Corona
Aktuelle Zahlen und Zugangsregelungen
Stand: 27.05.2022 (17.00 Uhr)
7-Tage-Inzidenz Hospitalisierung** Neuinfektion*** |
Bestätigte Fälle gesamt* 70.006 (+47) |
Verstorbene* 434 (+/-0) |
|
Impfungen (Stand 22.05.2022; |
stationäre Patienten / davon ITS 32 (-1) / 1 (+/-0) |
Achtung:
die Pflicht, einen medizinischen |
* seit Auftreten des ersten Infektionsfalls am 14.03.2020
** Wechsel von der „7-Tage-Inzidenz“ zur „Hospitalisierungsrate“
*** Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
Informationen für Ihre Lebenslage
Aktuelle Regelungen
Grundsätzliche Regelungen
- Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger
- Beachtung der AHAL Regeln
- Maskenpflicht (Wahlweise medizinische Maske oder FFP2 Maske) in bestimmten Bereichen
- Abstand | Hygiene | Maske im Alltag | Lüften und Apps laden - mehr Hinweise zum Infektionsschutz
Maskenpflicht
Ja.
- im ÖPNV
- für Besucher in Krankenhäusern/medizinischen Einrichtungen etc., sofern vulnerable Gruppen gefährdet sind
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- für Kinder unter 6 Jahren
- für Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können
- für Beschäftigte (beispielsweise im Einzelhandel und in Arztpraxen), soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen geschützt werden.
- Um Menschen mit einer Hörbehinderung das Lippenlesen zu ermöglichen, ist während der Kommunikation unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern das Abnehmen von Mund-Nasen-Bedeckung zulässig.
- Zudem kann in der Regel in Innenbereichen an einem Sitzplatz, sollte der 1,5 Meter Abstand eingehalten werden, zum Verzehr von Speisen und Getränken die Maske abgenommen werden.
3G Regelung/ Erfordernis:
- unter anderem für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, voll- oder teilstationären Einrichtungen pflegebedürftiger und älterer Menschen oder Menschen mit Behinderung
Gleichstellung mit Geimpften und Getesteten
- Personen bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres und 3 Monate
- Begleitpersonen, die zur Betreuung eines Menschen mit Behinderung erforderlich sind
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können
Corona-Positiv und Kontaktpersonen
Bei Ihnen wurde eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt?
Sie müssen zu Hause bleiben und dürfen keinen Besuch empfangen (häusliche Isolation). Halten Sie in Ihrem Haushalt möglichst eine zeitliche und räumliche Trennung zu anderen Haushaltsmitgliedern ein.
Die Isolation endet frühestens nach Ablauf von 5 Tagen, sofern zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit bestand (Datum der PCR-Abstrichnahme oder eines ggf. vorangegangenen professionellen Schnelltestes mit Testzertifikat plus 5 Tage).
Dringende Empfehlung: Ab Tag 6 tägliche Antigen-Selbsttestung – bei positivem Testergebnis fortgesetzte Selbstisolation bis zum negativen Testergebnis. Die Isolation dauert maximal 10 Tage. Informieren Sie alle engen Kontaktpersonen im privaten und beruflichen Umfeld, sodass sich diese auf Symptome kontrollieren sowie den Kontakt zu vulnerablen Gruppen einschränken können.
Achtung: Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) ist eine Testung mit professionellem Antigen-Schnelltest oder PCR Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Arbeit.
Sie sind Kontaktperson?
Reduzieren Sie bitte selbstständig Ihre Kontakte, vor allem mit Personen aus Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf.
Beobachten Sie, ob Sie Corona-typische Symptome entwickeln und führen Sie tägliche (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltest für fünf Tage durch. Dies ist als dringende Empfehlung zu betrachten.
Bei Auftreten von Symptomen, veranlassen Sie einen PCR-Test.
Achtung: Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) ist eine tägliche Testung mit professionellem Antigen-Schnelltest oder PCR vor Dienstantritt bis einschließlich Tag 5 verpflichtend.
Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Personen, die einem persönlichen amtlichen Tätigkeitsverbot, einer Quarantäneanordnung oder einem Betreuungserfordernis unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung erhalten.
