - Elternbeitrag
Erforderliche Unterlagen
- Verdienstbescheinigung (drei aktuelle, aufeinander folgende Gehalts- beziehungsweise Lohnabrechnungen)
- Rentenbescheid oder jährliche Rentenanpassungsbescheinigung
- Nachweis der Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld)
- Mietvertrag
- Bestätigung der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson
Aus der Bestätigung der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson muss hervorgehen, welche Betreuungsart und welcher Betreuungsumfang (Ganztags-, Halbtags-, Teilzeitplatz) besteht, wie hoch der Elternbeitrag ist und seit wann das Kind betreut wird.
Voraussetzungen
- Das Kind besucht eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder die Förderung erfolgt in Kindertagespflege.
- Die finanzielle Belastung ist den Eltern nicht zuzumuten.
- Die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege besitzt die gesetzlich geforderte Betriebs- bzw. Pflegeerlaubnis.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages beziehungsweise der Verpflegungskosten stellen. Dazu benötigen Sie ein spezielles Antragsformular. Beachten Sie, dass die verschiedenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) auch unterschiedliche Antragsformulare verwenden. Erfragen Sie bitte auch bei diesen, wo und zu welchen Terminen Sie die ausgefüllten Anträge wieder abgeben können.
Zuständige Stelle
Die Jugendämter oder Fachdienste Jugend der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte