Kraftfahrzeug – Zulassung neu aus EU-Land
Zuständige Stelle
- Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr
- Landesamt für Straßenbau und Verkehr
- Die Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises bzw. kreisfreien Stadt
Rechtsgrundlagen
- § 7 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Allgemeine Informationen
Bei Importfahrzeugen sind verschiedene Varianten möglich, um diese in Deutschland zuzulassen. Das jeweilige Verfahren richtet sich im Wesentlichen nach dem Herkunftsstaat und der Art der bisherigen Betriebserlaubnis.
Bei einem serienmäßigen Fahrzeug mit EG Typengenehmigung kann, sofern eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – „COC-Papier) mit eingetragener Fahrzeugidentifizierungsnummer vorliegt, die Zulassung problemlos bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfolgen.
In dem COC-Papier sind in der Regelalle technischen Angaben enthalten, sodass Zulassungsbescheinigungen Teil I und II ausgefertigt werden kann.
Sind nicht alle für die Zulassung erforderlichen Daten vorhanden, ist dies der Zulassungsbehörde mit einem geeigneten Nachweis (Datenblatt oder Gutachten gem. § 21 StVZO) nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausländische Zulassungsbescheinigungen und / oder CoC-Papier bzw.EG-Übereinstimmungserklärung oder eine Typ-Datenbestätigung vom Kraftfahrt-Bundesamt
- Personalausweis (oder Reisepass mit Meldebescheinigung - nicht älter als 3 Monate)
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer
- Ggf. ein Gutachten gem. § 21 StVZO oder § 13 EG FGV
- eVB-Nr. (elektr. Versicherungs-Nr./7-stellig) bitte bei Ihrer Versicherung erfragen
- Bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichen
- Kaufvertrag im Original
zusätzlich bei Beantragung durch Vertreter (Bevollmächtigten):
- Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs und das Original oder die beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnorts
- Verzollungsnachweis
- SEPA- Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen
für Firmen (GmbH, AG, OHG):
- Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers
für Vereine:
- Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
Gesellschaftervertrag und Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
Kosten
Kosten richten sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr (GebOst) und können, je nach Einzelfall, unterschiedlich hoch sein. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.