Den Arbeitgebern werden die ausgezahlten Beträge gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag vom LAGuS erstattet. Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Alle wichtigen Informationen sowie die Antragsformulare sind zu finden auf:
Rund ums Impfen
Allgemeine Informationen
STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung
Weitere Informationen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS)
Informationen zum Digitalen Impfnachweis - CovPass-App des RKI
Merkblätter der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
- Was bewirken mRNA-Impfstoffe gegen Coronaviren in meinem Körper?PDF-Datei: | 452 kB
- Die Corona-Schutzimpfung - ist wirksam und sicher!PDF-Datei: | 425 kB
- Den Corona-Impfschutz stärken und erhalten - Informationen zur Auffrischungsimpfung für ErwachsenePDF-Datei: | 308 kB
- Die Corona-Schutzimpfung für Kinder (5 - 11 Jahre) - Informationen für Eltern und SorgeberechtigtePDF-Datei: | 460 kB
- Die Corona-Schutzimpfung: Deine Entscheidung. Deine Impfung. - Informationen für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 JahrenPDF-Datei: | 623 kB
- Corona-Schutzimpfung für Kinder und Jugendliche - Eine Entscheidungshilfe für Eltern und SorgeberechtigtePDF-Datei: | 882 kB
- Die Corona-Schutzimpfung in der Schwangerschaft und Stillzeit - Informationen für FrauenPDF-Datei: | 275 kB
Zehn Fragen - zehn Antworten zum Impfen
1. Welche Impfungen werden bei der Impfkampagne durch den Landkreis Ludwigslust durchgeführt?
Impfungen gegen die Erkrankung Covid-19 („Corona-Impfungen“), dabei sowohl Erst -, Zweit- und Auffrischungsimpfungen (Booster-Impfungen)
2. Wer kann sich impfen lassen?
Alle Personen, für die aktuell eine Impfempfehlung besteht, Minderjährige benötigen die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten.
3. Wenn die vorausgegangenen Impfungen woanders durchgeführt wurden?
Das stellt kein Problem dar.
4. Welcher Impfstoff wird verwendet?
Neben den bekannten und seit mehr als einem Jahr etablierten Impfstoffen von BioNTech und Moderna steht ab sofort der Impfstoff Novaxovid von Novavax zur Verfügung. Der Impfstoffstoff ist für alle Personen über 18 Jahre zur Herstellung der Grundimmunisierung geeignet. Die Auffrischungsimpfungen werden mit den Impfstoffen von BioNTech und Moderna durchgeführt.
5. Brauche ich einen Termin und was muss ich mitbringen?
Sie benötigen keinen Termin, können sich aber auch über die Landes-Hotline (0385 20271115) für den Impfstützpunkt Crivitz anmelden. Grundsätzlich sind die festgesetzten Zeiten offen für alle.
6. Welche Abstände zu vorangegangenen Impfungen gegen Covid-19 sind für die Auffrischungsimpfung nötig?
Nach Impfungen mit den Impfstoffen von Astra Zeneca, Moderna und Biontech/Pfizer: 3 Monate nach der zweiten Impfung.
7. Welche Abstände zu anderen Impfungen sind nötig?
Man sollte 14 Tage Abstand einhalten, ebenso sollte man in den letzten zwei Wochen keine fieberhaften Erkrankungen gehabt haben.
8. Ist eine Impfung Schwangerer oder stillender Mütter möglich?
Ja, dabei gilt für ungeimpfte Schwangere eine Empfehlung ab dem 4. Schwangerschaftsmonat.
9. Ich habe Fragen zu Vorerkrankungen, Allergien o.Ä., bin mir noch nicht sicher, ob ich mich impfen lasse…,
dann haben Sie vor Ort die Möglichkeit, sich von einem Arzt beraten zu lassen, nutzen Sie aber vorher auch die Beratungsmöglichkeit bei Ihrem behandelnden Arzt
10. Welche Rolle spielt der Versicherten-Status oder die Staatsbürgerschaft? Ich bin privat versichert, gesetzlich versichert, nicht versichert…
Der Versichertenstatus und die Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle, alle Personen, die ihren Aufenthalt in Deutschland haben, haben ein Anrecht auf eine unentgeltliche Impfung.
Welchen Impfstatus habe ich mit welcher Impfstoffkombination?
