Öffentliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Wasserbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 29.01.2018 - Renaturierung der Boize oberhalb der BAB A24
Der Wasser- und Bodenverband „Boize-Sude-Schaale“, mit dem Sitz in 19230 Toddin, Dorfstraße 1, beabsichtigt die „Renaturierung der Boize oberhalb der BAB A24“, mit dem Ziel eines naturnahen Gewässerverlaufes und der Durchgängigkeit mit folgenden Maßnahmen:
Maßnahme 1: Umbau Wehr Valluhn / Herstellung eines Umgehungsgerinnes
Maßnahme 2: Rückbau Wehr Schadeland / Herstellung einer Sohlgleite
Maßnahme 3: 5 großräumige Gewässerverlegungen mit mäandrierenden Gewässerverlauf
Maßnahme 4: 20 kleinräumige Gewässerverschwenkungen zur Initiierung eigendynamischer Entwicklung
Maßnahme 5: Strukturverbessernde Maßnahmen
Maßnahme 6: Beschattung
Dieses stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer dar. Der Wasser- und Bodenverband hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG[1] gestellt.
Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke:
Maßnahme Gemarkung Flur Flurstücke
1 Valluhn 1 209/2
2 Schadeland 2 60
3-6 Valluhn 1 49/2,49/3,59,60,66-70,105,106,109,110,111/4,113/1,114/1,
115/1,202,203,209/2
Schadeland 1 86/1,87/1,87/2,137/2,137/3, 140,141,156,157,161,162
Schadeland 2 60-82
Zarrentin 9 59-66,70,107,113,114,115,120, 122,123
Testorf 1 125,129,130,131,147
Boize 2 42/2,45/3
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien.
Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Baudenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen.
Die im Vorhabengebiet befindenden Bodendenkmale werden durch eine fachgerechte Dokumentation und Bergung des betroffenen Bereiches, in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, sichergestellt.
Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet.
Die Ausführungen zum Bodenmanagement wurden hinreichend ausgearbeitet. Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen, Schadverdichtung, Verunreinigung von Boden und Gewässer sowie zur Minimierung der in Anspruch genommenen Flächen und das Vorgehen zur geplanten Verfüllung des ehemaligen Flussbettes wurden getroffen.
Gemäß der Mitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V vom 25.03.2011 stellen Maßnahmen im Sinne §§ 82 und 83 des WHG (Maßnahmen der Maßnahmenprogramme der WRRL) keine Eingriffe im Sinne §14 BNatSchG[2] dar und sind daher nicht auszugleichen.
Das Vorhaben liegt im LSG „Schaalseelandschaft“. Das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde wurde durch Darlegung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan / Artenschutzfachbeitrag hergestellt.
Baubedingte negative Auswirkungen auf den Sommerlebensraum der Amphibien und auf Bruthabitate von Vögeln werden durch eine Bauzeitenregelung (von September bis März) ausgeschlossen.
Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird für das Vorhaben eine Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Ziffer 2a des Landeswassergesetzes (LWaG)[3] erteilen.
Im Auftrag
Krippenstapel
[1] WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der z.Z. geltenden Fassung
[2] Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der z.Z. geltenden Fassung
[3] LWaG: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), in der z.Z. geltenden Fassung
