Eingriffsregelung
Was sind Eingriffe in Natur und Landschaft?
Eingriffe sind Vorhaben, die den Naturhaushalt - also das Zusammenspiel von Pflanzen, Tieren, Boden, Wasser und Luft - oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Dazu zählen u.a.:
- der Bau von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien
- der Bau von Gebäuden außerhalb von Siedlungen
- die Beseitigung von Bäumen
- Abgrabungen oder Aufschüttungen
Was soll mit der Eingriffsregelung erreicht werden?
Das wichtigste Ziel der Eingriffsregelung ist, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Qualität des Landschaftsbildes zu erhalten oder wiederherzustellen. Das können wir erreichen, wenn
- wir bei der Planung eines Eingriffs frühzeitig die möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft bedenken, um die umweltverträglichste Lösung zu finden und wenn
- sich Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen – wir für einen Ausgleich sorgen.
Die Eingriffsregelung geht dabei von zwei Prinzipien aus:
- Dem Vorsorgeprinzip: Vermeiden ist besser als ausgleichen.
- Dem Verursacherprinzip: Wer den Schaden verursacht, ist für den Ausgleich verantwortlich.
Was muss der Verursacher eines Eingriffs beachten?
Bei der Planung eines Vorhabens muss von Anfang an darauf geachtet werden, dass die Natur möglichst wenig geschädigt wird. Dabei gelten folgende Prüfschritte:
- Vermeiden: Es gilt, so schonend wie möglich zu bauen bzw. zu arbeiten, damit Beeinträchtigungen weitestgehend vermieden werden.
- Ausgleichen: Für die unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, damit zeitgleich oder in naher Zukunft wieder eine gleichartige Qualität der Natur erreicht wird. Bleiben die Eingriffe dauerhaft bestehen, müssen auch die Ausgleichsmaßnahmen für diese Dauer bestehen bleiben.
- Ersetzen: Wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können, sind Ersatzmaßnahmen notwendig, mit denen die Natur zwar nicht gleichartig, aber doch ähnlich und gleichwertig wiederhergestellt wird.
- Ausgleichszahlung: In wenigen Fällen kann eine Ausgleichsabgabe an die Naturschutzbehörde gezahlt werden, die dort für andere Naturschutzbelange eingesetzt wird.
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hier ist definiert:
„Eingriffe im Sinne des BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“ (§ 14 Abs. 1 BNatSchG).
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der Eingriffsregelung sind §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Genauere, bundeslandspezifische Details ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen der Länder. In Mecklenburg-Vorpommern beschreibt z.B. § 12 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) einige Maßnahmen, welche als Eingriff bewertet werden - die Aufzählung ist aber nicht abschließend.
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
Um in Mecklenburg-Vorpommern einen Eingriff und seinen Ausgleich zu bilanzieren, werden die „Hinweise zur Eingriffsregelung“ (HzE) angewendet, herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung von 2018, in der redaktionellen Überarbeitung von 2019.
Mit Hilfe eines Berechnungssystems werden im Rahmen einer Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch den Eingriff und die Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen in Eingriffs- bzw. Kompensationsflächenäquivalenten (EFÄ, bzw. KFÄ) in m2 dargestellt.
Hierbei werden zunächst die Wertigkeit der Biotope im Zustand vor dem Eingriff und der sowie bestehende Stör- (z.B. Straßen) oder aufwertende Faktoren (z.B. Schutzgebiete) berücksichtigt. Daraus werden die Eingriffsflächenäquivalente (EFÄ) der für den Eingriff nötigen Biotopbeseitigung/Veränderung berechnet. Auch Versiegelungen (z.B. durch Pflasterung oder Bau von Gebäuden) oder Beeinträchtigungen von Funktionen von anderen Biotopen in der Nähe (z.B. durch eine neue Straße neben einem bisher ungestörten Teich) durch den Eingriff werden dazugerechnet. Es können noch mindernde Faktoren wieder abgezogen werden, wie z.B. Flächen-Entsiegelung, Eingrünungen oder Dachbegrünungen. Die verbleibende Summe an EFÄ bildet den Kompensationsbedarf und muss mit einer Kompensationsmaßnahme ausgeglichen werden. Zur Auswahl der Kompensationsmaßnahmen gibt es eine Liste mit möglichen Maßnahmen (HzE, Anlage 6). Diese gelisteten Maßnahmen haben z.B. Mindestgrößen, Voraussetzungen zur Sicherung und ganz konkrete Vorgaben zur Umsetzung.
Ist die Maßnahme erfolgreich umgesetzt gilt der Eingriff als ausgeglichen.
Planung
Da viele Vorgaben zu beachten und die Berechnungen oft recht komplex sind, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, ein Fachbüro für Umweltplanung mit der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und der Planung der Ausgleichsmaßnahme zu beauftragen.
Bei der Planung, der Umsetzung und dem Ausgleich von Eingriffen ist eine enge Kooperation von Vorhabenträger, Planer, Zulassungsbehörde (z.B. Bauamt) und Naturschutzbehörde sinnvoll. Das gilt für kleine Vorhaben von privaten Maßnahmenträgern wie auch für Großprojekte.
Durch eine frühzeitige und kooperative Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden ist es fast immer möglich, tragfähige und umweltverträgliche Lösungen für ein Vorhaben zu finden.