Der vollständiger Impfschutz/ die Grundimmunisierung ist erreicht mit folgenden Impfkombinationen:
1. Impfung |
vollständiger Impfschutz/ Grundimmunisierung |
Booster/ Auffrischungsimpfung |
AstraZeneca | AstraZeneca | Moderna oder Biontech |
AstraZeneca | BionTech |
Moderna oder Biontech |
AstraZeneca | Moderna |
Moderna oder Biontech |
BionTech | BionTech |
Moderna oder Biontech |
BionTech | Moderna |
Moderna oder Biontech |
Moderna | Moderna |
Moderna oder Biontech |
Moderna | BionTech |
Moderna oder Biontech |
Johnson&Johnson | BionTech |
Moderna oder Biontech |
Johnson&Johnson | Moderna |
Moderna oder Biontech |
Johnson&Johnson |
Novavax |
Moderna oder Biontech |
Novavax |
Novavax |
Moderna oder Biontech |
Die Grundimmunisierung wird auch hergestellt durch eine Impfung und einer überstandenen Covid-Erkrankung. Dabei ist unerheblich, ob die Erkrankung vor oder nach der Impfung stattgefunden hat. Eine zweite Erkrankung wird nicht mit der Auffrischungsimpfung gleichgestellt. Die Auffrischungsimpfung ist in jedem Fall erforderlich.
Die Auffrischungsimpfung wird nach 3 Monaten nach Erreichen der Grundimmunisierung mit einem mRNA-Impfstoff durchgeführt (BionTech oder Moderna).
Mehr Informationen zu aktuellen Daten und Informationen vom Robert Koch Institut
Impfen im Krankenhaus Crivitz
Offene Impfangebote im Landkreis Ludwigslust-Parchim
Terminplan:
Kalenderwoche |
Ort |
Datum |
Uhrzeit |
KW 17 |
Parchim IMPFEN AB |
27.04.2022 | 13 - 19 Uhr |
KW 19 |
Parchim IMPFEN AB |
11.05.2022 |
13 - 19 Uhr |
KW 21 |
Ludwigslust IMPFEN AB |
25.05.2022 |
13 - 19 Uhr |
KW 24 |
Parchim IMPFEN AB |
15.06.2022 |
13 - 19 Uhr |
KW 26 |
Ludwigslust IMPFEN AB |
27.06.2022 |
13 - 19 Uhr |
KW 28 |
Parchim IMPFEN AB |
13.07.2022 |
13 - 19 Uhr |
KW 30 |
Ludwigslust IMPFEN AB |
26.07.2022 |
13 - 19 Uhr |
KW 32 |
Parchim IMPFEN AB |
10.08.2022 |
13 - 19 Uhr |
KW 34 |
Ludwigslust IMPFEN AB |
23.08.2022 |
13 - 19 Uhr |
Für das Impfen wird benötigt:
Für das Impfen wird benötigt:
- Personalausweis
- Impfausweis (wenn vorhanden)
- Aufklärungsbogen
- Anamnese-/ Einwillungsbogen
In unserem Landkreis werden zurzeit die Impfstoffe von BioNTech-Pfizer, Moderna und Novavax verimpft.
Sie unterstützen den reibungslosen Ablauf im Impfzentrum, wenn Sie die folgende Unterlagen herunterladen, ausdrucken und bereits fertig ausgefüllt und unterschrieben mitbringen:
BioNTech/Pfizer, Moderna (mRNA-Impfstoff)
Aufklärungsbogen
Anamnese-/Einwilligungsbogen
... zur Download-Seite des Bundesgesundheitsministeriums
AstraZeneca, Johnson&Johnson (Vektor-Impfstoff)
Aufklärungsbogen
Anamnese-/Einwilligungsbogen
... zur Download-Seite des Bundesgesundheitsministeriums
Novavax (proteinbasierter Impfstoff)
Aufklärungsbogen
Anamnese-/Einwilligungsbogen
Impfzertifikat - Nachweis über die Impfung gegen Covid-19
Als Nachweis für die vollständige Impfung gegen Covid-19 bleiben der gelbe WHO-Impfausweis, hilfsweise auch die nach der Impfung erhaltene Impfdokumentation gültig.
Wer nicht ständig seinen Impfausweis in Papier mitschleppen möchte, kann auf das digitale Impfzertifikat umsteigen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man lädt sich die CovPass-App (RKI) herunter oder nutzt die neue Version der Corona-Warn-App, in dieser ist der digitale Impfnachweis ebenfalls integrierbar. Beide Varianten sind für den Nutzer kostenfrei. Mittels QR-Code kann bei Bedarf der vollständige Impfschutz vorgezeigt werden – im Restaurant, Theater oder Konzerten.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim arbeitet derzeit an den technischen Voraussetzungen, damit die Impfzentren künftig, wenn gewünscht, unmittelbar nach erfolgter Impfung das Zertifikat direkt an den Geimpften übergeben können.
Auch nachträglich bei bereits erfolgter Impfung kann das Zertifikat ausgestellt werden. Dafür wird als Nachweis der Impfausweis oder eine vollständige Impfdokumentation in Verbindung mit dem Personalausweis benötigt. Ärzte und Apotheken werden diesen Service anbieten.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Einrichtungsbezogene Impflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz
Einführung - Ausführung zur Gesetzesgrundlage
Am 12. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 in Kraft getreten.
Die am 12.12.2021 vom Bund beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht trägt dem besonderen Schutzbedürfnis der Menschen Rechnung, welche auf Pflege und medizinische Unterstützung angewiesen sind.
Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen alle Personen, die in einer der in dem neu eingeführten § 20 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) genannten Einrichtungen tätig sind. Zu diesen Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser und Tageskliniken, Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe.
Alle Personen, die in diesen bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, haben die Verpflichtung nach § 20 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), einen Nachweis ihrer Immunität gegen
COVID-19 oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen medizinischer Kontraindikation gegen eine COVID-19-Schutzimpfung vorzulegen.
Die Pflicht gilt dabei unabhängig davon, ob ein direkter Personenkontakt zu vulnerablen Personengruppen besteht oder nicht.
Erfolgt die Vorlage des Nachweises nicht oder bestehen Zweifel an dem vorgelegten Dokument, so ist die Einrichtung oder das Unternehmen gemäß § 20 a Abs. 2 Satz 2 IfSG verpflichtet, die betroffenen Mitarbeiter unverzüglich an das Gesundheitsamt zu melden.
Die betroffenen Personen werden dann im weiteren Verfahren durch das Gesundheitsamt kontaktiert.
Ablauf / Verfahren
Durch § 20 a Abs. 2 Satz 1 IfSG ist geregelt, dass alle Personen, die in einer der im § 20 a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtung tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 (24:00 Uhr) einen der folgenden Nachweise vorzulegen haben:
- einen Impfnachweis im Sinne des § 22 a Abs. 1 IfSG*
- einen Genesenennachweis im Sinne des § 22 a Abs. 2 IfSG**
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass man sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung durchgeführt werden kann
*Impfnachweis:
Gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form.
Regelfall | Ausnahmen |
|
drei Einzelimpfungen |
Bis zum 30.09.2022: Zwei Einzelimpfungen oder Eine Einzelimpfungen und |
Ab dem 01.10.2022 Zwei Einzelimpfungen und |
|
|
|
**Genesenennachweis:
Gemäß § 22 a Abs. 2 IfSG ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-COV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form.
Dazu muss die vorherige Infektion
- durch einen Nukleinsäurenachweis nachgewiesen worden sein (Bsp. PCR) und
- die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen.
Achtung!
Genesenennachweise sind innerhalb Deutschlands nur bis zu 90 Tage gültig, unabhängig davon, ob ein Nachweis nach EU-Recht mit der Gültigkeitsdauer von 180 Tagen ausgestellt wurde. Bei diesen EU-Nachweisen gilt man zwar im EU-Ausland 180 Tage als genesen, jedoch nicht in Deutschland!
Ansprechpartner im Landkreis
Für Fragen zur COVID-19-Immunitätsnachweispflicht einrichtungsbezogener Tätigkeiten (§ 20a IfSG) an den Fachdienst Gesundheit nutzen Sie bitte ausschließlich folgende E-Mail-Adresse: einrichtungsbezogeneImpfpflicht@kreis-lup.de
Schnelltestzentren in LUP
Die in der untenstehenden Auflistung mit den Nummern 2, 3, 9, 10, 11, 13, 14, 15 gekennzeichneten Schnelltestzentren führen nur eine PCR Testung durch, sofern der positive Schnelltest auch vorab dort durchgeführt wurde.
Nr. |
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
Pappelweg 2a |
10 - 14 |
10 - 14 |
10 - 14 |
10 - 14 |
10 - 14 |
||
2 |
Giebelhaus |
7 - 13 am 6. Juni |
7 - 12 16 - 18 |
7 - 13 |
7 - 13 am 26. Mai |
7 - 13 |
11 - 14:30 |
|
3 |
Stadtbibliothek |
16 - 18 |
16 - 18 |
16 - 18 |
16 - 18 |
|
||
4 |
Mehrgenerationenhaus |
16 - 18.30 |
16 - 18.30 |
16 - 18.30 |
16 - 18.30 |
16 - 18.30 |
|
|
5 |
Haus des Gastes |
8 - 11 12:30 - 16 |
8 - 11 12:30 - 18 |
8 - 11 |
8 - 11 12:30 - 16 |
8 - 11 12:30 - 16 |
10 - 13 |
|
6 |
Vereinshaus |
16 - 18 |
16 - 18 |
16 - 18 |
16 - 18 |
16 - 18 |
16 - 18 |
16 - 18 |
7 |
Rathaus |
17 - 18 | 17 - 18 | 17 - 18 | 17 - 18 | 17 - 18 | 17-18 |
|
8 |
Breite Straße 4-6 |
7:30 - 20 |
7:30 - 20 |
7:30 - 20 |
7:30 - 20 |
7:30 - 20 |
8 - 19 |
9 - 15 |
9 |
Ehem. Polizeistation ab 1. Juni geschlossen!!! |
16 - 17 |
16 - 17 |
16 - 17 |
16 - 17 am 26. Mai |
16 - 17 |
10 - 11 |
10 - 11 |
10 |
Pflegehenning |
6:30 - 7:30 |
6:30 - 7:30 16:30 - 17:30 |
6:30 - 7:30 |
6:30 - 7:30 16:30 - 17:30 |
6:30 - 7:30 |
09:00 - 11:00 |
16:30 - 18:00 |
11 |
mobil Nettoparkplatz Termine auch individuell |
7:30 - 8:30 |
7:30 - 8:30 |
7:30 - 8:30 |
7:30 - 8:30 |
7:30 - 8:30 |
|
|
12 |
Turnhalle |
17 - 19 |
17 - 19 |
17 - 19 |
17 - 19 |
17 - 19 |
|
|
13 | Landhaus Steintor 41 19243 Wittenburg |
10 - 21 |
10 - 21 |
10 - 21 |
10 - 21 |
10 - 21 |
10 - 21 |
10 - 21 |
14 |
Schnelltestzentrum telefonische |
10 - 12 15 - 17 |
10 - 12 15 - 17 |
10 - 19 | 10 - 19 | 10 - 19 | 10 - 19 | 10 - 17 |
15 |
Schaalsee Fitness GmbH |
7 - 12 15 - 19 |
7 - 12 15 - 19 |
7 - 12 15 - 19 |
7 - 12 15 - 19 |
7 - 12 15 - 19 |
8 - 12 (keine PCR-Testung |
8 - 12 |
16 |
Kulturhaus |
8 - 18 |
8 - 18 |
8 - 18 |
8 - 18 |
8 - 18 |
9 - 16 | |
17 |
Sportpark an der Elbe |
8 - 12 15 - 18 |
8 - 12 15 - 18 |
8 - 12 15 - 18 |
8 - 12 15 - 18 |
8 - 12 15 - 18 |
10 - 13 | 14 - 17 |
18 |
Erstaufnahmeeinrichtung |
13 - 15 |
13 - 15 |
13 - 15 |
13 - 15 |
13 - 15 |
Schulen, Kitas, Einrichtungen
1. Schulen und Bildungseinrichtungen
Informationen rund um den Schulalltag finden Sie auf der Internetseite des Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern.
Für dringende Fragen sind in den Staatlichen Schulämtern des Landes Hotlines geschaltet. Bitte versuchen Sie zunächst Ihre Fragen telefonisch mit der Schule vor Ort zu klären, bevor Sie die Hotline anrufen.
Sie erreichen die Staatlichen Schulämter von Montag bis Freitag von 07:30 bis 16:00 Uhr unter den folgenden Telefonnummern:
Staatliches Schulamt Schwerin 0385 588 78104
Staatliches Schulamt Rostock 0381 70 00 78400
Staatliches Schulamt Greifswald 03834 59580
Staatliches Schulamt Neubrandenburg 0395 380 783 50
2. Kindertagesförderung
Informationen rund um den Kitaalltag finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung Mecklenburg-Vorpommern.
3. Einrichtungen für Pflege und Reha
Im Bereich Soziales befassen sich zahlreiche Einrichtungen und Unternehmen mit der stationären oder ambulanten Betreuung und Pflege der Betroffenen. Sie unterliegen den rechtlichen Vorschriften des Landes: der Pflege und Soziales Corona-Verordnung M-V und der Verordnung zur Corona bedingten Regelung der Besuchs-, Betretens- und Leistungsbeschränkungen in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Nähere Informationen finden Sie auf derInternetseite des Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern.
Reisebestimmungen
Die Bedingungen für die Einreise nach Deutschland und Reisen im Inland werden durch Bundes- und Landesverordnungen geregelt. Vor einer Reise sollte man sich über Risikogebiete, Einreiseanmeldung, Test- und Quarantänepflichten und Ausnahmeregelungen informieren.
Digitale Einreiseanmeldung
Wenn Sie aus einem internationalen Risikogebiet kommen, müssen Sie sich vor der Einreise digital anmelden. Die digitale Anmeldung kann unter www.einreiseanmeldung.de abgerufen werden. Ersatzweise kann der Vordruck verwendet werden, der der Corona Einreise-Verordnung des Bundes als Anlage beigefügt ist.
Mit dieser Anmeldung erhalten die für den Zielort zuständigen Gesundheitsämter die notwendigen Informationen, um etwa kontrollieren zu können, ob die bestehende Quarantänepflicht eingehalten wird. Die Daten werden dabei verschlüsselt übertragen und 14 Tage nach der Einreise automatisch gelöscht.
Einreise aus einem Risikogebiet
Wenn Sie sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen Sie bei Einreise über einen Testnachweis verfügen (Antigentest: max. 24h, PCR max. 72h alt bei Einreise). Wenn Sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers einreisen, ist der Testnachweis bereits vor Abreise dem Beförderer vorzulegen.
Wenn Sie sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen Sie bei Einreise über einen Testnachweis(Antigentest: max. 48h, PCR max. 72h alt bei Einreise), einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Wenn Sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers einreisen, ist der jeweilige Nachweis bereits vor Abreise dem Beförderer vorzulegen
Wenn Sie sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, welches weder als Hochinzidenz-noch als Virusvariantengebiet ist, müssen Sie spätestens 48h nach der Einreise über einen Testnachweis, Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen und diesen über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermitteln.
Ein- oder Rückreise mit dem Flugzeug
Flugeinreisende beachten bitte die grundsätzliche Test-, Impf- oder Genesenennachweispflicht vor Abflug, unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Informationen zu Schiffsreisen
Schiffsreisende beachten bitte die grundsätzliche Impf- und Testpflicht vor Reiseantritt, unabhängig davon, ob Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. An Bord von Kreuzfahrtschiffen gilt in vielen Bereichen weiterhin Maskenpflicht (wahlweise medizinische Maske oder FFP2 Maske). Die Regelungen der jeweiligen Reiseveranstalter können abweichen. Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der entsprechenden Reiseveranstalter.
Informationen für Veranstalter
Derzeit liegen keine Beschränkungen für Veranstalter in Mecklenburg-Vorpommern vor.
Wirtschaft und Arbeitsschutz
Wirtschaftshilfen
Die Unternehmer-Hotline der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Ludwigslust-Parchim beantwortet Unternehmerfragen montags bis freitags unter der Telefonnummer 03871 722-5678.
Gesundheitsschutz der Beschäftigten
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
- In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
- Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Das gilt neu – nach der Änderungs-VO vom 11. März 2021
- Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Für geeignete Maßnahmen können die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
- Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
- In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
- Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP Masken) zur Verfügung stellen wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygienemaßnahmen, ggf. die Benutzung von Alltagsmasken/Atemschutz und sachgerechte Lüftung (AHA+L) die wichtigsten Instrumente.
Betriebe, welche die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Mehr Informationen aus M-V
Tourismusverband M-V
Schutzstandards für die Tourismusbranche
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V
Schutzstandards für einzelne touristische Bereiche
Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V LaGuS
Hygiene-Hinweise und Merkblätter (bitte auf Reiter: LAGUS, RKI, BzGA klicken!)
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V
Informationen für Kultureinrichtungen, Kulturschaffende und Träger der politischen Bildung, Erlasse und Handlungshinweise für Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten, schrittweise Öffnung von Musikschulen und Jugendkunstschulen
Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB), Landessportbund M-V
Sportartspezifische Übergangsregeln für alle Sportarten
Informationen in Leichter Sprache
Regeln für FFP2-Masken in Leichter Sprache
Informationen von der Lebenshilfe Bremen über die Regeln für FFP2-Masken
Informationen über das Impfen in Leichter Sprache
Informationen von der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. in Leichter Sprache über das Impfen
Entscheidungs-Hilfe zum Impfen in Leichter Sprache
Entscheidungs-Hilfe zum Impfen von der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. in Leichter Sprache. Stand: 23. April 2021
Informationen über das Corona-Virus in Leichter Sprache
Die Informationen kommen von dem Bundes-Ministerium für Gesundheit und der Bundes-Zentrale für gesundheitliche Aufklärung.